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Finanzgericht Köln, 8 K 2418/22

Datum:
07.11.2023
Gericht:
Finanzgericht Köln
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2418/22
ECLI:
ECLI:DE:FGK:2023:1107.8K2418.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid für 2019 vom 17.05.2021 wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2022 dahingehend geändert, dass die festgesetzte Umsatzsteuer um ... € gemindert wird.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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