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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG um eine erhaltene Versicherungsleistung.
3Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres im Streitjahr verstorbenen Ehemanns. Am 22. 7.2014 reichte sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Unter anderem machte sie darin Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens in Höhe der darin enthaltenen Lohnkosten mit einem Gesamtvolumen von 3.224,-- € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend.
4Auf Nachfrage des Beklagten vom 22.9.2014 teilte sie mit, dass bei der X. Versicherungsanstalt ein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Versicherung den Schaden reguliert habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Verrechnung der Aufwendungen mit den Versicherungsleistungen nicht zulässig sei und bezog sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.12.1992 IX R 36/86.
5Mit Bescheid vom 30.10.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf … € fest. Die geltend gemachten Beträge nach § 35a EStG berücksichtigte er dabei nicht. Gegen den Bescheid legte die Klägerin unter dem 5.11.2014 fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie erneut auf das bereits zitierte Urteil und darauf, dass eine Versicherung die Schadensregulierung aus dem Deckungsstock für das versicherte Risiko zahle, also letztlich aus den von ihr geleisteten Versicherungsbeiträgen. Es handele sich somit faktisch um nichts anderes, als wenn die Versicherungsbeiträge auf ein Sparkonto eingezahlt worden wären und der Schaden aus dem Guthaben bezahlt worden wäre. Außerdem seien im Unterschied zu einer Krankenversicherung die Prämien für die Gebäudeversicherung nicht steuerlich nutzbringend zu verwenden. Auch be-stehe eine wirtschaftliche Ungleichbehandlung mit dem nicht Versicherten, der bei Verwendung von angespartem Geld in den Genuss der Steuervergünstigung komme.
6Den Einspruch wies der Beklagte unter dem 16.12.2014 zurück. Zur Begründung führte er aus: Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsfällen entstünden, könnten nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet worden seien. Dabei seien nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartenden Leistungen zu berücksichtigen. Dies ergebe sich auch aus dem entsprechenden BMF-Schreiben vom 10.1.2014, BStBl. I 2014,75. Im Streitfall habe die Klägerin eine Versicherungserstattung erhalten, so dass sie mit den Kosten für die Reparatur nicht belastet sei. Steuerlich sei nicht bedeutsam, was gewesen wäre, wenn die Reparatur von einem Sparbuch bezahlt worden wäre. Es seien nur die tatsächlichen Vorgänge zu berücksichtigen. Das von der Klägerin zitierte Urteil vom 1.12.1992 sei nicht einschlägig, da dort die Kürzung der Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung um eine erhaltene Versicherungsleistung streitgegenständlich gewesen sei.
7Mit der am 14.1.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie ergänzend aus: Ihr sei unter dem 24.7.2013 der Betrag von 3.683,53 € in Rechnung gestellt worden. Die Rechnung sei termingerecht bis zum 1.8.2013 bezahlt worden. Die bestehende Versicherung habe den Schaden abgedeckt. Für diese, gesetzlich nicht vorgeschriebene und steuerlich nicht absetzbare Versicherung sei eine Gesamtprämie von 366 € jährlich zu zahlen gewesen. Eine telefonische Auskunft des Versicherers habe ergeben, dass ein Anteil von 235 € also rund 65 % davon auf das Risiko „Leitungswasser“ entfalle. Aus diesem Deckungsbeitrag sammle sich letztlich ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Auszahlung im Versicherungsfall an. Es handele sich damit nicht um Geld von dritter Seite, das den Geschädigten ohne eigene Leistung in den Schoß falle.
8Letztlich handele es sich quasi nur um eine alternative Finanzierungsart für die Schadensbeseitigung. Der Versicherungsnehmer setze zur Finanzierung der Schadensbeseitigung statt eines angesparten Geldbetrags gleichfalls ein Wirtschaftsgut, nämlich den erworbenen Erstattungsanspruch, gegen die Versicherung ein. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Kündigungsmöglichkeit des Versicherers häufig Bagatellschäden erst gar nicht melde.
9Die Klägerin beantragt,
10den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 30.10.2014 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a EStG i.H.v. 3.224,00 € festgesetzt wird,
11hilfsweise,
12die Revision zuzulassen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung vertieft und ergänzt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
16Der Senat hat am 6.4.2016 mündlich verhandelt. Hinsichtlich des Verlaufs der Verhandlung wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
19Die Klägerin hat für die aufgrund der durchgeführten Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung des eingetretenen Wasserschadens entstandenen Lohnaufwendungen keinen Anspruch auf eine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG); das Finanzamt hat insoweit zu Recht keinen Ermäßigungsbetrag berücksichtigt.
20Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 €. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG). Zur Bemessungsgrundlage zählen nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur die Arbeitskosten.
21Zwar fallen bei der Klägerin die durchgeführten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Vorschrift, jedoch kann die Klägerin die hierfür entstandenen Kosten nicht nach § 35a EStG geltend machen, weil sie durch diese nicht wirtschaftlich belastet ist.
22Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. BFH – Urteil vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten, aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Schmidt/Krüger, EStG, § 35a Rdn. 15).
23Dementsprechend fallen die geltend gemachten Aufwendungen für den Arbeitslohn zur Beseitigung des im Streitfall eingetretenen Wasserschadens dem Grunde nach in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
24Aufgrund der Erstattung durch die Versicherung ist eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin, die die Gewährung eines Steuervorteils rechtfertigen würde, jedoch nicht eingetreten. Die Höhe des Abzugsbetrags bestimmt sich für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 S. 1 EStG grundsätzlich nach den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Der Begriff der Aufwendungen ist in der Vorschrift nicht definiert. Der Senat geht davon aus, dass er – ebenso wie der in § 10 und § 35 EStG – dahingehend auszulegen ist, dass er nicht auf den bloßen Geldabfluss abstellt, sondern eine wirtschaftliche Belastung erfordert; diese liegt im Streitfall nicht vor.
25§ 35 a EStG durchbricht den Grundsatz des § 12 Nr. 1 S. 1 EStG, dass haushaltsbezogene Privataufwendungen nicht abzugsfähig sind. Er steht damit vom Regelungsgehalt her in einer Reihe mit § 10 und § 33 EStG, aufgrund derer gleichfalls bestimmte privat veranlasste Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Diese Systematik bringt die Vorschrift auch in Absatz 5 S. 1 zum Ausdruck. Dort ist ausdrücklich (auch) geregelt, dass ihr Anwendungsbereich subsidiär zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist. Ebenso wird dies durch die Entstehungsgeschichte belegt. Hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse waren ursprünglich in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geregelt. Erst mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 2002, 4621) wurde diese Vorschrift aufgehoben und § 35a in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Aufgrund der entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten und auch um das gesetzesimmanente Ziel der Bekämpfung von Schwarzarbeit zu fördern, wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung von 26.4.2006 (BGBl. I 2006,1091) die Vorschrift neu gefasst und Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen mit in den Anwendungsbereich einbezogen.
26Weist die Vorschrift damit systematische Parallelen zu § 10 und § 33 EStG auf, so spricht dies dafür, die dort entwickelten Grundsätze zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen anzuwenden.
27In § 10 EStG werden Sonderausgaben als "Aufwendungen" bezeichnet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 EStG am Anfang), weil der Zweck der Vorschrift darin gesehen wird, bestimmte, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindernde Privatausgaben vom Abzugsverbot des § 12 EStG auszunehmen. Daraus folgert der BFH in ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.7.2009 X R 32/07, BFHE 226, 67; BStBl II 2010, 38). Keine wirtschaftliche Belastung hat der BFH beim Sonderausgabenabzug z.B. angenommen, wenn geleistete Aufwendungen im selben oder in einem späteren Veranlagungszeitraum erstattet werden (vgl. BFH-Urteile vom 26.11.2008 X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; vom 2.9.2008 X R 46/07, BFHE 222, 215, BStBl II 2009, 229 – zur Kirchensteuer-).
28Gleiches gilt im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird (§ 33 Abs. 1 EStG). Nach der Lehre von der Vorteilsanrechnung müssen sich die Steuerpflichtigen jedoch Zahlungen, die ihnen von dritter Seite, wie z. B. des Hausratversicherers, im Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind, auf entstandene Aufwendungen anrechnen lassen. Denn aus der Legaldefinition in § 33 Abs. 1 Halbsatz 1 EStG wird gefolgert, dass außergewöhnliche Belastungen nur solche Aufwendungen sein können, die den Steuerpflichtigen (endgültig) belasten. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, soweit für getätigte Zahlungen von dritter Seite Ersatz geleistet wird. An der Vorteilsanrechnung ändert sich auch dann nichts, wenn Aufwendungen und Ersatzleistung in verschiedenen Kalenderjahren getätigt bzw. gewährt werden. Da § 33 Abs. 1 EStG nur endgültige Belastungen durch Minderung des Einkommens des Steuerpflichtigen steuerlich berücksichtigen will, ist eine Vorteilsanrechnung auch dann vorzunehmen, wenn die Ersatzleistungen erst in späteren Kalenderjahren anfallen als die Aufwendungen. Denn das im Rahmen des § 33 EStG geltende Belastungsprinzip ist ein Korrektiv für den Fall, dass der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit dem belastenden Ereignis steuerfreie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert erhält, die die Belastung in einem späteren Veranlagungszeitraum ganz oder teilweise ausgleichen (BFH-Urteil vom 30.7.1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744; Schmidt/Loschelder, EStG, § 33 Rdn. 12; Brockmeyer, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1998, 214, 216). Gleiches gilt, wenn Aufwendungen jedenfalls teilweise in ein Kalenderjahr fallen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dem Steuerpflichtigen Aufwendungsersatz von einem Hausratversicherer geleistet worden ist und damit die Belastung bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum gleichsam im Vorgriff "aufgefangen" wurde (vgl.: BFH - Urteil vom 30.6. 1999 – III R 8/95 –, BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
29Aufgrund dieser geschilderten Entstehung der Vorschrift und des sich daraus ergebenden systematischen Zusammenhangs zu §§ 10 und 33 EStG sieht das Gericht keinen Grund, den vorliegenden Fall nach anderen Grundsätzen zu behandeln. Denn obwohl das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung auch dem Zweck der Eindämmung der Schwarzarbeit verfolgt, ist § 35a EStG keine reine Steuerlenkungsnorm, sondern – zumindest auch – wie § 10 und § 33 EStG eine Fiskalzwecknorm, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt und deshalb nur den Abzug von Zahlungen zulässt, die zur Minderung der Leistungsfähigkeit führen.
30Deshalb hat die Leistung der Versicherung das Entstehen von Aufwendungen der Klägerin verhindert (ebenso für die Anrechnung von Versicherungsleistungen: Krüger in Schmidt, EStG 35. Auflage, Rz. 26, Eversloh in Lademann, Kommentar zum EStG, § 35 a Rdn. 106; Bode in Kirchhof/Söhn/Mellinghof, Kommentar zum EStG § 35 a Rdn F 31; Erhard in Blümich, Kommentar zum EStG, § 35 a Rdn 53).
31Darin liegt auch keine Ungleichbehandlung mit nicht versicherten Steuerpflichtigen, die den Schaden aus eigenen Mitteln bezahlen. Diese Gruppe ist mit der der versicherten Klägerin nicht vergleichbar. Denn der nicht Versicherte nimmt das erhebliche finanzielle Risiko in Kauf, bei Eintritt eines Gebäudeschadens die Instandsetzung aus eigenen Mitteln zu leisten. Demgegenüber hat der Versicherte – unabhängig von der Höhe der bisher geleisteten Beiträge – Anspruch auf die Leistungen des Versicherers bezüglich des versicherten Risikos und ist nicht mit der Bereithaltung von Mitteln für den Schadensfall belastet.
32Die wirtschaftliche Belastung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus den im Voraus gezahlten Beiträgen. Diese stellen keine alternative Form des Ansparens von Mitteln, vergleichbar der Anlage auf einem Sparbuch, dar. Zum Einen werden die Beiträge auch für den vereinbarten Anspruch auf eine Schadensregulierung gezahlt, der unabhängig von der Gesamthöhe der eingezahlten Beiträge entsteht. Zum Anderen ist beim Versicherten die Gesamtheit der Beitragszahlungen, wenn kein Schadensereignis eintritt, bei Versicherungsende vollständig verloren. Aus diesem Grunde kann die Zahlung der Versicherung auch nicht – wie beispielsweise die Rückzahlung einer Lebensversicherung – rechtlich als die Leistung aus einem angesparten Vermögen des Versicherten angesehen werden. Letztlich spricht gegen die Berücksichtigung der Beiträge für die Sachversicherung als Belastung im Sinne des § 35a EStG auch die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 3a EStG, in denen Beiträge zu Sachversicherungen gerade nicht als steuerlich wirksam behandelt werden.
33Eine wirtschaftliche Belastung der Klägerin folgt auch nicht aus der „Verwendung“ des Anspruchs gegen die Versicherung. Zwar hat der Bundesfinanzhof mit dem von der Klägerseite zitierten Urteil vom 1.12.1992 IX R 36/86 (BFH/NV 1993,472) entschieden, dass als Werbungskosten zu berücksichtigende Absetzungen für Abnutzung nicht mit einer Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des Wirtschaftsguts verrechnet werden können. Maßgebend für die Entscheidung war aber, dass § 7 Abs. 1 EStG für die Höhe der Absetzungen auf die Abnutzung des einzelnen Wirtschaftsguts abstellt und damit der Grundsatz der Einzelbewertung die Verrechnung mit einem anderen Wirtschaftsgut (der Versicherungsleistung) verhindert. Diese Problematik hat mit der vorliegenden Fallgestaltung, in der es allein um die Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Belastung und nicht um die Bewertung von Wirtschaftsgütern geht, nichts gemein.
34Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
35Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.