Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 wird dahingehend geändert, dass insgesamt ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.995,38 € festgestellt wird, wobei auf den Beigeladenen zu 1. ein Verlust in Höhe von 1.500 € und auf den Beigeladenen zu 2. ein Verlust in Höhe 2.495,38 € entfällt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 85% und der Beklagte zu 15%. Die Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die Verluste der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung in zutreffender Höhe anerkannt hat.
3Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war im Streitjahr 2010 Eigentümerin des Hauses A-Straße 111 in C-Stadt. Gesellschafter der Klägerin waren der Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zu 2. zu jeweils 50%. Die beiden Beigeladenen sind weder verwandt noch verschwägert, sondern stehen (nur) in geschäftlichen Beziehungen.
4Das Haus A-Straße 111 hat eine Gesamtwohnfläche von ca. 90qm, wobei hiervon etwa 50qm auf das Untergeschoss und 40qm auf das Obergeschoss entfallen. Das Objekt weist eine offene Bauweise auf, d.h. vom Flur des Erdgeschosses verläuft eine offene Treppe zum Obergeschoss und das Obergeschoss ist ausschließlich über das Erdgeschoss und die besagte Treppe zugänglich. Mit Datum vom 14.08.2010 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1. einen schriftlichen Mietvertrag, wonach das Erdgeschoss ab dem 01.12.2010 zu einem Mietzins von 300 € monatlich an den Beigeladenen zu 1. für dessen einzelgewerbliche Tätigkeit als Finanzberater bei der Firma D GmbH (Nachfolgefirma der E GmbH) vermietet wurde. Die monatlichen Nebenkosten sind nach dem Mietvertrag vollständig vom Mieter zu tragen bzw. durch Verträge mit den Energieversorgern eigenständig vom Mieter zu regeln.
5Nachdem die Klägerin für das Streitjahr 2010 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung mit gem. § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2010 vom 15.10.2012 und setzte einen Verlust in Höhe von 3.000 € (Laufende Einkünfte 2.000 €, Sonderwerbungskosten 5.000 €) fest, wobei auf die beiden Beigeladenen jeweils ein Verlust in Höhe von 1.500 € (Laufende Einkünfte 1.000 €, Sonderwerbungskosten 2.500 €) entfiel.
6Mit geändertem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung 2010 vom 23.10.2013 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Er erklärte den Bescheid nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO für vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Beigeladenen zu 2., weil noch nicht festgestellt werden könne, ob die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten hinzuzurechnen seien (anschaffungsnaher Aufwand).
7Hiergegen legte die Klägerin am 28.11.2013 Einspruch ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung für das Jahr 2010 am gleichen Tage beim Beklagten eingereicht worden sei. Bei einer erklärungsgemäßen Veranlagung ergäbe sich ein Verlust in Höhe von 10.534 €.
8Mit der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass die Feststellungserklärung entgegen der Ankündigung im Einspruchsschreiben auch trotz weiterer Aufforderungen nicht eingereicht worden sei.
9Mit der am 20.03.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung verweist sie auf die beigefügte Feststellungserklärung für das Jahr 2010, wonach sich ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 9.180,40 € ergebe. Der Verlust setze sich dabei wie folgt zusammen:
10B |
A |
|
Pauschale Verwaltungskosten |
120 € |
|
Sonderwerbungskosten |
||
Abschreibung |
504,97 € |
826,27 € |
Schuldzinsen |
4.124,12 € |
3.605,04 € |
Summe Sonderwerbungskosten |
4.629,09 € |
4.431,31 € |
Gesamtsumme Gesellschafter |
4.689,09 € |
4.491,31 € |
Gesamtsumme Gesellschafter |
9.180,40 € |
Es sei entsprechend dem schriftlich geschlossenen Mietvertrag geplant gewesen, dass der Beigeladene zu 1. das Objekt A-Straße 111 noch im Jahr 2010 als Büro nutzen sollte. Es hätten sich jedoch kurz nach dem Bezug Mängel in Form von Feuchtigkeitsbildung/Schimmelbefall gezeigt. Grund dafür sei gewesen, dass Malerarbeiten nicht fachgerecht ausgeführt worden seien. Eine versiegelnde Bearbeitung der Wände durch Putz, Farbe und Tapeten hätte wegen der Feuchtigkeit des Mauerwerks noch nicht vorgenommen werden dürfen, sondern es hätte zuvor einer Trocknung der Wände bedurft. In der Folge habe man die Mängel in Eigenleistung beheben müssen, da der Malerbetrieb – ein Unternehmen aus dem befreundeten Umfeld – jede Verantwortung abgelehnt hätte. Im Gegenzug sei der Mietzins in der Zeit der Durchführung der Eigenleistungsarbeiten erlassen worden. Anfang des Jahres 2011 seien dann die Räume vom Beigeladenen zu 1. bezogen worden. Wirtschaftlich sei der Beigeladene zu 1. aber wegen der Eigenleistungsarbeiten und der Unterhaltung eines zweiten Büros in F-Stadt nicht in der Lage gewesen, die vereinbarte Miete zu zahlen. Erstmals im Jahr 2015 habe der Beigeladene zu 1. an den Beigeladenen zu 2. Miete in Höhe von 9.000 € nachgezahlt. Hintergrund sei gewesen, dass es wegen der Mietrückstände des Beigeladenen zu 1. zu einem Zerwürfnis der beiden Beigeladenen gekommen sei. Die Folge sei gewesen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen eines Vergleichs den hälftigen Miteigentumsanteil vom Beigeladenen zu 2. erworben hätte. Im Rahmen dieses Vergleichs sei auch die Mietnachzahlung vereinbart worden. Das Obergeschoss hätte nicht an einen Dritten vermietet werden können, da in den Räumen des Erdgeschosses Kundenakten der Firma D gelagert worden seien und wegen der offenen Bauweise die Datenschutzvorschriften nicht hätten eingehalten werden können. Im Jahr 2015 sei dann eine Vermietung des Obergeschosses an Herrn T, einen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1. der ebenfalls den Datenschutzbestimmungen unterliege, zu einem Mietzins von 100 € monatlich erfolgt.
12Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
13den Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -9.180,40 € festgesetzt werden, wobei ein Verlustanteil von 4.689,09 € auf Herrn A und ein Verlustanteil von 4.491,31 € auf Herrn B entfällt.
14Der Beklagte hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigung der auf das Obergeschoss entfallenden anteiligen Werbungskosten nicht in Betracht komme, da es insoweit an einer Vermietungsabsicht fehle. Im Übrigen, d.h. zu 55,56% (50qm von 90qm) sei das Mietverhältnis nur soweit anzuerkennen, wie das Grundstück dem Beigeladenen zu 2. zuzurechnen sei. Die anteiligen Einkünfte des Beigeladenen zu 2. seien danach wie folgt zu ermitteln:
17Allgemeine Kosten |
120 € |
Anteil Erdgeschoss 55,56% |
66,67 € |
Davon entfallen auf den Beigeladenen zu 2. 50% |
33,34 € |
Davon anteilig anzuerkennende Kosten 50% |
16,67 € |
Sonderwerbungskosten |
4.431,31 € |
Anteil Erdgeschoss 55,56% |
2.462,04 € |
Davon anteilig anzuerkennen (50%) |
1.231,02 € |
Gesamtsumme |
1.247,69 € |
Für den Beigeladenen zu 2. sei daher bei Zugrundelegung der im Klageverfahren gewonnenen Erkenntnisse ein niedrigerer Verlust als im angefochtenen Schätzungsbescheid festzustellen, für den Beigeladenen zu 1. gar kein Verlust. Aufgrund des Verböserungsverbotes im finanzgerichtlichen Verfahren bleibe es jedoch jeweils bei den geschätzten Verlusten in Höhe von 1.500 €.
19In der Sache hat am 19.10.2016 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Erörterungstermin (Bl. 107 ff. der Gerichtsakte verwiesen).
20Der Beklagte hat mit Schreiben vom 12.01.2017 (Bl. 164 der Gerichtsakte), die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2017 (Bl. 165 der Gerichtsakte) und die Beigeladenen haben mit Schreiben vom 30.01.2017 (Bl. 171 der Gerichtsakte) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat teilweise Erfolg.
23Der angefochtene Bescheid für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 23.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 ist insoweit rechtswidrig, als der Beklagte insgesamt einen geringeren Verlust als 3.995,38 € und für den Beigeladenen zu 2. einen geringeren Verlust aus Vermietung und Verpachtung als 2.495,38 € festgestellt hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
24I. Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 a) Abgabenordnung (AO) sind u.a. einkommensteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Dies ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dann der Fall, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich, sei es als Gesamthands- oder als Bruchteilsgemeinschaft, den Tatbestand der Vermietung und Verpachtung verwirklichen und dadurch Einkünfte erzielen (BFH, Urt. vom 18.05.2004 – IX R 83/00, BStBl II 2004, 898; BFH, Urt. vom 23.06.1992 – IX R 182/87, BStBl II 1992, 972 m.w.N.).
25Den objektiven Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung verwirklicht, wer die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, eines der in § 21 Abs. 1 EStG genannten Wirtschaftsgüter anderen entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen und Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist (BFH, Urt. vom 25.06.2002 – IX R 55/99, BFH/NV 2002, 1556; BFH, Urt. vom 30.06.1999 – IX R 83/95, BFHE 190, 82).
26Tritt eine GbR als Vermieterin auf, verwirklichen steuerrechtlich die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit den Einkünfteerzielungstatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH, Urt. vom 18.05.2004 – IX R 83/00, BStBl II 2004, 898; BFH, Urt. vom 15.04.1986 – IX R 69/81, BStBl II 1986, 792).
27Jedoch werden im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten steuerrechtlich anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft angesehen (BFH, Urt. vom 18.05.2004 – IX R 83/00, BStBl II 2004, 898; BFH, Urt. vom 13.07.1999 – VIII R 72/98, BStBl II 1999, 820).
28II. Nach diesen Grundätzen ist der Einkunftstatbestand gem. § 21 EStG nur in Bezug auf das Erdgeschoss und insoweit auch nur in Höhe des (Gesellschafts-)Anteils des Beigeladenen zu 2. erfüllt.
29Der Senat geht dabei im Wege der Auslegung davon aus, dass die Klägerin den Feststellungsbescheid nicht nur in Bezug auf die Feststellung der Gesamteinkünfte, sondern auch hinsichtlich der Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter wirksam angefochten hat, da sie mit ihrer Klage unterschiedlich hohe Sonderwerbungskosten der Gesellschafter geltend gemacht hat.
301. Der Beklagte hat zu Recht den Werbungskostenabzug insoweit versagt, als die geltend gemachten Kosten auf das Obergeschoss (44,44% der Gesamtwohnfläche) entfallen.
31Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h. durch die veranlasst sind (BFH, Urt. vom 15.01.2008 – IX R 45/07, BStBl II 2008, 572).
32Die Berücksichtigung von Werbungskosten setzt zudem das Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen voraus (BFH, Urt. vom 02.03.1993 – IX R 69/89, BFH/NV 1993, 532). Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung des Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH, Urt. vom 12.05.2009 – IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627 m.w.N.). Solche Umstände, aus denen sich die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen ergeben, muss der Steuerpflichtige im Rahmen der ihn treffenden Feststellungslast in Bezug auf für ihn günstige Tatsachen vortragen und gegebenenfalls nachweisen (BFH, Urt. vom 28.10.2008 – IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68). Ist die Absicht zur Fremdvermietung nicht aufgrund objektiver Umstände feststellbar oder besteht diesbezüglich Ungewissheit, so entfällt ein Werbungskostenabzug (FG München, Urt. vom 25.05.2011 – 1 K 4079/09; Thüringer FG, Urt. vom 02.11.2010 – 3 K 285/10 jeweils m.w.N.).
33Bei diesen – den Grad der Vermietungsbemühungen umschreibenden – Ausdrücken „nachhaltig“ und „ernsthaft“ handelt es sich nicht um gesetzliche Tatbestandsmerkmale, die in gleicher Weise auszulegen wären wie z.B. der Begriff „nachhaltig“ in § 15 Abs. 2 EStG. Vielmehr geht es dabei um Beweisanzeichen, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt. Es entscheidet nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt und ist bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht an starre Regeln für das Gewichten einzelner Umstände gebunden (BFH, Urt. vom 28.10.2008 – IX R 1/07, BStBl II 2009, 848 m.w.N.). Sind die vom Steuerpflichtigen unternommenen Bemühungen erkennbar nicht erfolgreich, ist er gehalten, sein Verhalten anzupassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung zu suchen als auch seiner Vermarktungsbemühungen – beispielsweise durch Einschaltung eines Maklers oder durch Nutzung alternativer Bewerbungsmöglichkeiten – zu intensivieren (BFH, Urt. vom 11.12.2012 – IX R 14/12, BStBl II 2013, 279).
34Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er untätig und nimmt er den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten (BFH, Urt. vom 25.06.2009 – IX R 54/08).
35Die Absicht zur Vermietung muss unbedingt sein, d.h. der Vermieter muss die Wohnung auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt anbieten (FG Nürnberg, Urt. vom 08.07.2010 – 7 K 292/2008, DStRE 2011, 1378; Niedersächsisches FG, Urt. vom 15.04.2010 – 10 K 11283/09). Allein aufgrund der Tatsache einer späteren Vermietung ergibt sich nicht zwingend eine Vermietungsabsicht in der Vergangenheit (FG Nürnberg, Urt. vom 08.07.2010 – 7 K 292/2008, DStRE 2011, 1378).
36Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine Vermietungsabsicht in Bezug auf das Obergeschoss vor. Die Klägerin hat die Wohnung nicht auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt angeboten. Sie hat vorgetragen, dass eine Vermietung an einen Dritten wegen der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften des Mieters des Erdgeschosses, des Beigeladenen zu 1., schon nicht in Frage gekommen sei. Die Klägerin hätte daher ggf. durch bauliche Umbaumaßnahmen die Voraussetzungen für eine separate Vermietbarkeit des Obergeschosses schaffen müssen. Alternativ hätte sie einen Mieter suchen müssen, der das Haus als Ganzes mietet bzw. das ganze Haus an den Beigeladenen zu 1. vermieten müssen. Die Tatsache, dass ab dem Jahr 2015 eine Vermietung des Obergeschosses an einen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 1. erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung in Bezug auf das Streitjahr, da dieser Mieter nicht dem allgemeinen Mietermarkt angehört.
372. Der Senat folgt der Auffassung der Beteiligten, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. in Bezug auf das Erdgeschoss (55,56% der Gesamtwohnfläche) grundsätzlich anzuerkennen ist. Die Frage, ob das Mietverhältnis und dessen Durchführung einem Fremdvergleich standhält, stellt sich im Streitfall schon deshalb nicht, weil auf Seiten der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2. zu 50% eine dem Mieter, dem Beigeladenen zu 1., nicht nahestehende Person beteiligt ist und damit kein Interessengleichklang gegeben ist. Für einen Interessenwiderstreit spricht auch die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2. die Nichtzahlung der Miete letztlich auch nicht akzeptiert hat, was zu dem Verkauf des Miteigentumsanteils sowie zur Nachzahlung der ausstehenden Mieten im Jahr 2015 geführt hat.
38Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass das Mietverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. insoweit nicht anzuerkennen ist, als dass diesem das Grundstück anteilig zuzurechnen ist, also in Höhe von 50%.
39Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der der erkennende Senat folgt, ist ein Mietvertrag zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einem Gesellschafter steuerrechtlich nicht anzuerkennen, wenn und soweit diesem das Grundstück nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen ist (BFH, Urt. vom 18.05.2004 – IX R 83/00, BStBl II 2004, 898; BFH, Beschluss vom 03.04.2006 – XI B 91/04, juris; Mellinghoff, in: Kirchhof, EStG, 15. AUfl. 2016, § 21 Rdn. 22).
40Der Beigeladene zu 1. nutzt das Erdgeschoss daher im Rahmen seines eigenen Miteigentums- bzw. Gesellschaftsanteils (50%) aus eigenem Recht, in diesem Umfang ist der Mietvertrag zwischen den Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. steuerrechtlich nicht anzuerkennen.
41Grundsätzlich wäre daher im Streitfall wegen fehlender Einkünfteerzielung des Beigeladenen zu 1. und damit mangels gemeinschaftlicher Einkünfteerzielung keine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durchzuführen. Wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verböserungsverbotes bleibt es aber bei der Feststellung eines Verlustes des Beigeladenen zu 1. aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.500 €.
423. Der Beklagte hat aber die Einkünfte/den Verlust des Beigeladenen zu 2. unzutreffend ermittelt. Für den Beigeladenen zu 2. ergibt sich ein die Schätzung übersteigender Werbungskostenüberschuss/Verlust in Höhe von 2.495,38 €. Dieser ermittelt sich wie folgt:
43Allgemeine Kosten |
120 € |
Anteil Erdgeschoss 55,56% |
66,67 € |
Anzuerkennende Kosten (Anteil Beigeladener zu 2.: 50%) |
33,34 € |
Sonderwerbungskosten Beigeladener zu 2. |
4.431,31 € |
Anteil Erdgeschoss 55,56% |
2.462,04 € |
Gesamtsumme (Verlust) |
2.495,38 € |
Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass die allgemeinen Kosten und die Sonderwerbungskosten (nochmals) um 50% zu kürzen sind, so folgt der Senat dem nicht. Die allgemeinen Kosten sind bereits nur in Höhe des (Gesellschafts-)Anteils des Beigeladenen zu 2. von 50% berücksichtigt worden, so dass für eine weitere Kürzung um 50% kein Raum besteht. Die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 2. (AfA und Schuldzinsen) sind nach Auffassung des Senates – entgegen der Auffassung des Beklagten – nicht um 50% zu kürzen, da diese Aufwendungen allein vom Beigeladenen zu 2. getragen worden sind. Insoweit ist eine Ausnahme vom Grundsatz der nur anteiligen Abzugsfähigkeit der Werbungskosten zu machen. Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der Beigeladene zu 1. seinerseits die von ihm allein getragenen Kosten (AfA und Schuldzinsen) – ebenfalls – ungekürzt grundsätzlich im Rahmen seiner Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund der Tätigkeit als Finanzberater als Betriebsausgaben geltend machen kann (vgl. OFD Frankfurt, Verfügung vom 25.02.2015 – S 2253 A – 84 – St 213, Rdn. 9, Fall 1). Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, warum die Sonderwerbungskosten des Beigeladenen zu 2. nach Auffassung des Beklagten nur zur Hälfte Berücksichtigung finden sollen.
45Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erklärt der Senat nicht gem. § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig, da die Beigeladenen mangels Antragstellung auch kein Kostenrisiko eingegangen sind.
46Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).