Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Bonuszahlungen einer Krankenkasse den Sonderausgabenabzug mindern.
3Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie sind beide Mitglieder der Krankenkasse KK (im Folgenden KK). Von der KK erhielten sie im Streitjahr 2015 Bonuszahlungen aus dem Bonusprogramm 2015 in Höhe von jeweils 150 €. Die einzelnen Bonuszahlungen setzen sich zusammen aus einem Sofortbonus (50 €) und einem Vorsorgebonus (100 €). Nach dem Bonusprogramm für 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gewährte die KK den Sofortbonus für zwei Maßnahmen aus den Bereichen Nichtraucher, vollständiger Impfschutz und professionelle Zahnreinigung. Der Vorsorgebonus wurde gewährt für vier Maßnahmen aus den Bereichen Gesundheits-Check-Up, Krebsfrüherkennung, Zahnvorsorge, Hautscreening, Darmkrebsvorsorge, Mammografie-Screening und Gesundheitskurs oder KK-Aktivurlaub. Daneben kam ein sog. Sportbonus in Höhe von 75 € für drei Maßnahmen aus den Bereichen Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Mitgliedschaft im Sportverein oder Sportabzeichen, Betriebs-/Hochschulsport, BMI im Normalbereich und Gemeinschaftssport oder Sportveranstaltung in Betracht.
4In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 machten die Kläger Beiträge an die KK als Sonderausgaben geltend, ohne hiervon die Bonuszahlungen abzuziehen. Der Beklagte minderte den Sonderausgabenabzug im Einkommensteuerbescheid um insgesamt 300 €, weil es sich bei den Bonuszahlungen um Beitragsrückerstattungen handele.
5Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs trugen die Kläger unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1.6.2016 (X R 17/15) vor, dass die Bonuszahlungen keine Beitragsrückerstattungen, sondern Leistungen der Krankenversicherung seien. Die Kläger hätten Aufwendungen für eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio getragen, wobei es sich um Gesundheitsmaßnahmen handele. Hierzu reichten sie Zahlungsnachweise ein, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
6Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nur die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen sei als sonderausgabenneutral zu behandeln; ein Fitnessstudio sei von der BFH-Rechtsprechung nicht umfasst. Darüber hinaus sei der Zusammenhang zwischen den Kosten für das Fitnessstudio und den Bonuszahlungen nicht durch die erforderliche Bescheinigung nachgewiesen.
7Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und tragen ergänzend zur Begründung vor, dass das zitierte BFH-Urteil auch die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio umfasse. Die Bonuszahlungen seien unabhängig davon erfolgt, dass der KK zuvor Aufwendungen nachgewiesen wurden. Eine Bescheinigung sei daher nicht zu erhalten.
8Die Kläger beantragen sinngemäß,
9den Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 17.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2017 dahingehend zu ändern, dass ein um 300 € höherer Sonderausgabenabzug als bisher gewährt wird.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er verweist auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass laut telefonischer Auskunft der KK keine nachgewiesenen Kosten erstattet, sondern pauschale Geldprämien gezahlt worden seien.
13In der Sache hat am 25.5.2018 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden, in dem die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung.
16Die zulässige Klage ist unbegründet.
17Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 17.11.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2017 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den Sonderausgabenabzug der Kläger zu Recht um 300 € gemindert.
18Die Krankenversicherungsbeiträge der Kläger stellen unstreitig Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Diese Beiträge sind jedoch um die im Streitjahr 2015 zugeflossenen Bonuszahlungen in Höhe von insgesamt 300 € zu mindern. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die Belastung entfällt, soweit ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Aus diesem Grund stellen Bonuszahlungen einer Krankenversicherung keine den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattungen dar, wenn sie vom Steuerpflichtigen getragene gesundheitsbezogene Aufwendungen erstatten und damit als Versicherungsleistungen anzusehen sind. Entscheidend ist, dass als Voraussetzung für die Bonusleistung weitere Aufwendungen für Gesundheitsmaßnahmen getätigt werden (BFH-Urteil vom 1.6.2016 X R 17/15, BStBl. II 2016, 989).
19Die Kläger haben zwar Aufwendungen für ein Fitnessstudio getragen, die als gesundheitsbezogene Aufwendungen anzusehen sind. Die Bonuszahlungen stellen jedoch keine Erstattung dieser Aufwendungen dar, da die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nach dem Bonusprogramm der KK für 2015 keine Voraussetzung für den Erhalt der Bonuszahlungen war. Die Kläger haben jeweils einen Sofortbonus und einen Vorsorgebonus erhalten. Hierfür war die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht Voraussetzung. Diese wäre vielmehr Voraussetzung für einen Sportbonus gewesen, den die Kläger gerade nicht erhalten haben. Ob und in welchem Umfang die Kläger Aufwendungen zur Erfüllung der Voraussetzungen der erhaltenen Bonuszahlungen getragen haben, haben sie nicht nachgewiesen.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.