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Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 und des Ablehnungsbescheids vom 28.06.2018 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin gegenüber Kindergeld für das Kind T. für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015.
3Die Klägerin ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist die leibliche Mutter der am 12.06.1996 geborenen Tochter T. und lebte im streitigen Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 mit ihr zusammen in Griechenland. Die Tochter absolvierte in Griechenland ihre Schulausbildung. Die Klägerin war in Griechenland nicht erwerbstätig und bezog auch keine Rente. Es ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, dass sie in Griechenland keine Familienleistungen für die Tochter bezog, da die Anspruchsvoraussetzungen im streitigen Zeitraum nicht erfüllt waren.
4Der leibliche Vater V. ist griechischer Staatsangehöriger und lebte im streitigen Zeitraum in Deutschland. Aufgrund eines Verkehrsunfalls bezog er bis Oktober 2014 eine Rente in Höhe von monatlich 1.500,- EUR. Dabei handelte es sich – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – um eine Geldrente gemäß § 843 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Gesamtschuldner dieser Rente waren der Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung. Sie waren verpflichtet, den eingetretenen Verdienstausfallschaden auszugleichen. Der Kindesvater war seit dem Unfall erwerbsunfähig. Ab Februar 2015 bezieht er die gesetzliche Altersrente.
5Den zunächst von dem Kindesvater gestellten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für die Tochter lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2015 ab. Die nach dem erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren erhobene Klage wies der hiesige Senat mit Urteil vom 13.12.2017 11 K 2502/16 Kg ab. In den Gründen führte der Senat unter anderem aus, dass die Klägerin nach § 64 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die vorrangig Anspruchsberechtigte sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.
6Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 28.06.2018 den von der Klägerin am 04.07.2017 gestellten Antrag auf Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus: Da es sich um überstaatliche Sachverhalte handele, seien neben den nationalen Regelungen auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Amtsblatt der Europäischen Union / ABlEU 2004 Nr. L 166, S. 1 - (im Folgenden: VO Nr. 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO Nr. 883/2004 - ABlEU 2009 Nr. L 284, S. 1 – (im Folgenden: VO Nr. 987/2009) einschlägig. Hiernach seien insbesondere die Koordinierungsregelungen zur Lösung der Anspruchskonkurrenzen zu beachten. Sofern Ansprüche auf Familienleistungen auf denselben Gründen beruhen, sei grundsätzlich das Wohnland des Kindes vorrangig zuständig; siehe Artikel 68 Abs. 1 Buchst. b der VO Nr. 883/2004. Nach ihren Feststellungen wohne die Klägerin im streitigen Zeitraum in Griechenland. Der konkurrierende Anspruch werde ebenfalls durch den Wohnort des anderen Elternteils, des Kindesvaters, in Deutschland ausgelöst. Damit sei der Wohnsitz des Kindes in Griechenland entscheidend. In dieser Konstellation komme nach Artikel 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 kein darüberhinausgehender Anspruch auf deutsches Kindergeld in Betracht.
7Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor: Sie sei nach § 64 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Ihre Tochter habe im streitigen Zeitraum unstreitig in ihrem Haushalt gelebt. Es werde gemäß Artikel 67 der VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ein Inlandsbezug von ihr fingiert. Bei der Unfallrente des Kindesvaters handele es sich um eine Lohnersatzleistung; es seien Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in diesem Zeitraum entrichtet worden. Es handele sich daher – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine Rente im Sinne von Artikel 67, 68 Abs. 1a der VO Nr. 883/2004, so dass Deutschland für die Gewährung von Familienleistungen vorrangig zuständig sei.
8Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 als unbegründet zurück. Sie verweise auf die Konkurrenzregelungen in Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Für die Regelung des Artikel 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004, wonach ein Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden müsse, die in einem anderen Staat wohnen, wenn der entsprechende vorrangige Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst werde, spiele es keine Rolle, ob tatsächlich Ansprüche nach nationalem Recht bestünden. Ausschlaggebend sei nur, dass die Leistungsansprüche dem Grunde nach durch den Wohnort ausgelöst würden. Soweit die Konkurrenzregelungen des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 auf eine Erwerbstätigkeit abstellten, so fielen hierunter die in dem Beschluss Nr. F1 der EU-Verwaltungskommission aufgeführten Tätigkeiten bzw. Zeiträume. Soweit bei den Konkurrenzregeln auf eine Rente abgestellt werde, so seien dies Renten wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Versorgungssystemen (z.B. Beamtenversorgung, Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Versorgungseinrichtungen) sowie aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die vom Kindesvater in Deutschland bezogene Unfallrente von einem privaten Versicherungsträger sei daher weder ein einer Erwerbstätigkeit gleichgestellter Tatbestand noch eine Rente im Sinne der Verordnung, da im Streitfall weder ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis ruhe noch eine Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung bezogen werde. Hierfür sei auch unerheblich, ob der Kindesvater im Streitzeitraum Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet habe. Von daher sei im Ergebnis von Deutschland kein Kindergeld zu zahlen.
9Die Klägerin hat am 09.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Die Beklagte gehe unzutreffend davon aus, dass die an den Kindesvater gezahlte Unfallrente nicht einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Artikel 68 der VO Nr. 883/2004 gleichzustellen sei. Die Zeiten des Unfallrentenbezugs seien der Beschäftigungszeit gleichzusetzen. Die Beklagte beziehe sich zudem zu Unrecht auf Art. 68 der VO Nr. 883/2004. Denn im Streitfall seien für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen keine Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedsstaaten gewährt worden. In Griechenland habe kein Anspruch auf Kindergeld bestanden.
10Die Klägerin beantragt,
11den Ablehnungsbescheid vom 28.06.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Kindergeld für das Kind T. für den Zeitraum Januar 2012 bis Januar 2015 festzusetzen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen,
14hilfsweise, die Revision zuzulassen.
15Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
16Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten übersandte Kindergeldakte verwiesen.
17Die Klägerin und die Beklagte haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist begründet.
20Der Ablehnungsbescheid vom 28.06.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 27.07.2018 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).
21Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 einen An-spruch auf Kindergeld für ihre Tochter.
22Der Kindesvater erfüllt – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – die Anspruchsvo-raussetzungen für den Bezug von Kindergeld für die Tochter. Er hatte im Zeitraum von Januar 2012 bis Januar 2015 seinen Wohnsitz im Inland (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG), die Tochter lebte in Griechenland, d.h. in einem Mitgliedsstaat der EU (§ 63 Abs. 1 EStG), war bis Juni 2014 minderjährig (vgl. § 63 Abs. Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 EStG) und befand sich danach in einer Schulausbildung (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG).
23Im Streitfall steht der Kindergeldanspruch für die Tochter jedoch aufgrund der Regelungen in den VO Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 und § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht dem Kindesvater, sondern der Klägerin zu. Im Streitfall ist der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 eröffnet, weil der Kindesvater als griechischer Staatsangehöriger die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 2 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004), und der sachliche Anwendungsbereich, weil das Kindergeld eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004 ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004). Nach Art. 67 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Bei der Anwendung von Art. 67 der VO Nr. 883/2004 ist nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle Beteiligten unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats (hier: Deutschland) fallen und dort wohnen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 27.07.2017 III R 17/16, BFH/NV 2018, 201; BFH-Urteil vom 23.08.2016 V R 2/14, BFH/NV 2016, 1725). Im Streitfall wird somit fingiert, dass die Klägerin mit der Tochter, die sie in dem streitigen Zeitraum in ihrem Haushalt aufgenommen hatte, nicht im Mitgliedsstaat Griechenland, sondern in Deutschland gewohnt hat, weil es sich um Familienangehörige des Kindesvaters handelt. Die Klägerin erfüllt somit alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld und ist wegen der Aufnahme der Tochter in ihren Haushalt gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorrangig anspruchsberechtigt. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
24Der Anspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – aber nicht durch die Regelung in Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil kein tatsächliches Zusammentreffen von Familienleistungen vorliegt.
25Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, werden Familienleistungen gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 der VO Nr. 883/2004 nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 der VO Nr. 883/2004 bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Jedoch muss nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ein derartiger Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
26Nach dem eindeutigen Wortlaut setzt Art. 68 der VO Nr. 883/2004 und somit auch Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 voraus, dass tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat Ansprüche auf Familienleistungen bestehen, die dem Kindergeld vergleichbar sind. Dies folgt zum einen aus Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004, wonach die „folgenden Prioritätsregelungen“ nur gelten, wenn für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren sind. Dass mit „folgenden Prioritätsregeln“ nicht nur die in Art. 68 Abs. 1 der VO Nr. 883/2004 enthaltenen, sondern die Regelungen in sämtlichen Absätzen des Art. 68 der VO Nr. 883/2004 gemeint sind, ergibt sich aus der Überschrift des Art. 68 der VO Nr. 883/2004, die wie folgt lautet: „Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen“. Zum anderen ist in Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 nicht nur von einem Unterschiedsbetrag, sondern von einem „derartigen Unterschiedsbetrag“ die Rede. Dadurch wird unzweifelhaft auf die vorangehenden Sätze des Art. 68 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 Bezug genommen. Aus diesen ergibt sich jedoch wiederum, dass der Unterschiedsbetrag dadurch zu ermitteln ist, dass auf den nachrangigen Anspruch der vorrangige anzurechnen ist. Somit kann die Formu-lierung „derartiger Unterschiedsbetrag“ nur so verstanden werden, dass Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 voraussetzt, dass tatsächlich anrechenbare, vorrangige Ansprüche auf Familienleistungen bestehen. Wegen seines eindeutigen Wortlauts ist Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 keiner einschränkenden Auslegung zugänglich (vgl. auch Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 25.04.2019 6 K 1720/17, juris, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter BFH III B 94/19; Urteile des FG Nürnberg vom 21.03.2019 6 K 1373/18, juris und vom 19.03.2019 6 K 508/18, juris; Urteil des Hessischen FG vom 01.03.2018 3 K 1574/14, juris, Revision anhängig unter BFH III R 71/18; Urteil des FG Bremen vom 27.02.2017 3 K 77/16, juris).
27Im Streitfall ist der Anspruch der Klägerin auf Kindergeld nicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 ausgeschlossen, weil in Griechenland tatsächlich keine Familienleistungen gewährt wurden und es mithin an einer über Art. 68 VO Nr. 883/2004 aufzulösenden Anspruchskumulierung fehlt. Dass – wie von der Beklagten angeführt – eine sog. „Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation“ vorliegt und der Leistungsanspruch in Griechenland dem Grunde nach durch den Wohnort ausgelöst wird, genügt für einen Anspruchsausschluss nicht.
28Da die Klage bereits aus den vorgenannten Gründen Erfolg hat, ist im Streitfall nicht klärungsbedürftig, ob die von dem Kindesvater bezogene Rente eine solche im Sinne der Prioritätsregel des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 883/2004 darstellt.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
30Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
31Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen. Es existiert bisher – soweit ersichtlich – zu der Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die bisherigen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Zusammentreffen von Ansprüchen und zur Anwendung von Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 dürften sich jeweils nur auf Fälle beziehen, bei denen in mehreren Mitgliedstaaten Familienleistungen tatsächlich gewährt wurden bzw. zu gewähren waren. Bei dem III. Senat des BFH ist zudem das Revisionsverfahren III R 71/18 (Vorinstanz: Hessisches FG vom 01.03.2018 3 K 1574/14) anhängig, das auch die Anwendung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der VO Nr. 883/2004 bei der „Wohnsitz-Wohnsitz-Konstellation“ zum Gegenstand hat. Die Revision wurde auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Familienkasse hin zugelassen.
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