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Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Januar 2019 in Höhe von 44.479,15 € von der Vollziehung auszusetzen ist.
3Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Januar 2019 vom 26.02.2019 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 44.479,15 € fest.
4Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 07.03.2019 Einspruch ein und beantragte am 12.03.2019 dessen Aussetzung der Vollziehung.
5Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 20.03.2019 ab.
6Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.
7Zur Begründung trägt sie vor, dass nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung mit Urteil vom 02.08.2018 (V R 21/16) und Beschluss vom 25.07.2018 (XI B 103/17) das Vorliegen eines steuerbaren Umsatzes nur dann anzunehmen sei, wenn ein direkter Leistungsaustausch zwischen den Parteien vorliege. Bereits in der Rechtssache „Tolsma“ (Urt. vom 03.03.1994 – C-16/93) habe der EuGH entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann gegen Entgelt erbracht werde und damit steuerpflichtig sei, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehe, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht würden und wenn die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bilde. Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Bastova“ (Urt. vom 10.01.2016 - C-432/15) sei die Ungewissheit einer Zahlung geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Der BFH habe in seiner Entscheidung zu Berufspokerspielern (Urt. vom 02.08.2017 - V R 21/16) entschieden, dass bei platzierungsabhängigen Preisgeldern kein steuerbarer Leistungsaustausch vorliege. Ferner verweist die Antragstellerin auf das Urteil des BFH vom 16.09.2015 (X R 43/12), wonach bei einem reinen Glücksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung fehle. Ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung des Antragsgegners bestünden auch deshalb, weil der BFH die Revision gegen das Urteil des erkennenden Senats vom 30.01.2018 (5 K 419/15 U, EFG 2018, 872) zugelassen habe. Jedenfalls sei aus diesem Grunde die Beschwerde zuzulassen, da die Zulassung der Beschwerde nach denselben rechtlichen Grundsätzen zu erfolgen habe wie die Zulassung der Revision.
8Zudem habe die Vollziehung der Umsatzsteuerforderung für die Antragstellerin auch eine unbillige Härte zur Folge. Durch die Änderung der Spielverordnung ab November 2018 entstünden erhebliche Mehrkosten. Die Antragstellerin habe in den letzten Monaten nur Verluste erwirtschaftet, so dass es ihr kaum noch möglich sei, die Umsatzsteuer zu bezahlen. Es sei zu befürchten, dass die Antragstellerin zahlungsunfähig werde, bevor über die anhängigen Revisionsverfahren entschieden sei. Zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen Lage hat die Antragstellerin Unterlagen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 vorgelegt, wegen der Einzelheiten wird auf die betriebswirtschaftlichen Kurzberichte (Bl. 27 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die spielerschützenden Maßnahmen nach der geänderten Spielverordnung liefen auf eine Reduzierung der Einnahmen der Spielgerätebetreiber hinaus, so dass sich auch Bedenken hinsichtlich der Abwälzbarkeit der Umsatzsteuer ergäben.
9Mit Schreiben vom 01.04.2019 trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass der Spieleinsatz beim Glücksspiel nicht mit einem Startgeld beim Pferderennen verglichen werden könne. Ein Pferderennen sei eine Sportveranstaltung und kein Glücksspiel. Die Erhebung eines Startgeldes sei unabhängig vom Ausgang des Rennens. Anders sei dies beim Glücksspiel, da hier der Spieleinsatz im direkten Verhältnis zum erhofften Gewinn stehe. Ein höherer Spieleinsatz habe einen höheren Gewinn zur Folge, während ein Startgeld mit dem späteren Preisgeld nichts zu tun habe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn ein Eintrittsgeld für den Spielbetrieb verlangt würde.
10Die Antragstellerin beantragt,
11den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat Januar 2019 vom 26.02.2019 in Höhe von 44.479,15 € von der Vollziehung auszusetzen, soweit darin Umsatzsteuer für die Einnahmen aus Glücksspiel verlangt wurde,
12hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
13Der Antragsgegner beantragt,
14den Antrag abzulehnen.
15Er verweist auf den gegenüber den Beteiligten ergangenen Beschluss des erkennenden Senats vom 08.10.2018 wegen Umsatzsteuer Juni 2018 (5 V 2855/18 U).
16II.
17Der Antrag hat keinen Erfolg.
181. Der Antrag ist zulässig.
19Insbesondere hat die Antragstellerin den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit ihrem Einspruch angefochten und der Antragsgegner hat auch vor der Stellung des gerichtlichen AdV-Antrags einen beim ihm gestellten AdV-Antrag abgelehnt (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).
202. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
21Gem. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag den Verwaltungsakt aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
22a) Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung im Einzelfall sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, Beschluss des BFH vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Die Aussetzung der Vollziehung setzt jedoch nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes sprechenden Gründe überwiegen. Vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso nicht auszuschließen ist wie der Misserfolg (BFH, Beschluss vom 23.08.2007 – VI B 42/07, BStBl. II 2007, 799). Dagegen begründet eine vage Erfolgsaussicht noch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (BFH, Beschluss vom 11.06.1968 – VI B 94/67, BStBl. II 1968, 657). Im gerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beschränkt sich der Prozessstoff wegen der Eilbedürftigkeit des Verfahrens auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Akten der Behörde oder andere präsente Beweismittel. Das Gericht muss den Sachverhalt in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht weiter aufklären (BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88, BStBl. II 1989, 516).
23Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides für den Monat Januar 2019.
24Die Antragstellerin hat als Automatenaufstellerin durch den Betrieb von Geldspielautomaten in den Streitjahren sonstige Leistungen gegenüber den Spielern im Inland gegen Entgelt ausgeführt, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerbar sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH setzt ein Umsatz gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (BFH, Urt. vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt liegt im Streitfall vor.
25aa) Soweit die Antragstellerin sich auf die Rechtsprechung des BFH beruft, wonach Berufspokerspieler keine steuerbaren Leistungen gegen Entgelt erbringen, so ist diese Rechtsprechung nicht auf den Streitfall übertragbar.
26Der EuGH hat in der Rechtssache „Bastova“ entschieden, dass die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung sei, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde und nur Teilnehmer (im Fall die Eigentümer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhielten. Zur Begründung hat der EuGH darauf abgestellt, die Unsicherheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempfänger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben (EuGH, Urt. vom 10.11.2016 – C-432/15, UR 2016, 913).
27Dieser Auffassung hat sich der BFH für Berufspokerspieler angeschlossen und entschieden, dass diese keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs „gegen Entgelt“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbrächten, wenn sie an Spielen fremder Veranstalter teilnähmen und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder und Spielgewinne erhielten. Zwischen der bloßen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld fehle es an dem für einen Leistungsaustausch erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang (BFH, Urt. vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.).
28In der Rechtssache „Tolsma“ hat der EuGH die Zahlungen, die ein Straßenmusiker von Passanten erhalten hat, nicht als Gegenleistung für eine den Passanten erbrachte Dienstleistung angesehen. Dies hat der EuGH zum einen mit der Freiwilligkeit der Zahlungen begründet und zum anderen damit, dass zwischen der musikalischen Darbietung und den dadurch veranlassten Zahlungen kein notwendiger Zusammenhang bestehe. Die Passanten hätten nicht darum gebeten, dass ihnen Musik zu Gehör gebracht werde. Außerdem zahlten sie die Beträge nicht aufgrund der musikalischen Darbietung, sondern aus persönlichen Motiven, wobei gefühlsmäßige Erwägungen eine Rolle spielen könnten. So legten manche Personen zum Teil erhebliche Beträge in eine Sammelbüchse des Musikanten, ohne zu verweilen, während sich andere die Musik für geraume Zeit anhörten, ohne irgendeine Vergütung zu leisten (EuGH, Urt. vom 03.03.1994 – C-16/93, HFR 1994, 357 „Tolsma“).
29Auch in der Entscheidung des BFH vom 02.08.2018 (V R 21/16) ging es – wie in der Rechtssache „Bastova“ – darum, ob die Teilnahme an Pferdeturnieren zur Erzielung von (platzierungsabhängigen) Preisgeldern zu steuerbaren Umsätzen führt. Der BFH hat dies im Anschluss an das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Bastova“ konsequenterweise verneint. In der Entscheidung des BFH vom 25.07.2018 (XI B 103/17) ging es um die Steuerbarkeit der Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow. Auch insoweit entschied der BFH im Anschluss an die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache „Bastova“, dass – wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt werde und die Teilnehmer nur im Falle einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhielten – keine tatsächliche Gegenleistung für die Teilnahme erbracht werde.
30Die vorgenannte Rechtsprechung steht der Besteuerung der Aufsteller von Geldspielautomaten nach Auffassung des Senates nicht entgegen. Die sonstige Leistung der Veranstalter besteht in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance (BFH, Urt. vom 30.08.2017 – XI R 37/14, BFH/NV 2017, 1689 m.w.N.). Die entgeltliche Gegenleistung der Teilnehmer ist der Spieleinsatz. Insoweit besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Einsatzes und der Durchführung des Spiels. Ohne Geldeinwurf findet kein Spiel statt. Anders als in der Rechtssache „Tolsma“ und in der Rechtssache „Bastova“ ist die Gegenleistung damit weder freiwillig noch ungewiss (zustimmend Weymüller, jurisPR.SteuerR 13/2019 Anm. 5 unter D.; vgl. auch Liebgott in Birkenfeld/Wäger, Das große Umsatzsteuer-Handbuch, 82. Lfg. 11.2018, Glücksspielumsätze § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG Rdn. 99). Zudem stellte sich in der EuGH-Entscheidung „Bastova“ sowie in der Entscheidung des BFH zu den Berufspokerspielern und auch in den Entscheidungen vom 02.08.2018 und vom 25.07.2018 die umgekehrte Frage, ob die Spielteilnehmer eine Leistung erbringen. Im Streitfall geht es jedoch um die Frage der Steuerbarkeit der Leistung der Spielveranstalter.
31Unschädlich ist es insoweit, dass bei der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Geldspielautomatenumsätzen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht die Summe der Geldeinwürfe zugrunde gelegt wird, sondern die ausgezahlten Spielgewinne in Abzug gebracht werden und, so dass letztlich nicht der Umsatz, sondern der Gewinn des Automatenaufstellers besteuert wird (EuGH, Urt. vom 05.05.1994 – C-38/93, BStBl. II 1994, 548 „Glawe“; EuGH, Urt. vom 19.07.2012 – C-377/11, HFR 2012, 1011 „International Bingo Technology“; EuGH, Urt. vom 24.10.2013 – C-440/12, HFR 2013, 1166 „Metropol“; Klenk, in Rau/Dürrwächter, UStG, § 4 Nr. 9 Rdn. 134.3).
32Diese EuGH-Rechtsprechung beruht darauf, dass sich die Bemessungsgrundlage gem. Art. 73 MwStSystRL danach richtet, was der Steuerpflichtige tatsächlich als Gegenleistung erhält und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahlt (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 – C-440/12, HFR 2013, 1166 „Metropol“, Rz. 38). Das Unionsrecht (Art. 73 MwStSystRL) weicht also insoweit (zugunsten des Steuerpflichtigen) von § 10 UStG ab, wonach Entgelt alles ist, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (so explizit auch Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 10 Rdn. 45 f.).
33Hieraus folgt jedoch zugleich, dass die Frage der Steuerbarkeit und die Höhe der Bemessungsgrundlage aufgrund des Unionsrechts rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind. Insbesondere muss keine Proportionalität zwischen dem Entgelt (der einzelnen Spieler) und der Mehrwertsteuer vorliegen. Vielmehr kann sich der Grundsatz der Proportionalität der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen (EuGH, Urt. vom 24.10.2013 – C-440/12, HFR 2013, 1166 „Metropol“, Rz. 38; FG Hessen, Urt. vom 22.02.2018 – 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck).
34bb) Ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit der Geldspielautomatenumsätze ergeben sich auch nicht aus den Aussagen des BFH im Urteil vom 16.09.2015 (X R 43/12). Im vom BFH entschiedenen Fall ging es nicht um die Frage der Umsatzsteuerbarkeit von Glücksspielen, sondern darum, ob bei reinen Glücksspielen der Spieler ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt oder es insoweit am Erfordernis einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr fehlt. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Einkommensbesteuerung der Spieler, sondern die Umsatzbesteuerung der Spielveranstalter. Soweit der BFH unter Rdn. 19 der Entscheidungsgründe ausführt, dass es bei einem reinen Glücksspiel (z.B. einer Lotterie) an der Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung fehle, weil weder die Spieltätigkeit noch der Spieleinsatz Leistungen darstellten, die durch den Spielgewinn vergütet werden, so folgt auch hieraus nicht, dass es an der Umsatzsteuerbarkeit fehlt. Umsatzsteuerrechtlich ist die Leistung die Zulassung zum Spiel und die Gegenleistung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG – wie unter 1. b) ausgeführt – das für die Zulassung zum Spiel entrichtete Entgelt und gerade nicht der Gewinn. Auch der Umstand, dass beim Glücksspiel der rechtlich maximal zulässige Gewinn vom Spieleinsatz abhängt (§ 13 Spielverordnung) führt nicht zu einer fehlenden Steuerbarkeit der Umsätze. Die Zulässigkeit der Erhöhung des Einsatzes, der das Entgelt bildet, knüpft vielmehr zugleich an eine längere Spieldauer an (§ 13 Nr. 2 und 3 Spielverordnung).
35cc) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen auch nicht deshalb, weil der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 30.01.2018 zugelassen hat. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes stellt keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO dar. Die Zulassung der Revision mit Beschluss des BFH vom 17.07.2018 ist auch ohne Begründung erfolgt. Der Senat weist darauf hin, dass nicht nur der erkennende Senat, sondern auch das FG Köln (Urt. vom 30.01.2018 – 8 K 2620/15) und das Hessische FG (Urt. vom 22.02.2018 – 6 K 2400/17, EFG 2018, 1392 mit Anm. Wackerbeck) die Klagen der Geldspielautomatenbetreiber mit ähnlicher Argumentation wie der erkennende Senat im Urteil vom 30.01.2018 abgewiesen haben.
36dd) Da nach Auffassung des Senates für die Beurteilung der Steuerbarkeit auf den einzelnen Umsatz (Spiel gegen Geldeinwurf) abzustellen ist und insoweit Gewissheit hinsichtlich der Gegenleistung in Form des Spielentgeltes herrscht, ist es auch unerheblich, ob spielübergreifend bzw. spielerübergreifend Ungewissheit hinsichtlich des Bestehens eines Gewinns oder Verlustes der Antragstellerin besteht.
37b) Die Vollziehung hätte für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge.
38Eine unbillige Härte ist dann anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH, Beschluss vom 08.01.2007 – XI S 2/06, BFH/NV 2007, 868; BFH, Beschluss vom 02.04.2009 – II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146). Die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände können jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als diese bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und – ggf. durch präsente Beweismittel – glaubhaft gemacht worden sind. Allgemeine Floskeln genügen nicht, vielmehr müssen gerade die wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalles dargelegt werden (BFH, Beschluss vom 03.06.2009 – IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641).
39Auch bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.11.2004 – XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 und BFH, Beschluss vom 02.04.2009 – II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
40Nach Auffassung des Senates hat die Antragstellerin mit den präsenten Beweismitteln bereits nicht das Vorliegen einer unbilligen Härte glaubhaft gemacht. Die Aussetzung kommt ferner schon aus dem Grund nicht in Betracht, dass im Streitfall keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheides bestehen.
41Aus der Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertungen für nur drei Monate ergibt sich nach Ansicht des Senates nicht die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin. Vielmehr hat diese in der Zeit von Januar bis Oktober 2018 noch ein positives Betriebsergebnis in Höhe von 722.294,73 € erzielt, so dass vom Vorliegen gewisser wirtschaftlicher Reserven auszugehen ist. Jedenfalls hat die Antragstellerin keine Vermögensübersicht/Bilanz vorgelegt, aus der sich eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz/ein Insolvenzrisiko ableiten lässt. Auch die Frage, ob die Gesellschafter ihre Einlagen erbracht haben bzw. ggf. einer Nachschusspflicht unterliegen, kann aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Hinzu kommt, dass zwar im Monat November 2018 (273.605,88 € Umsatzerlöse) ein Umsatzrückgang gegenüber dem Monat Oktober 2018 (392.152,10 €) zu verzeichnen ist, die Umsätze sind jedoch bereits im Dezember wieder auf 325.032,77 € gestiegen. Für die Monate Januar und Februar 2019 hat die Antragstellerin keine Übersichten eingereicht, so dass eine aktuelle Analyse für den Senat nicht möglich ist. Es bestehen daher nach Auffassung des Senates bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Umsatzrückgang im November 2018 von dauerhafter Natur ist.
42Letztlich kann die Frage der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz aber dahinstehen, da nach Auffassung des Senates keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides bestehen. Die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten entspricht der langjährigen ständigen Rechtsprechung des EuGH, des BFH und der Finanzgerichte. Auch nach Ergehen des Urteils in der Rechtssache „Bastova“ am 16.01.2016 hat der BFH in mehreren Entscheidungen an der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomatenumsätzen festgehalten (BFH, Beschluss vom 06.07.2017 – V B 24/17, BFH/NV 2017, 1337; BFH, Beschluss vom 27.06.2017 – V B 162/16, BFH/NV 2007, 1336; BFH, Beschluss vom 22.02.2017 – V B 122/16, BFH/NV 2017, 772). Die EuGH-Rechtsprechung in der Rechtssache „Bastova“ behandelt – wie oben im Einzelnen ausgeführt – eine andere und nicht vergleichbare Fallkonstellation.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
44Der Senat lässt die Beschwerde gem. § 128 Abs. 3 Satz 1, 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO im Hinblick darauf zu, dass der BFH die Revision gegen die Urteile des FG Münster vom 30.01.2018 (5 K 419/15, Az. des BFH XI R 23/18) und des FG Köln vom 30.01.2018 (8 K 2620/15; Az. des BFH XI R 26/18) zugelassen hat.