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Finanzgericht Münster, 6 K 2185/17 E

Datum:
21.03.2019
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2185/17 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2019:0321.6K2185.17E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

1. Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 23.03.2016 und der Einkommensteuerbescheid 2014 vom 28.12.2016 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2017 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten auferlegt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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