Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 verpflichtet, Kindergeld für J. O. für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2018 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers ab September 2016 zu Recht abgelehnt hat.
3Die am 16.05.1995 geborene Tochter J. O. absolvierte nach dem Abitur von August 2013 bis Juli 2016 eine Ausbildung zur Industriekauffrau. Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte der Ausbildungsbetrieb die Tochter des Klägers - zunächst befristet - im Rahmen einer Vollzeittätigkeit weiter. Bereits während ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau bewarb J. O. sich am 13.04.2016 online um einen berufsbegleitenden Studienplatz bei der IHK. Am 13.07.2016 erfolgte die Zuteilung eines Studienplatzes. Seit dem 01.09.2016 absolviert sie ein berufsbegleitendes Studium Betriebswirtschaft mit dem Ziel „Betriebswirt (in) VWA-Bachelor of Arts“ an der FH N-Stadt. Der 01.09.2016 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang.
4Zulassungsvoraussetzung für das Studium ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf, ein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen sowie die Hochschulzugangsberechtigung. Für den Fall, dass ein Interessent weder das Abitur, die fachgebundene Hochschulreife noch die Fachoberschulreife nachweist, kann er die Fachhochschulberechtigung auch durch eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine anschließende dreijährige Berufspraxis erlangen. Wegen der Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Studienverlauf wird auf den Ausdruck der Internetseite der IHK (www.ihk-bildung.de) Bezug genommen, der zur Gerichtsakte genommen wurde. Das von J. O. absolvierte Bachelor-Studium dauert in der Regel sieben Semester (3,5 Jahre). Die Lehrveranstaltungen finden regelmäßig freitags von 16 - 21 Uhr sowie samstags von 8.00 - 13.00 Uhr statt.
5Gemäß dem Flyer der FH N-Stadt sollen die Absolventen dazu befähigt werden,
6- betriebswirtschaftliches Know-how im Unternehmen anzuwenden,
7- Betriebsabläufe über alle Funktionsbereiche hinweg, auch im internationalen Bereich, in ihrem Zusammenhang zu erkennen, zu beurteilen sowie kompetent Entscheidungen zu treffen,
8- auf verschiedenen betriebswirtschaftlichen Gebieten Fach- und Führungsaufgaben auf gehobener Leitungsebene zu übernehmen.
9Die Beklagte hob mit Kindergeldbescheid vom 31.05.2016 die Kindergeldfestsetzung für J. O. ab Juli 2016 mit der Begründung auf, J. O. werde ihre Ausbildung nach den Unterlagen der Familienkasse im Juni 2016 beenden. Mit Kindergeldbescheid vom 01.07.2016 setzte die Beklagte Kindergeld für Juli 2016 fest, weil J. O. sich im Juli noch in der Berufsausbildung befunden habe. Mit Schreiben vom 31.12.2017 (EJ. O.ng bei der Beklagten gemäß Aufdruck auf dem Telefax am 03.01.2018) beantragte der Kläger rückwirkend (erneut) Kindergeld für seine Tochter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Kindergeldbescheid vom 15.01.2018 ab September 2016 mit der Begründung ab, J. O. habe eine erste Berufsausbildung abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Den hiergegen am 08.02.2018 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung eines Kindes lägen nicht vor. J. O. übe nach abgeschlossener Erstausbildung eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus. Laut der IHK sei die Berufstätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang. Die Berufserfahrung sei daher zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Die berufspraktische Erfahrung von J. O. sei daher unabdingbare Voraussetzung für das Erreichen des weiteren Berufsabschlusses. Es handele sich somit um eine Zweitausbildung.
10Mit der hiergegen am 18.06.2018 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, er habe einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für seine Tochter J. O. ab September 2016. Er hält an seiner Auffassung fest, dass erst mit Beendigung des Studiums die Ausbildung beendet sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Kind nach Beendigung der Ausbildung seine Berufsausbildung mit dem weiterführenden Berufsziel Bachelor nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetze. Seine Tochter habe das berufsbegleitende Studium jedoch unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zum 01.09.2016 aufgenommen, sodass eine den Kindergeldanspruch ausschließende zeitliche Zäsur nicht vorliege. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung komme es bei einem entsprechenden zeitlichen Zusammenhang auf den Umfang der Erwerbstätigkeit von J. O. nicht an.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 zu verpflichten, Kindergeld für J. O. für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2018 festzusetzen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen;
15hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16Zur Begründung verweist sie auf die erlassene Einspruchsentscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, sowie die Verfahrensakte Bezug genommen. Die Streitsache ist am 07.03.2019 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
18E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
19Die Klage ist hinsichtlich des gesamten Streitzeitraums begründet.
20Gem. § 66 Abs. 3 EStG ist Kindergeld auf Grund von nach dem 31.12.2017 eingehenden Anträgen zwar nur noch für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats der Antragstellung zu zahlen. Die Frage, wann der Antrag des Klägers auf Kindergeld bei der Beklagten eingegangen ist, bedarf jedoch keiner Beantwortung. Der Senat vertritt die Auffassung, dass § 66 Abs. 3 EStG das Erhebungsverfahren und nicht das Festsetzungsverfahren betrifft (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, § 66 EStG Rz8 m.w.N.; a.A. Urteile Niedersächsisches FG vom 25.09.2018 8 K 95/18, juris und vom 25.10.2018 10 K 141/18, juris).
21Der Ablehnungsbescheid vom 15.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Zeitraum von September 2016 bis Mai 2018 einen Anspruch auf Kindergeld für seine Tochter J. O..
22Die Tochter des Klägers ist für diesen Zeitraum zu berücksichtigen, da sie eine Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG absolvierte und noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen hatte.
23Gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Handelt es sich um eine Ausbildung nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist u.a eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich.
24In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind. Hierbei braucht die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl. II 2010, 298; vom 21.01.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278).
25So liegt es im Streitfall. Das Bachelorstudium im Bereich Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts) an der FH N-Stadt stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ ist das Ausbildungsziel von J. O.. Das Studium vermittelt ihr die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundlage des anvisierten Ausbildungsziels sind. Dies ist den Informationen über das Bachelorstudium auf der Internetseite der IHK N-Stadt zu entnehmen.
26Der Kindergeldanspruch ist auch nicht wegen der vollen Erwerbstätigkeit von J. O. (39 Stunden/Woche) ausgeschlossen, denn J. O. hatte im Streitzeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Bachelorstudium stellt vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war die Erwerbstätigkeit nicht anspruchsausschließend und eine Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entfällt.
27Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. Dies folgt unter anderem aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG („Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BStBl. II 2016, 166 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
28Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum „Verbrauch“ der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163, BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22). Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).
29Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615). Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, BStBl. II 2018, 548 und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
30Hiernach hat der erste berufsqualifizierende Abschluss von J. O. zur Industriekauffrau noch nicht zu einem „Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Das Bachelorstudium Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme als Industriekauffrau. Um den Abschluss „Bachelor of Arts“ zu erlangen, war J. O. auf ein weiterführendes Studium angewiesen, das auf ihre Ausbildung als Industriekauffrau aufbaut. Dass dies bezogen auf das von ihr absolvierte Bachelorstudium der Fall ist, ergibt sich aus den Informationen zu den Studieninhalten auf der Internetseite der IHK zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts). Der berufsbegleitende Studiengang zeichnet sich durch Praxisnähe aus und beinhaltet Projekte, die beim Arbeitgeber umgesetzt werden. J. O. wird darauf vorbereitet, betriebswirtschaftliches Know-how in ihrem Unternehmen anzuwenden sowie Betriebsabläufe über alle Funktionsbereiche hinweg in ihrem Zusammenhang zu erkennen, zu beurteilen sowie kompetent Entscheidungen zu treffen. Das Studium bereitet somit auf eine spätere höherwertige Tätigkeit im Bereich von Industrieunternehmen vor.
31Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Industriekauffrau und dem Bachelorstudium an FH/IHK N-Stadt ist ebenfalls gegeben. J. O. hat sich bereits während ihrer Ausbildung um einen Studienplatz bei der IHK beworben und am 13.07.2016 eine Zusage erhalten. Mit dem Studium hat sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. zum Wintersemester 2016 (01.09.2016), begonnen. Auch die zwischenzeitlich (allein) ausgeübte praktische Tätigkeit ist nicht schädlich, weil sie der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn des Studiums diente. Das Erfordernis einer Berufstätigkeit vor Ergreifen des Studiums sieht der Studiengang nicht vor. Vielmehr ist lediglich das Abitur, die fachgebundene Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife Zugangsvoraussetzung für das aufgenommene Studium. Diese Voraussetzung erfüllt J. O. mit dem Abitur.
32Schließlich ist der Umstand, dass J. O. das Studium berufsbegleitend absolviert, unschädlich. Der BFH erkennt an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2004 III R 3/03, BStBl. II 2006, 294). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Bei einem nachhaltig und ernsthaft betriebenem berufsbegleitendem Studium steht eine Erwerbstätigkeit - wenn die anderen Voraussetzungen (wie hier) erfüllt sind - der Annahme einer Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278).
33Das BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil die Veröffentlichung erst am 13.03.2019 erfolgt ist.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
35Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt.
36xxx xxx xxx