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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.12.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 verpflichtet, Kindergeld für N. O. für den Zeitraum Juli 2014 bis Mai 2017 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers ab Juli 2014 zu Recht abgelehnt hat.
3Der am 15.05.1992 geborene Sohn des Klägers absolvierte nach dem Abitur von August 2011 bis Juni 2014 eine Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen beim LVM. Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte der LVM den Sohn des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit (38 Stunden/Woche) weiter. Vom 01.10.2014 bis zum 28.02.2018 absolvierte er ein berufsbegleitendes Studium Betriebswirtschaft „Betriebswirt (in) VWA-Bachelor of Arts“ an der FH N-Stadt. Der 01.10.2014 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang. Das Studium wurde durch einen „BildungsScheck“ (mit 2.000 EUR) gefördert. Der Scheck datiert vom 18.09.2014. Die schriftliche Zusage des Arbeitgebers zur Förderung des Studiums datiert ebenfalls vom 18.09.2014, die Zusage der FH N-Stadt vom 26.09.2014.
4In einem am 18.09.2014 vom Sohn des Klägers und dem LVM unterzeichneten „Formular zur Förderung eines berufsbegleitenden Studiums“ erläutert der Sohn seine „Motivation und Zielsetzung für das Studium“ wie folgt:
5„Nach der abgeschlossenen Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen möchte ich nun eine nächste Aus- und Weiterbildung beginnen. Auf der Suche nach einer für mich geeigneten Weiterbildungsmöglichkeit bin ich auf das Angebot der IHK N-Stadt in Kooperation mit der FH N-Stadt gestoßen. Das dort angebotene Betriebswirtschaftsstudium, das berufsbegleitend absolviert wird, empfinde ich als besonders interessant, da es breit gefächert und praxisnah ist. Durch das Studium möchte ich mir eine bessere Basis für höherwertige Aufgaben bei der LVM Versicherung verschaffen. Die Verbindung von Studium und Beruf stellt für mich eine große Heraufforderung dar.“
6Zulassungsvoraussetzung für das Studium ist eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf, ein Beschäftigungsverhältnis in einem Unternehmen sowie die Hochschulzugangsberechtigung. Für den Fall, dass ein Interessent weder das Abitur, die fachgebundene Hochschulreife noch die Fachoberschulreife nachweisen kann, kann er die Fachhochschulberechtigung auch durch eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine anschließende dreijährige Berufspraxis erlangen. Wegen der Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen und dem Studienverlauf wird auf den Ausdruck der Internetseite der IHK (www.ihk-bildung.de) Bezug genommen, der zur Gerichtsakte genommen wurde. Das von N. O. absolvierte Bachelor-Studium dauert in der Regel sieben Semester (3,5 Jahre). Die Lehrveranstaltungen finden regelmäßig freitags von 16 - 21 Uhr sowie samstags von 8.00 - 13.00 Uhr statt.
7Gemäß dem Flyer der FH N-Stadt sollen die Absolventen dazu befähigt werden,
8- betriebswirtschaftliches Know-how im Unternehmen anzuwenden,
9- Betriebsabläufe über alle Funktionsbereiche hinweg, auch im internationalen Bereich, in ihrem Zusammenhang zu erkennen, zu beurteilen sowie kompetent Entscheidungen zu treffen,
10- auf verschiedenen betriebswirtschaftlichen Gebieten Fach- und Führungsaufgaben auf gehobener Leitungsebene zu übernehmen.
11Die Beklagte hob mit Kindergeldbescheid vom 28.05.2014 Kindergeld für N. O. ab Juli 2014 auf, da dieser nach den Unterlagen der Familienkasse seine Ausbildung im Juni 2014 beenden werde. Am 03.12.2017 beantragte der Kläger rückwirkend (erneut) Kindergeld für seinen Sohn. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Kindergeldbescheid vom 13.12.2017 mit der Begründung ab, es handele sich vorliegend um eine Weiterbildungsmaßnahme und nicht um eine mehrartige Ausbildung. Den hiergegen am 29.12.2017 eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung eines Kindes lägen nicht vor. N. O. übe nach abgeschlossener Erstausbildung eine Erwerbstätigkeit mit einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich aus. Laut der IHK sei die Berufstätigkeit Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang und damit auch für die Zulassung zur Prüfung. Es handele sich somit um eine Zweitausbildung.
12Mit der hiergegen am 18.06.2018 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, er habe einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn N. O. ab Juli 2014. Er hält an seiner Auffassung fest, dass erst mit Beendigung des Studiums die Ausbildung beendet sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Kind nach Beendigung der Ausbildung seine Berufsausbildung mit dem weiterführenden Berufsziel Bachelor nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt fortsetze. Sein Sohn habe das berufsbegleitende Studium jedoch unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung zum 01.10.2014 aufgenommen, sodass eine den Kindergeldanspruch ausschließende zeitliche Zäsur nicht vorliege. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung komme es auf den Umfang der Erwerbstätigkeit von N. O. nicht an.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.12.2017 und der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 zu verpflichten, Kindergeld für N. O. für die Monate Juli 2014 bis Mai 2017 festzusetzen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen sowie
17hilfsweise, die Revision zuzulassen.
18Zur Begründung verweist sie auf die erlassene Einspruchsentscheidung, auf die ergänzend Bezug genommen wird.
19Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Verfahrensakte Bezug genommen.
20Die Streitsache ist am 07.03.2019 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22Die Klage ist begründet.
23Der Ablehnungsbescheid vom 13.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.05.2018 ist rechtswidrig. Der Kläger hat für den Zeitraum von Juli 2014 bis Mai 2017 einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn N. O..
24Der Sohn des Klägers ist für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2014 gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG (Übergangszeit von höchstens vier Monaten) zu berücksichtigen. Seine kaufmännische Ausbildung schloss er im Juni 2014 ab und nahm das Studium im Oktober 2014 auf. Im September 2014 (Monat der Immatrikulation) ist zusätzlich der Berücksichtigungstatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 c EStG erfüllt. Für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2018 ist der Sohn des Klägers zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitraum eine Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG absolvierte.
25Gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das einen der dort genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt. Handelt es sich bei der angestrebten/absolvierten Ausbildung um eine Ausbildung nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist u.a eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich.
26In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind. Hierbei braucht die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl. II 2010, 298; vom 21.01.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278).
27So liegt es im Streitfall. Das Bachelorstudium im Bereich Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts) an der FH N-Stadt stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Arts“ ist das Ausbildungsziel von N. O.. Das Studium vermittelt ihm die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundlage des anvisierten Ausbildungsziels sind. Dies ist den Informationen über das Bachelorstudium auf der Internetseite der IHK N-Stadt zu entnehmen.
28Der Kindergeldanspruch ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit von N. O. im Umfang von 38 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen, denn N. O. hatte im Streitzeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Bachelorstudium stellt vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war die Erwerbstätigkeit nicht anspruchsausschließend und eine Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entfällt.
29Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. Dies folgt unter anderem aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BStBl. II 2016, 166 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
30Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum „Verbrauch“ der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163, BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
31Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).
32Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615). Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, BStBl. II 2018, 548 und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
33Hiernach hat der erste berufsqualifizierende Abschluss von N. O. zum Kaufmann für Versicherung und Finanzen bei der LVM noch nicht zu einem „Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Das Bachelorstudium Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts) steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme als Kaufmann für Versicherung und Finanzen. Um den Abschluss „Bachelor of Arts“ zu erlangen, war N. O. auf ein weiterführendes Studium angewiesen, das auf seiner Ausbildung als Versicherungskaufmann aufbaut. Dass dies bezogen auf das von ihm absolvierte Bachelorstudium der Fall ist, ergibt sich aus den Informationen zu den Studieninhalten auf der Internetseite zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft (Abschlussziel Betriebswirt VWA-Bachelor of Arts). Der berufsbegleitende Studiengang beinhaltet Projekte, die beim Arbeitgeber umgesetzt werden. N. O. wird darauf vorbereitet, betriebswirtschaftliches Know-how in seinem Unternehmen anzuwenden sowie Betriebsabläufe über alle Funktionsbereiche hinweg in ihrem Zusammenhang zu erkennen, zu beurteilen sowie kompetent Entscheidungen zu treffen. Das Studium bereitet somit auf eine spätere höherwertige Tätigkeit im Bereich des Versicherungs- und Finanzwesens vor.
34Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen und dem Bachelorstudium an der FH/IHK N-Stadt ist ebenfalls gegeben. N. O. hat sich nach Beendigung seiner Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. für das Wintersemester 2014 (01.10.2014), beworben. Aus dem vom LVM und dem Sohn des Klägers unterzeichneten „Formular zur Förderung eines berufsbegleitenden Studiums“ vom 18.09.2014 ergibt sich, dass sich N. O. bereits im Vorfeld mit unterschiedlichen Studienmöglichkeiten zur Steigerung seiner Qualifikation auseinandergesetzt hat. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der „BildungsScheck“ ebenfalls vom 18.09.2014 datiert, was darauf schließen lässt, dass N. O. sich schon einige Zeit vor Beginn des Studiums mit den entsprechenden Stellen in Verbindung gesetzt hat, um sich die mögliche finanzielle Unterstützung für ein aufbauendes Studium zu sichern.
35Auch die zwischenzeitlich (allein) ausgeübte praktische Tätigkeit ist nicht schädlich, weil sie der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn des Studiums diente. Das Erfordernis einer Berufstätigkeit vor Beginn des Studiums sieht die Studienordnung nicht vor. Vielmehr ist lediglich das Abitur, die fachgebundene Hochschulreife bzw. die Fachhochschulreife Zugangsvoraussetzung für das aufgenommene Studium. Diese Voraussetzung erfüllt N. O. mit dem Abitur.
36Schließlich ist der Umstand, dass N. O. das Studium berufsbegleitend absolviert, unschädlich. Der BFH erkennt an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2004 III R 3/03, BStBl. II 2006, 294). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Bei einem nachhaltig und ernsthaft betriebenem berufsbegleitendem Studium steht eine Erwerbstätigkeit - wenn die anderen Voraussetzungen (wie hier) erfüllt sind - der Annahme einer Erstausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht entgegen (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278).
37Das BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil die Veröffentlichung erst am 13.03.2019 erfolgt ist.
38Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
39Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt.
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