Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird unter Änderung des Ablehnungsbescheides vom 23.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 verpflichtet, Kindergeld für O. S. für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017 in gesetzlicher Höhe festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Zu entscheiden ist, ob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für den Sohn der Klägerin ab Januar 2013 zu Recht abgelehnt hat.
3Der am 13.03.1992 geborene Sohn O. S. absolvierte von August 2008 bis zum 31.01.2012 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Bereits während der Ausbildung wurden mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber über Studienmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung gesprochen. Eine interne Bewerbung für eine Stelle im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums reichte O. S. gegen Ende seiner Ausbildung bei seinem Arbeitgeber ein. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung der H-GmbH vom 01.03.2019 verwiesen.
4Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte ihn sein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollzeittätigkeit (35 Stunden/Woche) weiter. O. S. hat sich am 02.08.2012 an der Fachhochschule (FH) C-Stadt (University of Applied Sciences) zum 01.09.2012 immatrikuliert und absolviert dort in Teilzeit ein berufsbegleitendes Studium Maschinenbau im Fachbereich der Ingenieurwissenschaften und Mathematik (Abschlussziel Bachelor of Engineering). Das Verbundstudium Maschinenbau besteht zu ca. 70 v.H. aus Selbststudienabschnitten und zu ca. 30 v.H. aus Präsenzveranstaltungen an der Fachhochschule. Übungen und Praktika finden in der Regel an jedem zweiten Samstag im Semester statt. Der 01.09.2012 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang. Zugangsvoraussetzung für dieses Studiums ist das Abitur bzw. die Fachhochschulreife, welche O. S. mit Beendigung seiner Ausbildung erlangt hat.
5Am 22.12.2017 beantragte die Klägerin Kindergeld für O. S. bis März 2017 (Vollendung des 25. Lebensjahres). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Kindergeldbescheid vom 23.01.2018 ab Februar 2012 ab. Zur Begründung führte sie aus, O. S. habe eine erste Berufsausbildung bzw. ein Erststudium abgeschlossen und befinde sich aktuell in einer weiteren Berufsausbildung. Da O. S. einer Erwerbstätigkeit nachgehe, könne er gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG nicht mehr berücksichtigt werden.
6Mit dem hiergegen am 14.02.2018 eingelegten Einspruch vertrat die Klägerin die Auffassung, O. S. habe sich fortlaufend in einer Berufsausbildung befunden, die erst mit dem Abschluss zum Bachelor of Engineering beendet werde. Er habe von Anfang an das Berufsziel des Bachelor of Engineering gehabt. Bei den aufeinanderfolgenden Ausbildungen zum Industriemechaniker/Fachhochschulreife in Abendschule und Bachelor of Engineering handele es sich um eine mehraktige Ausbildungsmaßnahme, die Teil einer einheitlichen Erstausbildung seien. Sie seien zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses unmittelbar fortgesetzt werden sollte und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss habe erreicht werden können. Die Ausbildung zum Bachelor of Engineering setze eine Berufsausbildung voraus. Diese Voraussetzung habe O. S. erfüllt. Ein Anspruch auf Kindergeld sei auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vollzeittätigkeit im betroffenen Zeitraum ausgeschlossen. Das Studium stelle vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung sei die Erwerbstätigkeit im Streitzeitraum nicht anspruchsausschließend. Maßgeblich sei, dass O. S. sein Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben habe.
7Die Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 als unbegründet zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass regelmäßig mangels notwendigem engen Zusammenhang keine einheitliche Erstausbildung vorliege, wenn die weiterführende Ausbildung eine Berufstätigkeit voraussetze oder das Kind vor Beginn der weiterführenden Ausbildung eine Berufstätigkeit aufnehme, die - wie im Streitfall - nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung diene (Verweis auf BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615).
8Die Klägerin hat am 04.09.2018 Klage wegen Kindergeld für den Zeitraum Februar 2012 bis März 2017 erhobenen. In der mündlichen Verhandlung hat sie die Klage hinsichtlich des Zeitraums Februar 2012 bis Dezember 2012 zurückgenommen. Im Übrigen verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.01.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 zu verpflichten, Kindergeld für O. S. für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017 festzusetzen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen sowie hilfsweise,
13die Revision zuzulassen.
14Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass sich O. S. seit September 2012 in einer Zweitausbildung befinde, die allerdings wegen der in Vollzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit keinen Kindergeldanspruch bewirke (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
15Die Streitsache ist am 07.03.2019 vor dem Senat mündlich verhandelt worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist begründet.
18Der Ablehnungsbescheid vom 23.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.08.2018 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2017 Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn O. S..
19Der Sohn der Klägerin ist für den Streitzeitraum zu berücksichtigen, da er in diesem Zeitraum eine Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG absolvierte.
20Gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld unter anderem für ein Kind, welches das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird. Handelt es sich um eine Ausbildung nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, wird das Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aber nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist u.a eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit unschädlich.
21In Berufsausbildung befindet sich, wer „sein Berufsziel“ noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des „angestrebten“ Berufs geeignet sind. Hierbei braucht die Ausbildungsmaßnahme die Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (BFH-Urteile vom 02.04.2009 III R 85/08, BStBl. II 2010, 298; vom 21.01.2010 III R 68/08, BFH/NV 2010, 872 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278).
22So liegt es im Streitfall. Das Bachelorstudium im Bereich Maschinenbau (Fachbereich Ingenieurwissenschaften und Mathematik) an der FH C-Stadt stellt eine Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG dar. Die Erlangung des akademischen Grades „Bachelor of Engineering“ ist das Ausbildungsziel von O. S.. Das Studium vermittelt ihm die hierzu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die Grundlage des avisierten Ausbildungsziels sind. Dies ist den Informationen über das Bachelorstudium Maschinenbaus (berufsbegleitend) auf der Internetseite der FH C-Stadt zu entnehmen.
23Der Kindergeldanspruch ist auch nicht wegen der Erwerbstätigkeit von O. S. im Umfang von 35 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit ausgeschlossen, denn O. S. hatte im Streitzeitraum noch keine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen. Das Bachelorstudium stellt vielmehr einen Teil der Erstausbildung dar. Mangels Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG war die Erwerbstätigkeit nicht anspruchsausschließend und eine Prüfung des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG entfällt.
24Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, muss der Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss (z. B. in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang) erfüllt sein. Dies folgt unter anderem aus einer gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG („Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird“) engeren Auslegung des Berufsausbildungsbegriffs (vgl. BFH-Urteile vom 03.07.2014 III R 52/13, BStBl. II 2015, 152; vom 03.09.2015 VI R 9/15, BStBl. II 2016, 166 und vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
25Für die Frage, ob bereits der erste (objektiv) berufsqualifizierende Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang zum „Verbrauch“ der Erstausbildung führt oder ob bei einer mehraktigen Ausbildung auch ein nachfolgender Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang Teil der Erstausbildung sein kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darauf abzustellen, ob sich der erste Abschluss als integrativer Bestandteil eines einheitlichen Ausbildungsgangs darstellt (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 IX B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
26Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte oder derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass auf Grund objektiver Beweisanzeichen erkennbar wird, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (vgl. BFH-Urteile vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615 und vom 15.04.2015 V R 27/14, BStBl. II 2016, 163).
27Der Bundesfinanzhof hat insoweit entschieden, dass der notwendige enge Zusammenhang regelmäßig nicht mehr vorliegt, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts voraussetzt, dass vorher eine Berufstätigkeit bzw. berufspraktische Erfahrung ausgeübt wurde (BFH-Urteil vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615, betreffend ein Studium an der VWA, welches eine berufspraktische Tätigkeit von in der Regel nicht unter einem Jahr voraussetzte). Gleiches gilt, wenn das Kind den zweiten Ausbildungsabschnitt erst nach einer zwischenzeitlichen Berufstätigkeit beginnt, welche nicht nur der zeitlichen Überbrückung dient (BFH-Urteile vom 11.04.2018 III R 18/17, BStBl. II 2018, 548 und vom 04.02.2016 III R 14/15, BStBl. II 2016, 615; BFH-Beschluss vom 29.08.2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22).
28Hiernach hat der erste berufsqualifizierende Abschluss von O. S. zum Industriemechaniker noch nicht zu einem „Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung“ im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG geführt. Das Bachelorstudium Maschinenbau im Fachbereich Ingenieurwissenschaften und Mathematik steht in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur ersten berufsqualifizierenden Maßnahme als Industriemechaniker. Um den Abschluss „Bachelor of Engineering“ zu erlangen, war O. S. auf ein weiterführendes Studium angewiesen, das auf seiner Ausbildung als Industriemechaniker aufbaut. Dass dies bezogen auf das von ihm absolvierte Bachelorstudium der Fall ist, ergibt sich aus den Informationen zu den Studieninhalten auf der Internetseite zum Bachelorstudiengang Maschinenbau (berufsbegleitend) der FH C-Stadt. Der Verbundstudiengang bietet eine fundierte und praxisorientierte Ingenieursausbildung. Er fördert ein fachübergreifendes Systemdenken und befähigt zur zielorientierten Zusammenarbeit mit anderen Funktionsbereichen eines Unternehmens. Das Studium bereitet somit auf eine spätere höherwertige Tätigkeit als Ingenieurin und Ingenieur in verschiedenen Branchen des Maschinenbaus vor.
29Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Industriemechaniker und dem Bachelorstudium an FH C-Stadt ist ebenfalls gegeben. O. S. hat sich nach Beendigung seiner Ausbildung (am 02.08.2012) zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. für das Wintersemester 2012/2013, an der FH C-Stadt immatrikuliert.
30Als objektives Beweiszeichen dafür, dass O. S. die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem Abschluss der Ausbildung zum Industriemechaniker beendet hatte, ist die Arbeitgeberbescheinigung der H- GmbH vom 01.03.2019 zu qualifizieren. Hierin bestätigt die H-GMBH, dass bereits während der Ausbildung zum Industriemechaniker mehrere Gespräche mit O. S. über Studienmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung geführt worden seien. O. S. hat sich in diesem Zusammenhang auch intern bei der H-GMBH auf eine Stelle im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums beworben. Dies verdeutlicht, dass O. S. schon vor Abschluss der Ausbildung zum Industriemechaniker seine Absicht, die Ausbildung im Rahmen eines Studiums fortzusetzen, kundgetan und einen akademischen Abschluss angestrebt hat.
31Auch die zwischenzeitlich (allein) ausgeübte praktische Tätigkeit ist nicht schädlich, weil sie der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn des Studiums diente. Das Erfordernis einer Berufstätigkeit vor Ergreifen des Studiums sieht der Studiengang nicht vor. Vielmehr ist lediglich das Abitur bzw. die Fachhochschulreife Zugangsvoraussetzung für das aufgenommene Studium. Die allgemeine Hochschulreife hatte O. S. mit dem Abschluss der Ausbildung zum Industriemechaniker erworben. Schließlich ist der Umstand, dass O. S. das Studium berufsbegleitend absolviert, unschädlich. Der BFH erkennt an, dass von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 VI R 33/98, BStBl. II 1999, 701). Die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2004 III R 3/03, BStBl. II 2006, 294). Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 08.09.2016 III R 27/15, BStBl. II 2017, 278 m.w.N.).
32Das BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 konnte bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden, weil die Veröffentlichung erst am 13.03.2019 erfolgt ist.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
34Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung sowie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Beim Bundesfinanzhof sind derzeit mehrere Revisionsverfahren zu der Frage anhängig, ob eine während des zweiten Ausbildungsabschnitts parallel ausgeübte Erwerbstätigkeit eine schädliche Zäsur bildet, die eine Erstausbildung entfallen lässt.
35xxx xxx xxx