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Finanzgericht Münster, 13 K 401/17 G

Datum:
27.11.2020
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 401/17 G
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2020:1127.13K401.17G.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 vom 03.03.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.01.2017 wird dergestalt geändert, dass der Gewerbeertrag gem. § 9 GewStG um 677.946,00 € gekürzt wird.

Die Berechnung des geänderten Gewerbesteuermessbetrages wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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