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Finanzgericht Münster, 8 K 2975/20 Kg

Datum:
10.12.2020
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2975/20 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2020:1210.8K2975.20KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 01.09.2020 und der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2020 verpflichtet, Kindergeld für die Kinder F. und L. für die Monate Juli bis September 2020 festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

Entscheidungsgründe

14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

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