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Finanzgericht Münster, 8 K 939/19 E

Datum:
28.10.2021
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 939/19 E
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2021:1028.8K939.19E.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 13.12.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 06.03.2019 verpflichtet, den Bescheid über Einkommensteuer 2014 vom 19.01.2016 zu ändern und die Steuer nach Maßgabe der Urteilsgründe neu festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

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Entscheidungsgründe

28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

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