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Finanzgericht Münster, 9 K 1869/20 F

Datum:
28.09.2022
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1869/20 F
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2022:0928.9K1869.20F.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheides zum 31.12.2018 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 vom 8.4.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.6.2020 wird das steuerliche Einlagekonto mit einem Betrag von 15.327 € festgestellt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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