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Finanzgericht Münster, 13 K 615/21 Kg

Datum:
10.05.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 615/21 Kg
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0510.13K615.21KG.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.06.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2021 verpflichtet, unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Erlassantrag zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu je 50 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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