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Der Duldungsbescheid vom 31.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines gegenüber der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin ihrer am 00.00.2017 verstorbenen Mutter, Frau M, geboren am 00.00.1928, erlassenen Duldungsbescheides.
2Der Bruder der Klägerin, Herr B, betrieb die F & Co. GmbH (GmbH), über deren Vermögen im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, das im Jahr 2008 beendet wurde. Ab dem Jahr 2005 betrieb B eine Tischlerei in Form eines Einzelunternehmens. Im Jahr 2012 gründete der B die Firma S.L; formelle Geschäftsführerin der S.L. war die Tochter des B. Über das Vermögen des B wurde im Juni 2005 ein Insolvenzverfahren eröffnet; das Amtsgericht … versagte mit Beschluss vom 00.00.2009, 00 IK 00/00, die von B beantragte Restschuldbefreiung; hinsichtlich der angemeldeten Insolvenzforderungen wird auf die vom Beklagten übersandte Tabelle im Insolvenzverfahren Bezug genommen; das Insolvenzverfahren wurde im Juni 2010 nach Durchführung der Schlussverteilung aufgehoben.
3M besaß bis zu dem Tod ihres Ehemannes, des Vaters der Klägerin und des B, am 000.00.2004 kein eigenes Bankkonto; sodann besaß sie ein Bankkonto bei der Bank T
4Im Jahr 2000 gewährte der Vater des B diesem ein Darlehen i.H.v. 200.000 DM.
5Am 08.08.2002 schlossen die M, ihr Ehemann, diese beiden unter Aufhebung ihres gemeinschaftlichen Testamentes vom 30.10.2001, der B und die Klägerin einen notariellen Erbvertrag, nach dem u.a. die Klägerin als Schlusserbin der M und ihres Ehemannes eingesetzt wurde.
6Am 01.08.2006 erteilte die M dem B und der Klägerin jeweils umfängliche, notariell beurkundete Vollmachten im Rahmen eines Patiententestaments.
7Im September 2009 eröffnete M ein Bankkonto bei der Bank D mit der Kontonummer 000000000; Verfügungsberechtigter war B. Die Bankkontokarte und die dazugehörige PIN waren nicht im Besitz der M; B holte die Bankkontoauszüge persönlich am Bankautomaten ab.
8Fortan nutzte B dieses Bankkonto für die Vereinnahmung von Betriebseinnahmen seiner Tischlereitätigkeit, insbesondere gab er die vorgenannte Bankverbindung auf seinen Ausgangsrechnungen an. Ausweislich des Berichts der Steuerfahndung erfolgten in den Jahren 2011 bis 2015 Kontogutschriften i.H.v. 238.449,72€; in den Jahren 2013 bis 2015 erfolgten dabei Gutschriften i.H.v. 51.700€ durch die S.L., für die B Werkleistungen und Beratungsleistungen erbrachte.
9Ausweislich der Erklärung des B vom 31.08.2016 habe B der M (wahrheitswidrig) erklärt, dass er Geld ansparen wolle ohne Zugriff seiner Ehefrau; insoweit habe er die Gutgläubigkeit der M ausgenutzt; M habe kein Wissen über die Bewegungen des Kontos gehabt.
10Am 05.10.2009 ersteigerte die M im Rahmen einer Zwangsversteigerung das Grundstück Z-Straße … in W , welches zur Insolvenzmasse des B gehörte und durch den Insolvenzverwalter an den B verpachtet wurde. Fortan nutzte B das Grundstück betrieblich. Die in diesem Zusammenhang erlassenen Steuerbescheide wurden ausweislich des Vortrages des Beklagten gegenüber der M bekannt gegeben.
11Am 04.08.2016 hörte der Beklagte die M hinsichtlich eines beabsichtigten Duldungsbescheides an.
12Am 11.08.2016 widerrief die M gegenüber B die diesem im Jahr 2006 erteilte Vollmacht.
13Ebenfalls am 11.08.2016 bewilligte die M die Eintragung von zwei (Eigentümer-)Grundschulden i.H.v. jeweils 100.000€ hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke L-Straße … in F und Z-Straße … in W ; die Grundschulden wurden am 16.08.2016 im Grundbuch eingetragen.
14Mit Schreiben des Rechtsanwalts der M vom 06.09.2016 teilte die M dem Beklagten im Hinblick auf dessen Anhörungsschreiben mit, dass ihr die diversen Machenschaften des B nicht bekannt seien; sie könne sich nicht daran erinnern, dem B ein Konto eingerichtet zu haben; B habe ihr mitgeteilt, dass er ein weiteres Konto benötigen würde, um Gelder anzusparen; B habe ihr mitgeteilt, das Konto würde benötigt, um die Existenz seiner Familie zu sichern; es habe sichergestellt werden sollen, dass die Ehefrau des B zu diesem Konto keinen Zugriff habe; ihr selbst sei nicht bekannt gewesen, ob und wie weit das Konto überhaupt genutzt worden sei.
15Die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden samt Annexabgaben des B für die Jahre 2006 bis 2015 betrugen am 31.07.2019 insgesamt 287.650,75€; die Zwangsvollstreckung bei B blieb erfolglos; hinsichtlich der vom Beklagten ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen wird auf die vom Beklagten übersandte tabellarische Übersicht Bezug genommen.
16Am 31.07.2019 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Duldungsbescheid gemäß § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 15 Abs. 1 Anfechtungsgesetz (AnfG) i.V.m. § 191 Abgabenordnung (AO) §§ 3, 11 AnfG, mit dem der Beklagte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der M für Steuerrückstände des B i.H.v. 238.449,72€ in Anspruch nahm. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, B habe durch die Nutzung des Bankkontos der M bei der Bank D für seine betriebliche Zwecke den Beklagten als Gläubiger der Steuerschulden benachteiligt. Dabei habe der B mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Diese Absicht habe M auch positiv gekannt. Diese Kenntnis sei nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten. Es sei davon auszugehen, dass B überschuldet gewesen sei. Aus der Höhe der steuerlichen Verbindlichkeiten folge, dass Zahlungsunfähigkeit vorliege oder zumindest drohe. Zudem seien die Lebenssachverhalte zu berücksichtigen. Selbst im Verhältnis zu nahen Angehörigen sei es unüblich, sein privates Konto für betriebliche Zahlungseingänge des Anderen zur Verfügung zu stellen. Es sei davon auszugehen, dass M gewusst habe, dass die Zahlungsunfähigkeit des B gedroht habe und dass die Handlung die Gläubiger benachteilige. M habe die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse des B seit Jahren gekannt. Im Jahr 2000 sei B ein Darlehen gewährt worden; am 08.08.2002 sei das Testament geändert worden; im Jahr 2001 sei über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden; M habe zwei Wochen nach Kontoeröffnung einen Anteil des Grundstücks Z-Straße in T ersteigert. Zweifel an dem Geisteszustand der M würden nicht durchgreifen. Bei der Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der M habe der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden Ermessenserwägungen das Interesse der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der M, von staatlichen Hoheitsakten möglichst verschont zu bleiben und nicht für Schulden eines Dritten eintreten zu müssen, gegen das Interesse des Steuergläubigers an einer vollständigen und gleichmäßigen Einziehung der Steuern abgewogen und der Inanspruchnahme der Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der M den Vorzug gegeben.
17Hiergegen legte die Klägerin am 19.08.2019 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig. Es gäbe zahlreiche Indizien und Beweisanzeichen, die den Schluss zuließen, dass M die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B gekannt habe. M habe eine Erklärung für die Zurverfügungstellung ihres Kontos eingefordert, woraufhin B erläutert habe, dass die Existenz der Familie gesichert werden müsse und dass seiner Ehefrau der Zugriff auf sein Konto verwehrt werden solle. Auch Menschen, die sich in finanziellen Dingen nicht so gut auskennen würden, müsste klar sein, dass die Ehefrau bereits keinen Zugriff gehabt habe, wenn B ein Konto nur auf seinen Namen eingerichtet hätte. Die Erklärung, die Existenz der Familie müsse gesichert werden, habe nur bedeuten können, dass das vorhandene Geld versteckt werden müsse. Verstecken müsse man aber nur, wenn man einen berechtigten, aber unerwünschten Zugriff erwarte. Die Nutzung eines fremden Kontos verhindere diesen Zugriff. Es sei deshalb davon auszugehen, dass M die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ihres Sohnes verstanden und auch gekannt habe. Hierfür spreche auch das eigene Verhalten der M. M habe geeignete Maßnahmen bisher erfolgreich versucht, ihr Vermögen zu schützen. Mit der Testamentsänderung habe sie nur die Klägerin als Erbin eingesetzt. Als absehbar gewesen sei, dass sie für die Steuerschulden von B möglicherweise in Anspruch genommen werden könne, habe sie auf beiden Grundstücken jeweils eine Eigentümergrundschuld eintragen lassen. Gleichzeitig habe sie die B erteilte Vollmacht widerrufen. Es sei nicht ersichtlich, dass M aufgrund ihres Alters geistig nicht mehr zurechnungsfähig sei.
18Die Klägerin hat am 03.08.2020 Klage erhoben.
19Die Klägerin ist im Wesentlichen der Auffassung, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme lägen nicht vor. M habe keine positive Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit des B gehabt.
20M habe die intellektuelle Möglichkeit zur Kenntnisnahme gefehlt. Zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung sei M nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Sie sei bereits 81 Jahre alt und in ständiger ärztlicher Behandlung gewesen. Auch der Gesundheitszustand der M habe der Kenntnisnahme entgegengestanden. M habe das Leben um sie herum nur noch beschränkt wahrgenommen.
21Selbst bei unterstellter Geschäftsfähigkeit der M könne deren Kenntnis über die vermeintlichen Hintergründe der Kontoeröffnung nicht angenommen werden. M sei insoweit von B getäuscht worden. B habe M damit überredet, dass er ein weiteres Konto bräuchte, da seine Ehefrau über deren Verhältnisse leben würde und daher das eheliche gemeinsame Konto von Zeit zu Zeit nicht ausreichend gedeckt sei. Dass B mit dem Bankkonto Betriebseinnahmen dem Zugriff von potentiellen Gläubigern seines Einzelunternehmens habe entziehen wollen und der Zustand des Einzelunternehmens seien weder M noch der Klägerin bekannt gewesen; die Klägerin habe hiervon erstmals im Rahmen eines Termins beim Beklagten am 04.08.2016 erfahren.
22Auch habe M weder Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B noch von dessen finanziellen und wirtschaftlichen Situation gehabt. M sei bereits zu Lebzeiten in finanziellen und wirtschaftlichen Dingen vollkommen überfordert gewesen; diese Angelegenheiten habe der Ehemann der M bis zu seinem Tod erledigt; M habe sich auf ihre Rolle als Hausfrau beschränkt. Seit der Kontoeröffnung habe M keinen Einblick und Zugriff auf das für B eröffnete Bankkonto gehabt; das Bankkonto sei ausschließlich durch B für dessen eigenen Angelegenheiten genutzt worden.
23Eine solche Kenntnis folge entgegen den Ausführungen des Beklagten weder aus dem Erbvertrag noch aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks Z-Straße … in W. Hintergrund des Erbvertrages sei gewesen, dass B für vorzunehmende Investitionen in die GmbH liquide Finanzmittel benötigt habe. Hierzu sei dem B im Dezember 2000 das Darlehen gewährt worden. Der Erbvertrag habe der mit diesem Darlehen einhergegangenen de facto vorweggenommenen Erbfolge im Verhältnis der Geschwister untereinander Rechnung tragen sollen. Das Grundstück sei durch B im Namen der M und aufgrund der ihm erteilten Vollmacht ersteigert worden.
24Die Klägerin beantragt,
25den Duldungsbescheid vom 31.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 aufzuheben;
26hilfsweise, die Revision zuzulassen.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen;
29hilfsweise, die Revision zuzulassen.
30Der Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung, der Duldungsbescheid sei rechtmäßig. Dass M alt, gebrechlich und nicht mehr zurechnungsfähig sei, könne an nichts festgemacht werden. Vielmehr sei M intellektuell in der Lage gewesen, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B zu erkennen. Dass sie eine Erklärung für die Kontenleihe eingefordert habe, zeige, dass ihr bewusst gewesen sei, dass die Nutzung eines fremden Kontos nicht üblich, möglicherweise verboten gewesen sei und der Verschleierung von Einnahmen gedient habe. Schließlich sei die Kontenleihe nicht nur zur Überwindung eines finanziellen Engpasses erfolgt, sondern habe sechs Jahre angedauert. Spätestens als es nicht mehr darum gegangen sei, das Absperren von Gas, Wasser und Strom zu verhindern, und der luxuriöse Lebensstil des Schuldners offensichtlich geworden sei, habe M klar gewesen sein müssen, dass nicht nur der Schwiegertochter der Zugriff auf das Konto verwehrt werden solle. Als die Gefahr eines Duldungsbescheides bestanden habe, habe sie umgehend ihrem Sohn die erteilte Vollmacht widerrufen. Die geschäftlichen Schwierigkeiten des B, die durch das Insolvenzverfahren öffentlich geworden seien, hätten der M nicht verborgen bleiben können. Im Jahr 2009 habe nicht nur eine Zahlungsunfähigkeit für B gedroht, sondern eine solche habe schon vorgelegen. Dies ergebe sich unter anderem aus diversen Vollstreckungsmaßnahmen, die gegen den B durchgeführt worden seien nach Versagung der Restschuldbefreiung. Auch sei B mehrfach wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden, zuletzt im Jahr 2017. Da Gerichtsverfahren in der Regel öffentlich seien, hätte auch dies der M bekannt sein müssen. Zudem sei § 166 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 3 AnfG anzuwenden. M habe dem B am 01.08.2006 eine umfassende Vollmacht erteilt.
31Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
32Der Senat hat am 21.11.2023 mündliche verhandelt; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Die Klage hat Erfolg. Der Duldungsbescheid vom 31.07.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung, FGO).
34I. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber der Klägerin haben nicht vorgelegen.
351. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden.
36Gemäß § 2 AnfG ist jeder Gläubiger zur Anfechtung berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.
37Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist anfechtbar eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG wird diese Kenntnis vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
38Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss dem Gläubiger das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist.
39Gemäß § 15 Abs. 1 AnfG kann die Anfechtbarkeit gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.
402. Diese rechtlichen Vorgaben liegen im Streitfall nicht vor.
41a. Zwar sind die im Duldungsbescheid genannten Steuerschulden des B bei dessen Erlass bestandskräftig festgesetzt, vollstreckbar und fällig gewesen. Auch liegt eine erfolglose Zwangsvollstreckung vor, weil die vom Beklagten ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Beklagten geführt haben. Ebenso liegt eine anfechtbare Rechtshandlung nach § 1 AnfG vor, indem der B das Bankkonto der M bei der Bank D für die Vereinnahmung von Betriebseinnahmen seiner Tischlereitätigkeit, insbesondere die vorgenannte Bankverbindung auf seinen Ausgangsrechnungen angegeben und damit dafür gesorgt hat, dass jedenfalls im Außenverhältnis Forderungen der M gegen die Bank D i.H.v. 238.449,72€ entstanden sind. Auch hatten die von B veranlassten Überweisungen und Einzahlungen auf das Bankkonto der M durch die Auftraggeber des B eine objektive Gläubigerbenachteiligung zur Folge, da die Gläubiger des B das formal der M als Kontoinhaberin zustehende Guthaben nicht mehr ohne Weiteres aufgrund eines gegen den B gerichteten Vollstreckungstitels pfänden konnten. Jedenfalls im Außenverhältnis haben nur noch Forderungen der M gegen die Bank D bestanden. Letztlich ist auch von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B auszugehen, da diesem bei lebensnahmem Sachverhaltsverständnis bewusst gewesen ist, dass er Steuerschulden hatte und der Beklagte nicht auf das formell der M zustehende Bankguthaben zugreifen kann. Damit hat er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die auf das Konto eingezahlten Beträge dem Zugriff des Beklagten entzogen werden.
42b. Jedoch ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die M Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B hatte. Diese Kenntnis zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. der Vornahme der Rechtshandlungen durch B in den Jahren 2011 bis 2015 (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG „zur Zeit der Handlung“), ist weder positiv feststellbar noch kann sie nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG vermutet werden. Zweifel im Hinblick auf die tatsächliche Kenntnis der M von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehen zu Lasten des Beklagten, der insoweit die Feststellungslast trägt.
43aa. Kenntnis vom Vorsatz des Schuldners, im Streitfall des B, hat der Anfechtungsgegner, im Streitfall die M, wenn er hiervon sicher wusste, also sowohl die Gläubigerbenachteiligung als auch den darauf gerichteten Willen des Schuldners erkannt hat. Bloßes Annehmen oder Kennenmüssen genügt ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgegners (Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, juris). Für die Annahme einer Kenntnis genügt es allerdings, wenn der Anfechtungsgegner um die Rechtshandlung und den Benachteiligungsvorsatz im Allgemeinen gewusst hat; eine Kenntnis der Einzelheiten ist ebenso wenig erforderlich wie ein eigener Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Die Kenntnis muss im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung vorliegen.
44Die Beweislast obliegt dem anfechtenden Gläubiger, im Streitfall dem Beklagten. Die Darlegung der Kenntnis des Anfechtungsgegners wird durch anerkannte Beweisanzeichen bzw. Indiztatsachen und Erfahrungssätze erleichtert (BGH, Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, juris). Ein Beweisanzeichen kann die bankvertragswidrige und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) verstoßende Einrichtung eines sog. verdeckten Treuhand-Kontos sein (BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, juris). Weitere Beweisanzeichen können in der Mitwirkung an Vermögensverschiebungen und in der Kenntnis von beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners gesehen werden.
45Hat der Anfechtungsgegner durch einen rechtsgeschäftlichen Stellvertreter gehandelt, kann dessen Kenntnis dem Anfechtungsgegner gemäß § 166 Abs. 1 BGB zugerechnet werden (BFH, Urteile vom 30.06.2020 VII R 63/18, juris; vom 22.08.2022 VII R 21/21, juris). Jedoch begründet allein die Erteilung einer (Vorsorge-)Vollmacht nicht stets eine Wissenszurechnung; vielmehr sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anweisung des Schuldners an Dritte (Drittschuldner), auf ein Konto einzuzahlen, für das man (zufällig) Kontovollmacht hat, ist für sich genommen kein Handeln als Vertreter des Kontoinhabers, denn für eine derartige Anweisung an die Drittschuldner benötigt man keine Vertretungsbefugnis und auch keine Kontovollmacht (BFH, Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.09.2017 IX ZR 224/16, juris). Die Zurechnung des Wissens eines Vertreters setzt voraus, dass der Schuldner bei der anfechtbaren Rechtshandlung (auch) in Vertretung für den Anfechtungsgegner gehandelt hat oder zumindest allgemein mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten betraut war. Daher kann der Rechtsgedanke des § 166 BGB insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn der Kontoinhaber dem Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von dessen Geldgeschäften überlassen oder wenn der Kontoinhaber bewusst die Augen vor einer derartigen Nutzungsmöglichkeit verschlossen hat.
46bb. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, konnte der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
47Anhaltspunkte dafür, dass M die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B auch nur in Grundzügen positiv gekannt hat, sind für den erkennenden Senat nicht ersichtlich. Vielmehr hat der B ausweislich seiner Erklärung vom 31.08.2016 bekundet, er habe der M wahrheitswidrig erklärt, dass er Geld ansparen wolle ohne Zugriff seiner Ehefrau; insoweit habe er die Gutgläubigkeit der M ausgenutzt; M habe kein Wissen über die Bewegungen des Kontos gehabt. Diese Täuschung der M durch B überlagert für den erkennenden Senat auch den Umstand, dass M dem B bankvertragswidrig und gegen das Gebot zur Kontenwahrheit (§ 154 AO) ein sog. verdecktes Treuhand-Konto (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 25.04.2017 VII R 31/15, juris) eingerichtet hat. Im Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass die M gewusst hat, dass B das Bankkonto für seine betriebliche Tätigkeit nutzen wollte. Dabei sind auch das Alter der M und der Umstand, dass diese im Geschäfts- und Rechtsverkehr unerfahren ist bzw. sich zu Lebzeiten ihres Ehemanns nicht intensiv um diese Angelegenheiten gekümmert, insbesondere kein eigenes Bankkonto besessen hat, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund weist der Streitfall die Besonderheit auf, dass davon auszugehen ist, dass die M dem B familiären Beistand leisten wollte und ihn durch die Eröffnung des Bankkontos dabei unterstützen wollte, Geld vor dem Zugriff der Ehefrau des B zu schützen.
48Eine positive Kenntnis der M von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht kann auch nicht aus den Gesamtumständen des Einzelfalls geschlossen werden. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vornahme der Rechtshandlungen durch B. Für den erkennenden Senat ist bereits nicht ersichtlich, wie insbesondere aus dem Insolvenzverfahren der GmbH, des B mitsamt dem die Restschuldbefreiung ablehnenden Beschluss, der Zwangsversteigerung des Grundstücks Z-Straße … in W , dem Erbvertrag, dem Widerruf der dem B erteilten Vollmacht und den vom Beklagten vorgetragenen strafrechtlichen Verurteilungen des B eine positive Kenntnis der M von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B geschlussfolgert werden kann.
49Soweit diesen Umständen auf Seiten der M ein bloßes Annehmen oder Kennenmüssen begründenden sollten, wofür für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, genügt dies ebenso wenig wie eine grob fahrlässige Unkenntnis der M (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 IX ZR 50/12, juris).
50Auch ist der M die Kenntnis des B nicht nach § 166 BGB zuzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Wissenszurechnung liegen nicht vor. Im Streitfall kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass M als Kontoinhaberin dem B als Schuldner das Konto unter Erteilung einer Kontovollmacht für die Abwicklung von ihren eigenen Geldgeschäften überlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der B bei den anfechtbaren Rechtshandlungen als Vertreter der M gehandelt hat oder mit Angelegenheiten der M betraut gewesen ist, die er für M über dieses Konto abgewickelt hat; für die Angabe der Bankverbindung auf den Ausgangsrechnungen durch B ist keine Vollmacht der M erforderlich gewesen, zumal B insoweit auch nicht im Namen der M gehandelt hat. Die Anweisung des Schuldners, im Streitfall des B, an Dritte, im Streitfall die Kunden des B, auf ein Konto einzuzahlen, für das man (zufällig) Kontovollmacht hat, ist für sich genommen kein Handeln als Vertreter des Kontoinhabers, im Streitfall die M, denn für eine derartige Anweisung an die Drittschuldner benötigt man keine Vertretungsbefugnis und auch keine Kontovollmacht (BFH, Urteil vom 30.06.2020 VII R 63/18, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.09.2017 IX ZR 224/16, juris). Unter Berücksichtigung der Erklärung des B vom 31.08.2016 hat die M dem B die Kontonutzung bzw. Vollmacht dafür eingeräumt, dass dieser das Bankkonto (lediglich) dafür nutzt, um Geld vor seiner Ehefrau „in Sicherheit zu bringen“. Eine vollumfängliche Nutzung des Bankkontos für sämtliche Zweck des B ist von der M damit gerade nicht verbunden gewesen; insbesondere hat die M den B auch nicht (vollumfänglich) zur Erledigung ihrer sämtlichen Angelegenheiten ermächtigt. Dies kann auch nicht aus der am 01.08.2006 erteilten, notariell beurkundete Vollmacht geschlossen werden, die im Rahmen eines Patiententestaments erfolgt ist.
51Ebenso wenig hat die M nicht bewusst die Augen davor verschlossen, dass B das Bankkonto seinen Auftraggebern gegenüber angegeben und damit veranlasst hat, dass ihm zustehende Zahlungen auf das Konto der M bei der Bank D eingegangen sind. Vielmehr ist die M ausweislich der Erklärung des B vom 31.08.2016 gerade durch diesen getäuscht worden und hatte gerade kein Wissen über die Bewegungen des Kontos. Aufgrund dieser Täuschung ist die M auch nicht dazu gehalten gewesen, die Kontobewegungen auf dem Bankkonto zu kontrollieren; vielmehr durfte sie aufgrund der (wahrheitswidrigen) Aussage des B darauf vertrauen, dass dieser das Bankkonto (lediglich) dafür nutzt, um Geld vor seiner Ehefrau „in Sicherheit zu bringen“. Es sind für die M keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, die (wahrheitswidrige) Äußerung des B zu hinterfragen (anders der dem Urteil des BFH vom 23.08.2022 VII R 21/21 zugrundeliegende Sachverhalt). Dabei sind auch das Alter der M und der Umstand, dass diese im Geschäfts- und Rechtsverkehr unerfahren ist bzw. sich zu Lebzeiten ihres Ehemanns nicht intensiv um diese Angelegenheiten gekümmert, insbesondere kein eigenes Bankkonto besessen hat, zu berücksichtigen.
52cc. Auch scheidet im Streitfall eine Vermutung der Kenntnis der M von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des B nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG aus. Der Senat ist im Streitfall weder der Überzeugung, dass die M in den Jahren 2011 bis 2015 gewusst hat, dass bei dem B die Zahlungsunfähigkeit drohte oder vorlag noch dass die Rechtshandlungen des B dessen Gläubiger benachteiligten.
53Im Streitfall sind für den erkennenden Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass die M von der Zahlungsunfähigkeit des B gewusst hat. Solche folgen entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht aus den Gesamtumständen des Einzelfalls. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis der M ist die Vornahme der Rechtshandlungen, d.h. die Kontogutschriften auf dem streitgegenständlichen Bankkonto in den Jahren 2011 bis 2015; diese sind im Rahmen des Duldungsbescheides durch den Beklagten angefochten worden.
54Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH ist im Jahr 2008, d.h. vor Beginn des im Streitfall relevanten Zeitraumes, beendet worden.
55Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B, das im Juni 2005 eröffnet worden ist, ist in Juni 2010, mithin vor dem im Streitfall relevanten Zeitpunkt, aufgehoben worden. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die M hiervon tatsächlich Kenntnis gehabt hat, zumal als Eröffnungsgrund hierfür nicht zwangsläufige eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit gewesen sein muss, sondern auch eine Überschuldung i.S.d. § 18 Insolvenzordnung in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann der Senat nicht feststellen, dass die M von dem Insolvenzverfahren mitsamt dem die Restschuldbefreiung ablehnenden Beschluss (positive) Kenntnis gehabt hat. Eine solche Kenntnis kann insbesondere nicht daraus geschlossen werden, dass, nach Auffassung des Beklagten, das Insolvenzverfahren „öffentlich“ gewesen ist. Für die im Streitfall maßgebliche Kenntnis der M ist auf deren individuelle Kenntnis abzustellen.
56Etwas anderes folgt auch nicht aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks Z-Straße … in W im Jahr 2009 durch die M, ausweislich den unwidersprochenen Ausführungen der Klägerin handelnd durch den B, welches zur Insolvenzmasse des B gehört hat. Zwar hat das Insolvenzverfahren den B betroffen, so dass per se nicht ausgeschlossen scheint, dass M nach den Grundsätzen der Wissenszurechnung nach § 166 BGB von der (zur Eröffnung des Insolvenzverfahren führenden) Zahlungsunfähigkeit Kenntnis gehabt haben könnte, wobei insoweit bereits unklar ist, ob der B im Rahmen der Zwangsversteigerung mit der erforderlichen Vertretungsmacht der M gehandelt hat. Jedoch ist die Zwangsversteigerung im Jahr 2010 erfolgt, mithin vor Beginn des im Streitfall maßgebenden Zeitraums (2011 bis 2015), zu dessen Beginn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des B bereits beendet gewesen ist, nämlich im Juni 2010. Zudem durfte die M auch davon ausgehen, dass aufgrund der Beendigung des Insolvenzverfahrens des B im Juni 2010 dieser im streitrelevanten Zeitraum von 2011 bis 2015 nicht zahlungsunfähig gewesen ist; daher hat auch eine ggf. zuvor, insbesondere mit bzw. nach Eröffnung des Bankkontos im September 2009 bestehende Kenntnis der M von der Zahlungsunfähigkeit des B, nicht fortgedauert. Vielmehr durfte die M davon ausgehen, dass B sich in dieser sog. Wohlverhaltensphase (vgl. § 295 Insolvenzordnung, InsO) ordnungsgemäß verhalten hat, insbesondere keine unangemessenen Verbindlichkeiten begründet hat (vgl. § 295 Satz 1 Nr. 5 InsO), und nicht zahlungsunfähig gewesen ist.
57Der Widerruf der dem B erteilten Vollmacht und die Bewilligungen der Eintragungen von (Eigentümer-)Grundschulden im Jahr 2016 lassen keinen Rückschluss auf den Kenntnisstand der M in dem streitentscheidenden Zeitraum (2011 bis 2015) zu.
58Vielmehr konnte und durfte die M davon ausgehen, dass keine Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des B gegeben sind. Dieser hat ab dem Jahr 2005 eine Tischlerei in Form eines Einzelunternehmens betrieben, die S.L. gegründet und das (zwangs-)versteigerten Grundstück weiterhin (betrieblich) genutzt. Zudem hat der B ausweislich seiner Erklärung vom 31.08.2016 selbst bekundet, dass er der M (wahrheitswidrig) erklärt habe, dass er Geld ansparen wolle ohne Zugriff seiner Ehefrau; insoweit habe er die Gutgläubigkeit der M ausgenutzt. Dabei sind auch das Alter der M und der Umstand, dass diese im Geschäfts- und Rechtsverkehr unerfahren ist bzw. sich zu Lebzeiten ihres Ehemanns nicht intensiv um diese Angelegenheiten gekümmert, insbesondere kein eigenes Bankkonto besessen hat, zu berücksichtigen.
59II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
60III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
61IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 1 FGO liegen nicht vor. Der Senat hat im Streitfall die auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet.
62… … …