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Finanzgericht Münster, 8 K 998/21 GrE

Datum:
11.05.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 998/21 GrE
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0511.8K998.21GRE.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 28.05.2020 und die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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