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Finanzgericht Münster, 9 K 935/21 K

Datum:
17.05.2023
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 935/21 K
ECLI:
ECLI:DE:FGMS:2023:0517.9K935.21K.00
 
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
 
Tenor:

Der Bescheid für 2016 über Körperschaftsteuer vom 26.7.2019 wird dahingehend geändert, dass bei der Bewertung der Vermögensgegenstände der Beigeladenen als dem aufnehmenden Unternehmen von den Buchwerten zum 31.12.2015 ausgegangen wird.

Die Berechnung der festgesetzten Körperschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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