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Landgericht Arnsberg, 1 O 227/16

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 227/16
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2017:0614.1O227.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 21.148,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW T mit der FIN X.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs PKW T mit der FIN X durch die Beklagte zu 2) resultieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten PKW im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.195,95 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15 %, die Beklagte zu 1) zu 83 % und die Beklagte zu 2) zu 2 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Auslagen des Klägers haben die Beklagte zu 1) zu 83 % und die Beklagte zu 2) zu 2 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu 15 % zu tragen.

Im Übrigen hat jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagte zu 1) vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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