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Landgericht Arnsberg, 8 O 73/18

Datum:
06.12.2018
Gericht:
Landgericht Arnsberg
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 73/18
ECLI:
ECLI:DE:LGAR:2018:1206.8O73.18.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu werben mit Preisvorteilen für den Verkauf von Möbeln und dabei Produkte auszunehmen, die in Prospekt-Angeboten enthalten sind, die auf der Internetseite der Beklagten einzusehen sind, mit den Angaben

„Altes …!„bis zu 500 € Tausch-Prämie**für Ihre alten Möbel!**ausgenommen Prospekt-Angebote auf (hier befindet sich in der Entscheidung die Internetadresse)

wie mit dem nachfolgend wiedergegebenen Werbeflyer geschehen:

2.

Für den Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das vorstehende Unterlassungsgebot wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft der Beklagten zu vollziehen ist und insgesamt eine Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 €, im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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