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1.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding Unternehmensbeteiligung GmbH mit Sitz in S. (Beklagte zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht.Es wird ferner gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in S. kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht.2.)Die Widerklagen werden abgewiesen.3.)Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits sowie von den außergerichtlichen Kosten des Klägers hat der Kläger selbst 1/9 zu tragen, den Beklagten zu 1) und 2) werden je 4/9 auferlegt.Die Beklagten zu 1) und 2) haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.4.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger und sein Onkel, der Beklagte zu 1), sind je zur Hälfte Gesellschafter der Beklagten zu 2), die unter HRB xx mit einem Stammkapital von 50.000,00 € im Handelsregister des Amtsgerichts Gütersloh eingetragen ist, sowie Kommanditisten der T. Holding GmbH & Co. KG (HRA xx AG Gütersloh), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 1) ist. Weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG, jedoch ohne Stimmrecht und Beteiligung am Festkapital, ist der von dem Kläger zeitweilig mitverklagteBeklagte zu 3); insoweit ist die Klage wieder zurückgenommen worden.
3Die T. Holding GmbH & Co. KG ist die Obergesellschaft der T.-Gruppe und an einer Vielzahl von Gesellschaften beteiligt. Die T.-Gruppe ist in der Fleischbranche tätig; ihre Unternehmen befassen sich mit der Schlachtung und Zerlegung sowie portionsweisen Verpackung von Fleisch in für den Endverbraucher geeigneter Größe. Die T.-Gruppe erwirtschaftet einen jährlichen Umsatz von über vier Milliarden Euro.
4Bis zum Jahre 2008 war der Beklagte zu 1) an der Beklagten zu 2) und an der T. Holding GmbH & Co. KG nur mit einem Anteil von 40 % beteiligt. Jeweils30 % besaßen der Kläger sowie sein Bruder C. T. jun.. Im Jahre 2008 schenkten beide von ihren 30 % jeweils 5 % dem Beklagten zu 1). Der Kläger erwarb mit Vertrag vom 30.12.2011 die Gesellschaftsanteile seines Bruders an der Beklagten zu 2) und an der T. Holding GmbH & Co. KG, so dass der Kläger und der Beklagte zu 2) seitdem zu gleichen Teilen beteiligt sind.
5Der Beklagte zu 1) nimmt jedoch für 40 % seiner Anteile – also für seine „Altbeteiligung“ – in Anspruch, dass diese Anteile bei Abstimmungen der Gesellschafter doppelte Stimmkraft besäßen, mit der Folge, dass er trotz gleicher Beteiligung den Kläger überstimmen könnte. Dies hat er auch öffentlich geäußert. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft diese Frage eines „Mehrstimmrechtes“, das der Kläger bestreitet. Der Kläger will im Wege der negativen Feststellungsklage festgestellt wissen, dass dem Beklagten zu 1) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht als Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie der Holding KG zustehe.
6Daneben gibt es weitere Prozesse der Gesellschafter und Gesellschaften, da sich der Kläger und der Beklagte zu 1) seit einigen Jahren in Streit befinden.
7Das etwaige Mehrstimmrecht spielte eine entscheidende Rolle bei einer Beschlussfassung der Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27.04.2012, in der es um den Antrag der Beklagten zu 2) ging, die Q. Aktiengesellschaft (Q.) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in P. als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen. Für diesen Antrag stimmte der Vertreter des Beklagten zu 1), gegen den Antrag der Vertreter des Klägers und dessen Bruders C. T. jun. mit der Begründung, Q. sei wegen eines Interessenkonfliktes befangen. Der Vertreter des Beklagten zu 1) erklärte daraufhin, ein Gesellschafterbeschluss mit dem Inhalt, das Q. bestellt sei, sei zustande gekommen, weil dem Beklagten zu 1) aufgrund einer Vereinbarung vom 24.12.2002 ein doppeltes Stimmrecht zustehe. Der Vertreter des Klägers und seines Bruders widersprachen und stellten den Antrag, die F. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in E. als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu bestellen; er stimmte dafür, der Vertreter des Beklagten zu 1) stimmte dagegen. Den angeblich gefassten – aber nicht förmlich festgestellten – Beschluss, Q. zu bestellen, hat der Kläger im Wege der Klageerweiterung zum Gegenstand seiner negativen Feststellungsklage gemacht, die insoweit im Laufe des Rechtsstreits wieder für erledigt erklärt worden ist, nachdem sich die Beteiligten durch eine Vereinbarung vom 11.12.2012 auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. als Prüfer für den Einzelabschluss und den Konzernabschluss der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 und 2011 und für die Abschlüsse weiterer Gesellschaften geeinigt haben.
8Eine doppelte Stimmkraft für seine Beteiligung von 40 % beansprucht der Beklagte zu 1) aufgrund mehrerer notarieller Erklärungen vom 24.12.2002. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch für die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen des Klägers und seines Bruders eine vom verstorbenen Vater des Klägers angeordnete Testamentsvollstreckung. Dieser hatte seine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen seinen beiden Söhnen im Wege des Vermächtnisses zugewandt und hierfür Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des jüngeren Sohnes angeordnet. Das Testament des Vaters lautet folgendermaßen(Anlage K 63):
9Testament B. T.Ich, der Unterzeichnende, B. T., geboren am11. April 1952 setze meine Frau E., geboren am20. Mai 1954 zu meinem Alleinerben ein.Meine Kinder C. und R. erhalten als Vermächtnis½ meines betrieblichen Vermögens (steuerliches Betriebsvermögen).Über dass Ihnen zustehende Vermächtnis dürfen meine Kinder erst verfügen, wenn sie das 30. Lebensjahr vollendet und zu diesem Zeitpunkt eine Metzgerlehre und kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Vermächtnis von Herrn Steuerberater J. S. verwaltet.Dieser ist auch zum Testamentsvollstrecker bestellt. Sollte dieser zur Zeit der Verwaltung versterben, oder die Verwaltung niederlegen, so wird der Nachfolger durch einstimmigen Beschluss von einem Gremium bestimmt, das aus Bruder C. T., Rechtsanwalt T. und Wirtschaftsprüfer U, besteht.B. T.S., 10. August 1993
10In dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) ist von einem Doppel- oder Mehrstimmrecht des Beklagten zu 1) keine Rede; vielmehr ergeben nach§ 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages je 250,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils eine Stimme (Anlage K 15). Auch in dem Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG – die bei ihrer Errichtung am 05.06.1990 noch als B & C T. GmbH & Co. KG firmierte und keine Holdingfunktion hatte – ist kein doppeltes Stimmrecht geregelt; vielmehr verweist § 7 des Gesellschaftsvertrages auf § 9 der Gründungssatzung der Komplementärin, die wiederum in ihrem § 9 eine Stimme für je 500,00 DM eines eingezahlten Geschäftsanteils gewährt (AnlagenK 18 und K 19). Ein doppeltes Stimmrecht in diesen Gesellschaften leitet der Beklagte zu 1) daraus her, dass am 24.12.2002 ein doppeltes Stimmrecht vereinbart worden, aber versehentlich bei den falschen Gesellschaften notariell beurkundet worden sei.
11Vom 24.12.2002 datieren – soweit es hier interessiert – drei notarielle Beurkundungen, die Gesellschaftsverträge ändern.
12Ein doppeltes Stimmrecht wurde in die Satzung der B & C T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH unter § 9 Abs. 4 aufgenommen (Urkundenrolle-Nr. 669/2002 des Notars T.; Anlage K 20). Dieser Paragraph erhielt folgende Fassung:
13„Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, bezogen auf seinen Geschäftsanteil, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieses Geschäftsanteils ist und solange er diesen hält, bezogen auf diesen Geschäftsanteil bei der Ausübung des mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.Je 1.000,00 EUR des Geschäftsanteils des Gesellschafters C. T., geboren am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei der Teilung des Geschäftsanteils erfährt die dem Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“
14Auch in § 9 des Gesellschaftsvertrages der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG wurde ein neuer Absatz 4 eingefügt, mit folgendem Wortlaut (Urkundenrolle-Nr. 670/02 des Notars T.; Anlage K 21):
15„Mit Beendigung der Testamentsvollstreckerschaft am 05.11.2008 hat der Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, bezogen auf seine Kommanditeinlage, sofern er zu diesem Zeitpunkt noch alleiniger Inhaber dieser Kommanditeinlage ist und solange er diese hält, bezogen auf diese Kommanditeinlage bei der Ausübung des mit dieser Kommanditeinlage verbundenen Stimmrechts doppeltes Stimmrecht.Je 1.000,00 EUR der Kommanditeinlage des Gesellschafters C. T., geboren am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung der Kommanditeinlage erfährt die dem Gesellschafter C. T., geboren am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“
16Bei beiden Beurkundungen gaben Erklärungen ab der Kläger, sein Bruder C. T. jun., der Testamentsvollstrecker J. S. und der Beklagte zu 1), bei der die KG betreffenden Beurkundung letzterer zugleich in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär GmbH.
17Ferner wurde im Zuge einer Neustrukturierung der T.-Gruppe mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Holding geschaffen und dazu die schon bestehende GesellschaftB & C T. GmbH & Co. KG mit Sitz in W. in eine Holding umgewidmet, die u.a. 90 % der Kommanditanteile des Klägers, seines Bruders und des Beklagten zu 1) an der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und sämtliche GmbH-Geschäftsanteile der genannten Personen an der B & C T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH erwarb (Urkundenrolle-Nr. 668/02 des Notars T.;Anlage K 22). Die Beteiligten erhielten als Gegenleistung entsprechend höhere feste Kapitalanteile an der B & C T. GmbH & Co. KG, die in B & C T. Holding GmbH & Co. KG umfirmiert wurde und ihren Sitz nach S. verlegte. In der die Holdingbildung betreffenden Urkunde, die noch zahlreiche weitere Regelungen und Übertragungen enthält, findet sich keine Regelung eines Doppelstimmrechtes.
18Der Kläger trägt vor, das habe auch seine Richtigkeit. Die Vertragsbeteiligten hätte gar nicht wirklich vorgehabt, dem Beklagten zu 1) ein Doppelstimmrecht einzuräumen. Die Banken der T.-Gruppe seien damals besorgt gewesen, dass der Kläger und sein Bruder nach dem Ende der Testamentsvollstreckung aufgrund ihrer Mehrheitsbeteiligung von zusammen 60 % den Onkel als Geschäftsführer abberufen könnten. Deshalb sei zum Schein ein Doppelstimmrecht bei derB & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär-GmbH eingeräumt, dieses aber durch die Umstrukturierung, die die Beteiligung dieser Personen an den Gesellschaften reduzierte, wieder unterlaufen worden. Selbst wenn man ein Doppelstimmrecht bei der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG und ihrer Komplementär GmbH wirklich gewollt habe, sei das aber durch die Neustrukturierung der Gruppe wieder hinfällig geworden. Genau das sei auch gewollt gewesen.Der Kläger ist der Auffassung, wegen der unrichtigen Behauptung eines Doppelstimmrechts seitens des Beklagten zu 1) sowohl gegen diesen als auch gegen die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin derT. Holding GmbH & Co. KG, die einem Doppelstimmrecht nie widersprochen habe, ein Interesse an der Feststellung zu haben, dass ein Doppel- oder Mehrstimmrecht nicht bestehe. Er hat mit der Begründung, der Beklagte zu 3) als nicht am Festkapital beteiligter und nicht stimmberechtigter weiterer persönlich haftender Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG habe an dem erwähnten schriftlichen Beschlussverfahren teilgenommen, im Wege der Klageerweiterung den Beklagten zu 3) in die Klage eingeschlossen und zunächst folgende Anträge angekündigt:
191.a.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 und zu 2 festgestellt, dass dem Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding-Unternehmensbeteiligung GmbH mit Sitz in S. (Beklagte zu 2) kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschaften dieser Gesellschaft zusteht.b.)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass dem Beklagten zu 1 in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG mit Sitz in S. kein Doppel- oder Mehrstimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter dieser Gesellschaft zusteht2.a)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass die Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27. April 2012 nicht rechtswirksam beschlossen haben, dass Q. Aktiengesellschaft (Q.), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N.straße xx, P., als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 bestellt ist.Hilfsweise zu 2. Lit. a):b)Es wird gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG im schriftlichen Verfahren am 27. April 2012, dass Q Aktiengesellschaft (Q.), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, N.straße xx, P., als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der T. Holding GmbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2011 bestellt ist, nichtig ist.
20Die Klage gegen den Beklagten zu 3) hat der Kläger aufgrund einer außergerichtlichen Einigung wieder zurückgenommen.
21Die Klageanträge zu Ziffer 2) haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem das Amtsgericht Gütersloh einen Abschlussprüfer bestellt hat und die Parteien die oben erwähnte Vereinbarung getroffen haben, und zwar mit widerstreitenden Kostenanträgen.
22Im übrigen beantragt der Kläger,
23wie erkannt.
24Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen,
25die Klage abzuweisen.
26Der Beklagte zu 1) macht geltend, dass der Kläger bis vor einiger Zeit die Gesellschafterrechte in der T. Holding GmbH & Co. KG noch genauso wie der Beklagte verstanden habe, aber unter dem Einfluss seiner neuen Berater den Beklagten in verschiedenster Weise angreife und ihm zum Vorwurf mache, während der Zeit der Testamentsvollstreckung Privatbeteiligungen außerhalb der T.-Gruppe eingegangen zu sein, was aber seinen Grund darin habe, dass der Testamentsvollstrecker in einigen Fällen verlangt habe, neue riskante Geschäftsfelder nicht unter dem Dach und auf Rechnung der T.-Gruppe zu erschließen, um eine Gefährdung des für den Kläger und seinen Bruder verwalteten Vermögens zu vermeiden.
27In der Vergangenheit habe der Beklagte zu 1) noch zu Lebzeiten seines Bruders B., des im Jahre 1994 verstorbenen Vaters des Klägers, darauf gedrängt, eine paritätische Beteiligung an den Unternehmen zu bekommen, also eine Aufstockung seiner Anteile von 40 % auf 50 %. Das sei wegen steuerlicher Fragen vor B.s Tod nicht umgesetzt, von diesem aber schon Ende 1988 zugesagt worden. Nach dessen Tod sei bei einem Treffen der Beteiligten die Änderung der Beteiligungen sowie auch eine „gewisse Leitungsmacht“ für den Beklagten zu 1) erörtert worden; das ergebe sich aus dem Vermerk des Notars des Rechtsanwalts und Notars T. vom 02.04.1998 (Anlage B 3). In der Folgezeit sei darüber weiter gesprochen worden. Eine Aufstockung der Beteiligungen sei wegen des Anfalls von Schenkungssteuer zurückgestellt worden. Am 07.01.2002 habe dann der Prokurist der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG dem Notar T. ein Schreiben übersandt des Inhalts, dass beschlossen werde, dass der Beklagte zu 1) bei Beendigung der Testamentsvollstreckung ein Stimmrecht von 51 % erhalte, unabhängig davon, dass die Beteiligung zu diesem Zeitpunkt noch 40 % betrage. Auch dieses Vorhaben habe aber nicht einfach umgesetzt werden können; die damit befassten Düsseldorfer Anwälte der Sozietät H. hätten keine Möglichkeit gesehen, isoliert Stimmrechte zu übertragen, ohne etwas an den Beteiligungsverhältnissen zu verändern. In der Folgezeit habe dann der Zeuge T. die Frage noch einmal geprüft und die Idee entwickelt, dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht für seine Anteile einzuräumen, was ihm ebenso eine Stimmenmehrheit verschaffe wie das nicht umsetzbare Vorhaben „50 % + 1 Stimme“, er habe dann diese Idee in einem Schreiben an den Prokuristen D. vom 19.06.2002 (Anlage B 6) näher entwickelt und den Vorschlag hinzugefügt, dass jeder Gesellschafterstamm das Recht bekommen solle, aus seiner Mitte einen Geschäftsführer zu bestellen; dem Schreiben seien Beschlussentwürfe beigefügt gewesen.
28Dementsprechend entspreche es dem Willen der an den Urkundserklärungen vom 24.12.2002 Beteiligten, zu denen außer dem Beklagten zu 1) und dem Testamentsvollstrecker ja auch der Kläger selbst und sein Bruder C. gehört hätten, dem Beklagten zu 1) höchstpersönlich ein doppeltes Stimmrecht in den Spitzengesellschaften der Unternehmensgruppe einzuräumen. Dabei sei den Beteiligten ein Versehen unterlaufen. Das doppelte Stimmrecht sei bei den Fleischwerk-Gesellschaften verankert worden, die bis dahin auch die wichtigsten Aktivitäten der Gruppe gebündelt hätten. Dabei sei die am selben Tage beurkundete Umstrukturierung der T.-Gruppe, die redaktionell mit der Einräumung des doppelten Stimmrechts nicht abgestimmt war und die auch nicht von Notar T., sondern dem externen Steuerberaterbüro H. und Partner vorbereitet worden sei, übersehen worden. Ursprünglich habe auch die B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG zur Holding gemacht werden sollen; erst kurz vor der Beurkundung habe man stattdessen dafür die relativ unbedeutende „Ostgesellschaft“ in W. ausersehen, und zwar wegen besonderer steuerlicher und förderungsrechtlicher Probleme. Der Notar habe versehentlich die Beurkundung entsprechend den schon im Juni 2002 an den Prokuristen D. übersandten Entwürfen vorgenommen und die Anpassung an die Umstrukturierung versäumt. Sowohl ihm als auch den Gesellschaftern sei die Auswirkung der Umstrukturierung auf die Vereinbarung des doppelten Stimmrechts nicht aufgefallen. Der Wille aller Beteiligten sei aber von vorneherein dahin gegangen, das doppelte Stimmrecht für die heutigen Holding-Gesellschaften zu vereinbaren, die als Folge der Umstrukturierung die Leitungsfunktion von den Fleischwerk-Gesellschaften übernommen hätten. Zumindest hätten die Beteiligten den Willen gehabt, die Leitungsfunktion bei den Spitzengesellschaften anzusiedeln, bei denen das doppelte Stimmrecht überhaupt einen Sinn ergebe.
29Den Beteiligten und insbesondere dem Beklagten zu 1) habe es ferngelegen, eine Scheinregelung in die Welt zu setzen, um die Banken zu täuschen.
30Auch der Kläger selbst und sein Bruder seien in den folgenden Jahren bei internen Diskussionen, aber auch in der Kommunikation mit Dritten wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1) ein doppeltes Stimmrecht in den Holding-Gesellschaften als neuen Spitzengesellschaften der T.-Gruppe zustehe, auch wenn das doppelte Stimmrecht mangels streitiger Abstimmungen bis vor kurzem nie habe eingesetzt werden müssen. Bei mehreren Anfragen von Banken und bei einer Anfrage im Jahre 2010 des Finanzamtes hätten die Gesellschafter und der Notar T. das doppelte Stimmrecht bestätigt (Anlage B 8). Auch habe der damals vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt Dr. H. in einem Eckpunktepapier vom 25.01.2009 (Anlage B 9) einen Sonderstatus in Gestalt einer zusätzlichen Stimme für den Beklagten zu 1) akzeptiert, ebenso am 29. Juli 2009 die Vertreter des Klägers bei einer Zusammenkunft zum Thema der Einrichtung eines Aufsichtsrates. Auch später hätten Vertreter des Klägers mehrfach geäußert, niemand wolle das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) bestreiten.
31Rechtlich sei es so, dass nach dem Auslegungsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ der wirkliche Wille der Vertragsparteien bei Abgabe ihrer Erklärungen am 24.12.2002 entscheidend sei. Der wirkliche Wille aller Beteiligten sei es gewesen, das doppelte Stimmrecht bei den neu gebildeten Holding-Gesellschaften einzuräumen, weil nur so dem Beklagten zu 1) die verabredete Leitungsmacht in der T.-Gruppe habe verliehen werden können. Dieses sei als Fall einer unschädlichen Falschbezeichnung anzusehen, die es nach Rechtssprechungsgrundsätzen erlaube, das doppelte Stimmrecht in den Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG hineinzuinterpretieren. Der Grundsatz, dass das wirklich Gewollte als vereinbart zu gelten habe und rechtlich durchgesetzt werden könne, beschränke sich nicht auf den Fall, dass die Parteien für einen einzelnen Gegenstand das falsche Wort benutzt hätten. Vielmehr sei Gegenstand der Willenserklärung auch die der Bezeichnung einer Sache vorgelagerte Entscheidung. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund dessen, dass sie die gleichzeitige Umstrukturierung der Gruppe übersehen hätten, sich eine falsche Vorstellung von der Gesellschaft gemacht, in der ein doppeltes Stimmrecht die gewollte Absicherung der Leitungsmacht des Beklagten zu 1) ermöglichte, und aufgrund der falschen Vorstellung die Fleischwerkgesellschaft bezeichnet, obwohl sie der Sache nach die Holding-Gesellschaft gemeint hätten. Da die Parteien insoweit einen übereinstimmenden Willen gehabt hätten, schade die Falschbezeichnung nicht.
32Hilfsweise sei dieses Ergebnis aus ergänzender Vertragsauslegung herzuleiten:Wenn nicht schon die vorstehende Auslegung der Vertragserklärung ergebe, dass in Wahrheit das doppelte Stimmrecht bei den Holding-Gesellschaften eingeräumt sei, dann erwiesen sich die Holding-Verträge als lückenhaft, weil sie nicht die vereinbarte Leitungsmacht des Beklagten zu 1) enthielten. Die Lücke sei durch Einräumung eines doppelten Stimmrechts bei der T.-Holding GmbH & Co. KG zu schließen, denn hätten die Beteiligten damals bemerkt, dass die beurkundete Einräumung des doppelten Stimmrechts leerlaufe, hätten sie es für die Holding KG und auch für die Beklagte zu 2) vereinbart. Diese Auslegungsgrundsätze gälten auch für die Beklagte zu 2), obschon deren Satzung an sich objektiv auszulegen sei; das Einverständnis aller Gesellschafter könne aber dazu führen, auch eine Satzung in einem bestimmten Sinne auszulegen.
33Zu den für erledigt erklärten Klageanträgen 2a) und 2b) führt der Beklagte aus, die Anträge seien zum einen unzulässig, weil die in der Satzung der Beklagten zu 2) vorgesehene Anfechtungsfrist von vier Wochen nicht eingehalten sei. Die Anträge seien ferner deswegen unbegründet, weil die vermeintliche Befangenheit der Firma Q. nur in einem Verfahren nach § 318 Abs. 3 HGB geltend gemacht werden könne. Überdies bestehe keine Besorgnis der Befangenheit; dazu macht der Beklagte nähere Ausführungen.
34Die Beklagte zu 2) verweist darauf, dass in der Zeit der Testamentsvollstreckung – die bis zum 29.05.2008 dauerte – alle Verwaltungs- und Verfügungsrechte über die Gesellschaftsbeteiligungen des Klägers ausschließlich vom Testamentsvollstrecker ausgeübt worden seien. Deshalb komme es für die Beurteilung der streitgegenständlichen Vorgänge ausschließlich auf die Willensrichtung des Testamentsvollstreckers S., nicht auf die des Klägers und seines Bruders an.
35Nachdem in der Vergangenheit sowohl über eine Beteiligungsparität des Beklagten zu 1) als auch über eine gesellschaftsvertragliche Absicherung der Leitungsmacht grundsätzliche Einigkeit erzielt worden sei, sei es dann auf der Basis der von Notar T. gefertigten und mit Schreiben vom 19.06.2002 übersandten Urkundsentwürfe zu einem Konsens über eine doppelte Stimmmacht der Beteiligungen des Beklagten zu 1) entsprechend den Entwürfen gekommen. Diese Entwürfe seien Grundlage der Beurkundung vom 24.12.2002 geworden. Das bei der Beurkundung tatsächlich Gewollte aller Parteien sei gewesen, dem Beklagten zu 1) gerade in der Konzernspitze ein Doppelstimmrecht einzuräumen. Konzernspitze sei durch die Umstrukturierung anstelle der Fleischwerke KG die T. Holding GmbH & Co. KG geworden; dies sei bei der Beurkundung übersehen worden; man habe die ein halbes Jahr alten Entwürfe benutzt, ohne sie redaktionell der Umstrukturierung anzupassen, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Begründung der Doppelstimmrechte stehe und von der Sozietät H. vorbereitet worden sei. Alle Urkundsbeteiligten seien bei der Beurkundung als selbstverständlich davon ausgegangen, dass sie die Doppelstimmrechte bei der Konzernspitze einrichteten. Auch hätten die Beteiligten immer das Verständnis gehabt, dass für die gesamte T.-Gruppe maßgeblich sei, was in der Satzung der Fleischwerk GmbH in ihrer jeweiligen Fassung stehe, denn deren Satzung werde sowohl im Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG als auch in der Satzung der Beklagten zu 2) als Grundlagenvertrag bezeichnet. Damit sei der Grundlagenvertrag in seiner neuesten Fassung gemeint, also mit geändertem Stimmrecht.
36Die Beklagte zu 2) verweist ferner in ähnlicher Weise wie der Beklagte zu 1) auf das nachvertragliche Verhalten des Klägers. In rechtlicher Hinsicht verweist sie insbesondere darauf, dass aufgrund des dahingehenden Willens der Beteiligten das doppelte Stimmrecht ohne weiteres in den Gesellschaftsvertrag der T. GmbH & Co. KG als Personengesellschaft hineinzuinterpretieren sei und dass im Rahmen der GmbH-Satzung die fehlerhaft vereinbarte Regelung als schuldrechtliche Abrede unter den Beteiligten aufrechterhalten werden müsse; so etwas sei insbesondere für Stimmrechtsvereinbarungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, jedenfalls wenn – wie hier – die Regelung zwischen sämtlichen Gesellschaftern der GmbH getroffen worden sei.
37Den Vortrag des Klägers, man habe im Jahre 2002 die Banken täuschen wollen, weist die Beklagte zu 2) als falsch zurück; dieser Vortrag sei geradezu kreditgefährdend.
38Die für erledigt erklärten Klageanträge zu 2a) und 2b) hält auch die Beklagte zu 2) mit näheren Ausführungen für sowohl unzulässig als auch unbegründet.
39Der Kläger erwidert zu dem Vorbringen des Beklagten zu 2), dass vor den Erklärungen vom 24.12.2002 keineswegs Einigkeit erzielt worden sei, den Beklagten zu 1) beteiligungsmäßig gleichzustellen. Es seien vielmehr in der Zeit von 1989 bis zu B. T.‘ Tod zahlreiche neue Gesellschaften gegründet, Beteiligungen erworben und Immobilieninvestitionen getätigt worden, bei denen das Beteiligungsverhältnis zwischen den Brüdern immer 60 : 40 betragen habe. Bei diesen Neuerwerbungen könne auch die Schenkungssteuer keine Rolle gespielt haben. B. T. habe vielmehr zu Lebzeiten nie die Absicht geäußert, den Beklagten zu 1) an der T.-Gruppe paritätisch zu beteiligen. Deshalb habe der Beklagte zu 1) nach dem Tod seines Bruders seine Chance gesucht, seine unbegründete Forderung bei zwei unerfahrenen Neffen und einem Testamentsvollstrecker, der zugleich Steuerberater der T.-Gruppe war, durchzusetzen und sie um die Forderung nach einer Stimmenmehrheit zu ergänzen.
40Der Vermerk des Notars T. vom 02.04.1998 (Anlage B 3) ergebe insoweit aber nur, dass der Beklagte zu 1) Forderungen gestellte habe, hingegen nicht, dass die übrigen Gesprächspartner darauf eingegangen seien. Der Kläger habe auch nicht den im Schreiben des Notars vom 05.05.1999 (Anlage B 4) erwähnten Entwurf bekommen; im übrigen sei in dem Entwurf (Anlage K 31) ein doppeltes Stimmrecht nur für einen geschäftsführenden Gesellschafter vorgesehen, falls nur ein solcher vorhanden sei, und auch nur im operativen Tagesgeschäft. Das Schreiben des Prokuristen D. (Anlage B 5) enthalte keinen Beschluss. Das Schreiben des Notars T. vom 15.06.2002 gehe im übrigen davon aus, dass es nur darum gehe, „dem geschäftsführenden Gesellschafter C. T. sen. eine gewisse Leitungsmacht bis zur Beendigung seiner Geschäftsführerstellung zu verleihen“; tatsächlich sei der Beklagte zu 1) schon lange kein Geschäftsführer mehr; er habe im Jahre 2006 die Geschäftsführung bei allen Gesellschaften niedergelegt, seitdem seien ausschließlich Fremdgeschäftsführer bestellt. Aus dem Schreiben werde im übrigen deutlich, dass der Testamentsvollstrecker S. während der vierzehnjährigen Dauer der Testamentsvollstreckung die Rechte der Söhne von B. T. in keiner Weise wahrgenommen habe. Vertragsentwürfe, wie sie in dem Schreiben des Notars erwähnt seien, habe der Kläger nicht bekommen.
41Um ein Versehen bei der Einräumung des doppelten Stimmrechts am 24.12.2002 könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil die Neustrukturierung der T.-Gruppe gemäß Urkundenrolle-Nr. 668/02 gar nicht am 24.12.2002, sondern sechs Wochen später beurkundet worden sei und der Notar T. die Urkunde unter Verletzung seiner Berufspflichten zurückdatiert habe; das ergebe sich aus einer Äußerung des Anwaltes des Beklagten zu 1), des Prof. I., im Schreiben vom 02.03.2012 und auch aus der Urkunde selbst, die auf Handelsregisterauszüge Bezug nehme; die beigefügten Auszüge trügen aber Beglaubigungsvermerke der ausstellenden Amtsgerichts vom 21.01. bzw. 27.01.2003. Auch die handschriftliche Eintragung der Urkundennummer und des Beurkundungsdatums spreche dafür, dass diese erst nach Unterschriftsleistung eingefügt worden seien. Bei der Beurkundung Anfang Februar 2003 sei natürlich allen Beteiligten bewusst gewesen, was sie taten; von einem Redaktions- oder sonstigen Versehen, könne keine Rede sein. Den Handelnden sei bewusst gewesen, dass mit der Umstrukturierung das Doppelstimmrecht bei der B & C T. Fleischwerke GmbH & Co. KG und deren Komplementär GmbH gegenstandslos wurde.
42Die Bezugnahme auf einen Grundlagenvertrag vom 09.12.1985 sei nichtssagend, weil dieser in seiner ursprünglichen Fassung, auf die es ankomme, kein Doppel- oder Mehrstimmrecht des Beklagten zu 1) enthalte.
43Im übrigen habe im Februar 2003 eine weitere Beurkundung stattgefunden, nämlich die Neufassung der Satzung der Beklagten zu 2) (Anlage K 32), bei der deren Bestimmungen über Gesellschafterbeschlüsse geändert worden seien; dort finde sich kein Hinweis auf ein Doppelstimmrecht des Beklagten zu 1), vielmehr solle nach Geschäftsanteilen abgestimmt werden, je 250,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils gewährten eine Stimme. Danach sei eine weitere Änderung des Gesellschaftsvertrages der B & C T. Fleischwaren Beteiligungs GmbH beschlossen worden (Anlage K 33), aber ohne dass das angebliche Versehen korrigiert worden sei.
44Es sei auch nicht richtig, dass die Umstrukturierung und die Einräumung des doppelten Stimmrechtes unkoordiniert nebeneinander hergelaufen seien. Zusammengelaufen seien diese Handlungsstränge bei Herrn S., der nicht nur Testamentsvollstrecker, sondern auch der Finanzchef der T.-Gruppe gewesen sei. Dieser habe aus dem Schreiben der Anwälte und Steuerberater Dr. H. und Partner vom 26.11.2001 (Anlage B 7) entnehmen können, dass die bisherige B & C T. GmbH & Co. KG in W. als Holding Gesellschaft vorgesehen sei. Aus dem Aktenvermerk vom 26.11.2001 (Anlage K 44) sei zu schließen, dass die Herren S. und T. und der Beklagte zu 1) in diese Planung eingebunden gewesen seien.
45Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass Notar T. in einem dem Kläger und seinem Bruder übermittelten Vermerk vom 24.04.2003 über ein Gespräch mit der Mutter des Klägers, der Zeugin E. T., über die Stimmrechtsregelung notiert habe, dass es sich um eine Augenblickslösung und nicht um eine Regelung auf Dauer handele, dass diese durch die Umstrukturierung eigentlich schon wieder überholt sei und dass er meine, dass dies den Banken nicht sofort auffalle. Daraus ergebe sich, dass den Beteiligten bei der Umstrukturierung bewusst gewesen sei, dass das Doppelstimmrecht seine Bedeutung schon wieder verloren habe; keinesfalls sei vereinbart worden, dass es nach Beendigung der Testamentsvollstreckung bei der Konzernspitze gelten solle.
46Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass es gar nicht in der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers S. gelegen habe, die Beteiligung des Klägers und seines Bruder dadurch massiv zu entwerten, dass dem Beklagte zu 1) ab der Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Stimmenmehrheit eingeräumt werde; eine dahingehende Ausübung der Testamentsvollstreckerrechte hätte nicht dem Willen des Erblassers entsprochen (§ 2208 Abs. 1 S. 1 BGB). Das müsse auch dem Testamentsvollstrecker klar gewesen sein.
47Der Kläger und sein Bruder hätten auch nicht in den Folgejahren ein Doppelstimmrecht bestätigt. Das Eckpunktepapier des Rechtsanwalts Dr. H. sei abgefasst worden, ohne dass sich dieser in gesellschaftsvertragliche Details eingearbeitet habe. In der Besprechung am 29.07.2009 habe weder der Kläger noch einer seiner Vertreter zugestanden, dass dem Beklagten zu 1) ein Doppelstimmrecht zustehe. Ferner sei wesentlich, dass nach den Verträgen vom 24.12.2002 nicht nur ein Doppelstimmrecht eingeräumt worden sei, sondern auch ein Recht der beiden Familienstämme, jeweils einen Geschäftsführer zu bestimmen. Dieses Recht habe aber niemand je geltend gemacht, was darauf beruhe, dass ein solches Geschäftsführerbestimmungsrecht der Familienstämme bei der Holding eben auch nicht gewollt gewesen sei.
48Antworten auf etwaige Nachfragen von Banken usw. seien unerheblich. Hingegen sei wichtig, dass die T. Holding GmbH & Co. KG – vertreten durch die Anwaltskanzlei H. – am 15.06.2011 Fragen des Bundeskartellamtes nach einer Beherrschung der Holding oder der B & C T. Fleischwerk GmbH & Co. KG dahin beantwortet habe (Anlage K 36), dass diese faktisch von der Beklagten zu 1) beherrscht würden. Es sei also gerade nicht auf das angebliche gesellschaftsrechtliche Doppelstimmrecht, sondern nur auf faktische Verhältnisse hingewiesen worden.
49Für die von den Beklagten vertretene Auslegung der Verträge fehle es an der tatsächlichen Grundlage. Insbesondere wiesen auch der Vertrag der Holding und der Beklagten zu 2) keine zu füllende Lücke auf. Schließlich müsse eine Auslegung dahin, dass bei der T. Holding GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht vereinbart worden sei, schon daran scheitern, dass die Beklagte zu 2) als Komplementärin bei dieser Vereinbarung nicht mitgewirkt habe. Außerdem sei eine „gesellschaftsüberspringende“ Umdeutung von Willenserklärungen rechtlich nicht möglich.
50Der Beklagte zu 1) erwidert zu dem Vorbringen des Klägers mit näherem Sachvortrag, dass die auf den 24.12.2002 datierten Beurkundungen auch tatsächlich an diesem Tage stattgefunden hätten. Die Beteiligten hätten auch tatsächlich ein Doppelstimmrecht an der Konzernspitze schaffen wollen; das werde nicht zuletzt durch die Diskussionen um ein Geschäftsführerbestellungsrecht der Familienstämme belegt, die in diesem Punkt zu handschriftlichen Änderungen und Streichungen geführt hätten. Diese Punkte hätten nicht so viel Aufmerksamkeit gefunden, wenn sie sich nur auf eine Tochtergesellschaft bezogen hätten, bei der die Familienstämme nur noch mit je 5 % je Stamm unmittelbar beteiligt sein würden.
51Dass es im Februar 2003 zu Änderungen der Gesellschaftsverträge ohne Korrektur der Stimmrechtsregelung gekommen sei, besage nichts. Auch zu diesem Zeitpunkt sei dem Notar und den Beteiligten ihr Versehen noch nicht aufgefallen; das sei verständlich, da es bei den Vertragsänderungen nur um die Anpassung der DM-Beträge in der Satzung auf Euro gegangen sei.
52Auch der notarielle Vermerk vom 24.04.2003 über das Gespräch mit E. T. spreche nicht dagegen, dass es am 24.12.2002 ein Versehen gegeben habe. Das Wort von der Augenblickslösung bedeute nur, dass es dem Notar wahrscheinlich erschienen sei, dass die gesellschaftsrechtlichen Regelungen auf längere Sicht noch überarbeitet werden würden, etwa im Zusammenhang mit einer denkbaren Beiratsverfassung oder einer Herstellung der Anteilsparität. Der Ausdruck „überholt“ habe nur besagen sollen, dass die beurkundete Regelung formell überholt sei durch Eintreten der T. Holding GmbH & Co. KG in die Position der Spitzengesellschaft der Unternehmensgruppe; formell überholt bedeute aber nicht materiell erledigt. Der Notar sei überzeugt, dass die Erklärungen der Beteiligten sich materiell auf die Spitzengesellschaft der T.-Gruppe bezögen und als solche wirksam seien. Es sei auch nicht um eine Täuschung der Banken gegangen; der Notar habe vielmehr seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass die Banken das doppelte Stimmrecht schon richtig auf die Holding beziehen würden.
53Auch das spätere Verhalten der Beteiligten erlaube nicht die Schlüsse, die der Kläger daraus ziehe; das legt der Beklagte näher dar.
54Der Beklagte zu 1) hält an seiner Auffassung fest, dass die Gesellschaftsverträge der T.-Holding GmbH & Co. KG und deren Komplementär GmbH im Wege der Auslegung nach dem Grundsatz „eine falsche Bezeichnung schadet nicht“ oder zumindest im Wege ergänzender Vertragsauslegung das vereinbarte doppelte Stimmrecht beinhalteten; ein anderes Verständnis sei auch treuwidrig. Dass die Beklagte zu 2) bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages der T. Holding GmbH & Co. KG nicht mitgewirkt habe, sei zu vernachlässigen, weil sie ohnehin kein Stimmrecht habe, bestenfalls ein Teilnahmerecht; dessen Verletzung mache aber eine Beschlussfassung nicht unwirksam.
55Hilfsweise macht der Beklagte zu 1) geltend, dass zumindest zwischen dem Kläger und ihm eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts bestehe, dass der Kläger bei Gesellschafterbeschlüssen so abstimmen müsse, dass das Beschlussergebnis so laute, als ob dem Beklagten ein doppeltes Stimmrecht zustünde, wie es versehentlich bei den falschen Gesellschaften beurkundet worden sei.
56Zudem müsse der Kläger an einer Änderung der Satzung der Beklagten zu 2) mitwirken in dem Sinne, dass dort das doppelte Stimmrecht aufgenommen werde, wie es schuldrechtlich ohnehin zwischen den Parteien gelte. Es sei erforderlich, dieses doppelte Stimmrecht in der Satzung zu verankern, damit es auch dann bestehen bleibe, wenn der Kläger einmal als Gesellschafter der Beklagten zu 2) ausscheide und ein Dritter seine Anteile erwerbe, der an die schuldrechtliche Vereinbarung nicht gebunden sei. Auch hinsichtlich der T. Holding GmbH & Co. KG macht der Beklagte zu 1) hilfsweise geltend, dass der Kläger an einer entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrages mitwirken müsse, wenn nicht schon im Wege der Auslegung ein doppeltes Stimmrecht des Beklagten bei der T. Holding GmbH & Co. KG festzustellen sei.
57Deshalb beantragt der Beklagte zu 1) im Wege der Widerklage:
581.)Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1) bezogen auf den Klageantrag 1.b) in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Mai 2012 Erfolg haben sollte,
59festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts besteht, dass der Kläger sein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der T. Holding GmbH & Co. KG dergestalt auszuüben hat, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als ob dem Beklagten zu 1.) nach dem Gesellschaftsvertrag der T. Holding GmbH & Co. KG ein doppeltes Stimmrecht zustehen würde, wie es dem Beklagten zu 1.) durch Beschluss der Gesellschafter der B. & C. T. Fleischwerk GmbH & Co. KG mit notarieller Urkunde vom 24. Dezember 2002 (Urkunde des Notars H. T. mit dem Amtssitz in S., Urkundenrolle Nr. 670/2002) eingeräumt worden ist.
602.)Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1.) bezogen auf den Klageantrag 1.b) in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Mai 2012 Erfolg haben sollte,
61den Kläger ferner zu verurteilen, an folgender Änderung des Gesellschaftsvertrages der T. Holding GmbH & Co. KG mitzuwirken und ihr zuzustimmen:
62Die bisher in § 7 des Gesellschaftsvertrages der T. Holding GmbH & Co. KG enthaltene Regelung wird zum neuen Abs. 1) des § 7. Danach wird ein Abs. 2) mit dem folgenden Wortlaut eingefügt:
63„Der Gesellschafter C. T., geb. am 27.05.1956, hat bezogen auf seine Kommanditeinlage in Höhe von 102.258,37 EUR, solange er diese hält, bei der Ausübung des mit dieser Kommanditeinlage verbundenen Stimmrechtes doppeltes Stimmrecht.Je 255,65 EUR dieser Kommanditeinlage des Gesellschafters C. T., geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung der Kommanditeinlage und / oder Abtretung erfährt die dem Gesellschafter C. T., geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“
643.)Hilfsweise für den Fall, dass die Klage gegen den Beklagten zu 1. bezogen auf den Klageantrag 1.a) in der Fassung des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Mai 2012 Erfolg haben sollte,
65festzustellen, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1.) eine schuldrechtliche Abrede des Inhalts besteht, dass der Kläger sein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der Beklagten zu 2.) dergestalt auszuüben hat, dass das Beschlussergebnis jeweils so lautet, als ob dem Beklagten zu 1.) nach der Satzung der Beklagten zu 2.) ein doppeltes Stimmrecht zustehen würde, wie es dem Beklagten zu 1.) durch satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter der B. & C. T. Fleischwerk Beteiligungs-GmbH mit notarieller Urkunde vom 24. Dezember 2002 (Urkunde des Notars H. T. mit dem Amtssitz in S., Urkundenrolle Nr. 669/2002) eingeräumt worden ist.
664.)Ferner
67den Kläger zu verurteilen, an folgender Änderung der Satzung der Beklagten zu 2.) mitzuwirken und ihr zuzustimmen:
68In § 6 der Satzung der Beklagten zu 2.) (Geschäftsführung und Vertretung) wird als neuer Abs. 4) ein Geschäftsführerbestimmungsrecht bezogen auf die Familienstämme als Sonderrecht aufgenommen.
69„Nur je ein Familienmitglied des Stammes B. T. und C. T. oder ein von dem jeweiligen Stamm bestimmter Fremdgeschäftsführer können von dem jeweiligen Stamm als Geschäftsführer bestimmt und bestellt werden.Weitere familienfremde Geschäftsführer können bestellt werden.“
70In § 9 der Satzung der Beklagten zu 2.) (Gesellschafterbeschlüsse) wird als neuer Abs. 6 eine Gesellschaftersonderrechtsregelung eingefügt:„Der Gesellschafter C. T., geb. am 27.05.1956, hat bezogen auf seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 20.000 EUR, solange er diesen hält, bei der Ausübung des mit diesem Geschäftsanteil verbundenen Stimmrechtes doppeltes Stimmrecht.Je 250,00 EUR dieses Geschäftsanteils des Gesellschafters C. T., geb. am 27.05.1956, gewähren mithin zwei Stimmen. Dieses Sonderrecht ist höchstpersönlicher Art und weder unter Lebenden noch von Todes wegen übertragbar. Auch bei einer Teilung des Geschäftsanteils erfährt die dem Gesellschafter C. T., geb. am 27.05.1956, zustehende Stimme keine Vervielfältigung mehr.“
71Der Kläger beantragt,
72die Widerklage des Beklagten zu 1) abzuweisen.
73Es gebe keine bindende schuldrechtliche Vereinbarung eines Doppelstimmrechtes zwischen den Parteien. Es sei nicht möglich, eine von niemandem angefochtene Gesellschaftsvertragsänderung bei der Gesellschaft A in eine schuldrechtliche Vereinbarung bei der Gesellschaft B umzudeuten. Eine schuldrechtliche Stimmbindungsvereinbarung helfe hier im übrigen auch nicht weiter. Denn es sei nach den vorhandenen Geschäftsanteilen gar nicht möglich, dass der Kläger so stimme, wie wenn der Beklagte zu 1) ein doppeltes Stimmrecht hätte.
74Ein Anspruch gegen den Kläger auf Mitwirkung an einer Satzungsänderung bei der Beklagten zu 2) sei auch längst verjährt und verwirkt. Der Beklagte zu 1) habe, da er die Satzungsänderungen vom 24.12.2002 als Geschäftsführer selbst zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet habe, damals Kenntnis erlangt, dass die Beklagte zu 2) als Komplementärin der T. Holding GmbH & Co. KG nun die Spitze der T.-Gruppe bildete, dass bei ihr aber gerade kein Doppelstimmrecht eingeräumt worden war. In der ganzen Zeit bis in den gegenwärtigen Rechtsstreit hinein habe der Beklagte zu 1) nie einen Anspruch auf Änderung der Gesellschaftsverträge geltend gemacht.
75Hierauf erwidert der Beklagte zu 1), dass die Widerklage vor Ablauf der zehn Jahre erhoben worden sei und damit die Verjährung unterbrochen habe; dem Beklagtenzu 1) sei bis zu der sich Anfang des Jahres 2012 zuspitzenden Gesellschafterauseinandersetzung nicht bekannt gewesen, dass die Einräumung des doppelten Stimmrechts nicht bei der richtigen Gesellschaft erfolgt sei und dass der Kläger das Bestehen des doppelten Stimmrechts eines Tages bestreiten würde; der Beklagte habe sich die Vertragsurkunden nach dem 24.12.2002 nicht mehr angesehen, da er die Regelung des doppelten Stimmrechtes für wirksam erfolgt betrachtet habe. Jedenfalls sei es vom Kläger treuwidrig, sich auf Verjährung zu berufen, nachdem er das doppelte Stimmrecht bis zum Jahre 2012 nicht angezweifelt habe.
76Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihre protokollierten Erklärungen in den Sitzungsterminen Bezug genommen.
77Der Kläger hat dem ehemaligen Testamentsvollstrecker J. S. mit Schriftsatz vom 21.12.2012 den Streit verkündet; die Streitverkündung ist am 04.01.2013 zugestellt worden.
78Das Gericht hat zu den Umständen der notariellen Erklärungen vom 24.12.2002 und zu den Äußerungen der Beteiligten in der notariellen Verhandlung und im Zusammenhang mit ihr Beweis erhoben und die Zeugen Notar a.D. H. T., C. T. jun., E. T. und J. S. uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.01.2014 (Bl. 644 f. d.A.) und vom 14.03.2014 (Bl. 727 f. d.A.) Bezug genommen.
79Die Parteien haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen und Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugen gemacht. Auf diese Stellungnahmen wird Bezug genommen. Der Kläger verweist hinsichtlich der Aussage des Zeugen S. darauf, dass dieser in mehreren Prozessen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde. Der Beklagte zu 1) trägt vor, die Veräußerung der Gesellschaftsanteile vom Zeugen C. T. jun. an den Kläger sei noch gar nicht abgewickelt; der Zeuge werde von der Finanzverwaltung noch als Mitunternehmer der T. Holding GmbH & Co. KG behandelt. Das belege, was für ein parteiischer Zeuge Herr C. T. jun. sei.
80Entscheidungsgründe:
81Die negative Feststellungsklage des Klägers ist zulässig und begründet; die Widerklagen sind unbegründet.
82I. Klage:
831. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 256 ZPO an der Feststellung gegenüber dem Beklagten zu 1), dass diesem das von ihm geltend gemachte und auch in der Öffentlichkeit behauptete „Mehrstimmrecht“ bei Beschlussfassungen in der Beklagten zu 2) und in der T. Holding GmbH & Co. KG nicht zustehe.Dieses Feststellungsinteresse besteht auch gegenüber der Beklagten zu 2), obwohl das Stimmrecht eigentlich eine Angelegenheit zwischen den Gesellschaftern ist, zu denen die Beklagte zu 2) nicht gehört, wenn es um ihre eigenen Beschlüsse geht. Die Beklagte zu 2) ist aber auch dann insoweit betroffen, als ein Streit darüber, ob ein Beschluss zustande gekommen ist, regelmäßig zwischen einem Gesellschafter und der Beklagten zu 2) als Prozessparteien auszutragen ist. Um solche Streitigkeiten zu vermeiden, besteht ein anerkennenswertes Interesse des Klägers, schon im Vorhinein die Grundsätze für das Zustandekommen von Beschlüssen klären zu lassen.
2. Die Klage ist auch begründet.Die Kammer kann nicht feststellen, dass dem Beklagten zu 1) das beanspruchte Mehrstimmrecht zusteht. Beweispflichtig dafür ist der Beklagte, der sich dieses Rechtes abweichend von dem eindeutigen Wortlaut der Gesellschaftsverträge berühmt.a)Der Sachvortrag der beiden Beklagten geht teilweise dahin, die Urkundsbeteiligten hätten bei Abgabe ihrer Erklärungen die Vorstellung gehabt, das doppelte Stimmrecht bei den Holding Gesellschaften – das sind die T. Holding GmbH & Co. KG und die Beklagte zu 2) – einzurichten, und die Gesellschaften nur falsch bezeichnet, teilweise geht das Vorbringen der Beklagten – nur – dahin, die Urkundsbeteiligten hätten die Absicht gehabt, das doppelte Stimmrecht bei den für die Leitungsmacht in der Unternehmensgruppe entscheidenden Konzerngesellschaften anzubringen und – infolge Übersehens der Umstrukturierung – fälschlich die Fleischwerkgesellschaften als diese entscheidenden Gesellschaften angesehen. Im zweiten Fall ist die behauptete Vorstellung, die die Parteien bei Abgabe ihrer Erklärungen gehabt haben sollen, deutlich vager, da sich die Vorstellung nicht auf ganz konkrete Gesellschaften, sondern auf allgemein definierte Gesellschaften bezöge.Insoweit kann man infrage stellen, ob letzteres noch unter den Fall der unschädlichen Falschbezeichnung gefasst werden kann, der nach§§ 133, 157 BGB eine Auslegung der Erklärung entsprechend dem Willen der Parteien erlaubt, oder ob zur Verwirklichung dieser Absichten neue Erklärungen abgegeben werden müssen. Die sogenannte „falsa demonstratio“ wird, wenn man auch diesen Fall darunter fasst, sehr gedehnt.Gleichwohl ist die Kammer, da aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit der übereinstimmende Wille von Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang verwirklicht werden muss, wenn Interessen Dritter nicht betroffen sind, der Auffassung, dass auch dieser von dem Beklagten zu 1) vorgetragene Sachverhalt eine Auslegung der Erklärungen der Parteien dahingehend erlaubt, dass tatsächlich die Stimmrechte in den Holding Gesellschaften geregelt worden sind, falls deren gleichzeitige Einrichtung bei Abgabe der Erklärungen übersehen wurde, wie es der Beklagte zu 1) behauptet.b)Die Kammer hat sich aber nicht überzeugen können, dass alle Urkundsbeteiligten den behaupteten übereinstimmenden Willen hatten.aa)Zu den Urkundsbeteiligten in diesem Sinne gehören auch der Kläger und sein Bruder C. T. jun.. Das folgt zum einen daraus, dass sie – neben dem die Geschäfts- und Kommanditanteile verwaltenden Testamentsvollstrecker S. – tatsächlich zu den Beurkundungen hinzugezogen worden sind, und zum anderen daraus, dass sie auch zugezogen werden mussten, weil nach Auffassung der Kammer der Testamentsvollstrecker diese Erklärungen ohne Zustimmung der Erben nicht abgeben durfte, da sie seine Amtsbefugnisse überschritten:Zwar darf grundsätzlich der Testamentsvollstrecker während der Dauer der Testamentsvollstreckung die mit den verwalteten Anteilen verbundenen Gesellschaftsrechte ausüben und insoweit auch an Vertragsänderungen teilnehmen; das fällt in sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht nach§ 2205 BGB, soweit nicht der Kern der Gesellschafterrechte betroffen ist (vgl. Ullmer, NJW 1990, 73). Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, dass die Verleihung einer doppelten Stimmkraft an die Beteiligungen des Beklagten zu 1) – die spiegelbildlich mit einer Minderung des Einflusses der Stimmen der übrigen Gesellschafter einhergeht – erst und ausschließlich den Zeitraum nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung betrifft, einen Zeitraum, für den der Testamentsvollstrecker nach der Natur der Sache nicht zuständig ist.So, wie selbstverständlich der Testamentsvollstrecker nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung eine derartige Regelung nicht treffen könnte, kann er nach Auffassung der Kammer auch während der Testamentsvollstreckung keine Vertragsänderung eigenständig bewirken, deren Anwendung ausschließlich nach dem Ende der Testamentsvollstreckung in Betracht kommt und die auch nicht zwingend schon zu einem früheren Zeitpunkt vereinbart werden muss. Denn zu dem Zeitpunkt der Anwendung der Vertragsänderung sind die Erben selbst wieder zur Wahrnehmung ihrer Rechte zuständig. Die vorher bewirkte Vertragsänderung nimmt ihnen aber ihr Regelungsrecht insoweit endgültig. Ein derartiges – unterstellt alleiniges – Tätigwerden des Testamentsvollstreckers läuft auch der testamentarisch angeordneten Begrenzung der Testamentsvollstreckung zuwider, wonach den Erben die Verfügung über ihr Vermächtnis – nur – bis zum Erreichen des 30. Lebensjahres und dem Abschluss einer Metzgerlehre und kaufmännischen Ausbildung genommen ist, womit gleichzeitig angeordnet ist – was auch selbstverständlich ist - , dass sie ihre volle Verfügung mit Erreichen dieser Voraussetzungen erlangen. Das Mehrstimmrecht eines anderen Gesellschafters beeinträchtigt diese volle Verfügung.Mit anderen Worten: Das alleinige Tätigwerden des Testamentsvollstreckers in dieser Frage würde einen unzulässigen und unwirksamen Übergriff in die Rechte der Erben bzw. Vermächtnisnehmer bedeuten.bb)Für die Feststellung dessen, was die Vertragsbeteiligten am 24.12.2002 gewollt haben, ist ihr späteres Verhalten – nach der Beurkundung, aber vor Beginn der Auseinandersetzung der Parteien – wenig aussagekräftig. Erklärungen der Vertreter des Klägers, die einem Doppelstimmrecht des Beklagten zu 1) nicht widersprochen haben, sind ohne eigene Kenntnis der Vorgänge und ersichtlich auch ohne Ermittlungen dazu abgegeben.So geht etwa das Eckpunktepapier von Rechtsanwalt H. vom 25.01.2009 (Anlage B 9) davon aus, dass die Gesellschafter der B. & C. T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH dem Beklagten zu 1) einen Sonderstatus des Inhaltes eingeräumt hätten, dass der Beklagte zu 1) mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und mit Einräumung einer paritätischen Beteiligung zur Vermeidung von Patt-Situationen bei Stimmengleichheit eine zusätzliche Stimme habe, und es wird für die Bildung eines Aufsichtsrates in den Holding Gesellschaften vorgeschlagen, dem Beklagten zu 1) ein bis zum 60. Lebensjahr befristetes Sonderrecht zur Bestimmung des fünften Aufsichtsratsmitgliedes einzuräumen. Dieses Papier gibt den Inhalt des Stimmrechtes bei der B. & C. T. Fleischwerk Beteiligungs GmbH nicht zutreffend wieder. Es ist daher wahrscheinlich ohne Einblick in den Vertrag abgefasst worden. Es lässt im übrigen auch nicht erkennen, ob Rechtsanwalt H. davon ausgeht, dass dieses Sonderrecht im Rahmen der Holding Gesellschaften gelte. Denn allein ein Vorrecht bei der Besetzung des Aufsichtsrates, wie er es vorschlägt, lässt diesen Schluss nicht zwingend zu. Insoweit kann auch nichts gegen die Position des Klägers daraus hergeleitet werden, dass der Zeuge C. T. jun. bestätigt hat, dass er einverstanden gewesen sei, dass Rechtsanwalt H. auf dieser Basis in Verhandlungen mit dem Beklagten zu 1) über einen Aufsichtsrat eintrete.Dass bei einer Zusammenkunft am 29.07.2009 der Kläger und sein anwaltlicher Vertreter sowie sein Bruder das doppelte Stimmrecht des Beklagten zu 1) anerkannt bzw. nicht in Zweifel gezogen hätten, lässt sich nicht feststellen. Zwar hat der Zeuge T. in einem Vermerk vom 03.08.2009 (Anlage B 10) über dieses Zusammentreffen, das eine etwaige Beiratsverfassung betraf, die Formulierung gebraucht: „Hier wird insbesondere darauf abgezielt, dass das von allen offensichtlich nicht in Zweifel gezogene doppelte Stimmrecht von C. sen. mit Rücksicht auf das Entsenderecht der beiden Stämme keine Rolle spielt“. Daraus lässt sich nichts ableiten; der Vermerk enthält nur die Schlussfolgerung des Rechtsanwalts T., dass ein doppeltes Stimmrecht nicht in Zweifel gezogen werde.Auch daraus, dass in einem Protokoll über die konstituierende Aufsichtsratssitzung (Anlage B 32) eine unwidersprochen gebliebene Äußerung des Zeugen S. wiedergegeben wird, dass dem Beklagten zu 1) ein Stimmrecht von 50 % + 1 zustehe, lässt sich kein Schluss ziehen. Zum einen gibt schon die Formulierung „50 % + 1“ die beurkundete Vereinbarung nicht richtig wieder und zeigt, dass den Beteiligten das, was vereinbart und beurkundet worden ist, nicht wirklich vor Augen war; zum anderen hat der Zeuge C. T. jun. plausibel erklärt, weshalb er diese Äußerung nicht beanstandet habe, nämlich weil er mit dem ganzen Prozess nicht einverstanden gewesen sei und viele Darstellungen in dem Protokoll unzutreffend gewesen seien, so dass er sich im Anschluss danach auch nach anderen rechtlichen Beratern umgesehen habe.Soweit Banken von der Holding KG oder von dem Zeugen S. erklärt wurde, der Beklagte zu 1) habe ein doppeltes Stimmrecht, so dass er vom Kläger und seinem Bruder nicht aus seiner geschäftsleitenden Funktion abberufen werden könne, kann daraus, weil es sich um keine Erklärungen des Klägers und seines Bruders selbst handelt, in Bezug auf deren Vorstellungen zum doppelten Stimmrecht nichts abgeleitet werden. Dasselbe gilt für eine Stellungnahme des Notars a.D. T. vom 21.05.2010 an den Zeugen S. wegen einer Nachfrage des Finanzamtes nach der Stimmrechtsregelung; auch diese Stellungnahme, die sich auf einen „Grundlagenvertrag“ bezieht, der im Holding Vertrag für anwendbar erklärt ist – und die übrigens nicht auf eine Falschbezeichnung der Gesellschaften in den Beurkundungen abstellt – enthält nur die Auslegung des Zeugen T., aber keine Erklärungen des Klägers und seines Bruders.All diese Erklärungen sind durch den Wunsch gekennzeichnet, auf die eine oder andere Weise ein doppeltes Stimmrecht in den Holding Gesellschaften zu begründen, deren Gesellschaftsverträge dieses Recht vom Wortlaut her nicht ausweisen.cc)Die Kammer ist allerdings aufgrund der Zeugenaussagen und der schriftlichen Erklärungen, die dem Beurkundungstermin vorausgehen, überzeugt, dass es der Wille des Beklagten zu 1) und des Testamentsvollstreckers S. war, dem Beklagten zu 1) das Mehrstimmrecht bei den wichtigsten Gesellschaften der T. Gruppe einzuräumen, die vor der Umstrukturierung die Fleischwerk-Gesellschaften waren und nach der Umstrukturierung die Holding-Gesellschaften.Wie der Vermerk des Zeugen T. vom 02.04.1998 (Anlage B 3) zeigt, war der Wunsch des Beklagten zu 1) nach einer Absicherung seiner Leitungsmacht bzw. nach einer zusätzlichen Stimme, mit der er sich selbst bei einer – damals noch nicht bestehenden – paritätischen Beteiligung durchsetzen konnte, schon im Jahre 1998 virulent. Entsprechende Wünsche des Beklagten zu 1) werden auch vom Kläger nicht bestritten. Soweit der Vermerk aber davon ausgeht, dass die übrigen Beteiligten mit diesem Wunsch einverstanden seien, kann die Kammer dem Inhalt des Vermerks nicht folgen; es handelt sich dabei nämlich um eine Interpretation des Notars T., die nicht abgesichert ist; denn der Vermerk wurde den Beteiligten nicht übersandt, so dass sie sich dazu nicht äußern konnten. Die Zeugen C. und E. T. haben dazu bekundet, es sei kein Einverständnis mit dem Wunsch des Beklagten zu 1) geäußert worden; das ist unwiderlegt.Die Fertigung von Beurkundungsentwürfen mit unterschiedlichen Regelungen und deren Übersendung durch den Notar ins Haus der Beklagten und das Ansetzen eines Beurkundungstermins zeigen, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) und des Zeugen S. eine wirkliche Änderung der Gesellschaftsverträge bezweckt wurde und nicht nur eine Scheinregelung, um die Banken über ein Mehrstimmrecht zu täuschen. Sowohl die Angabe des Beklagten zu 1) selbst als auch die Aussage des Zeugen S. sind insoweit glaubhaft, ebenso die Aussagen des Zeugen S. und des Zeugen T. dahin, dass der Zeuge, der Beklagte zu 1) und Notar bei der Beurkundung übersehen hätten, dass das Mehrstimmrecht bei den Fleischgesellschaften nicht mehr die bezweckte Leitungsmacht des Beklagten zu 1) verschaffen konnte, weil die Beteiligungen an den Fleischwerkgesellschaften soeben zuvor durch die Holding Gesellschaften erworben worden waren.Dass der Umstrukturierungsvertrag (Urkundenrolle-Nr. 668/02 des Notars T.) – nämlich ebenfalls am 24.12.2002 beurkundet wurde und zwar unmittelbar vor den beiden anderen Verträgen, haben sowohl der Notar als auch die Zeugen S. und C. T. bekundet. Die Beifügung von Handelsregisterauszügen, die ein späteres Datum aufweisen, hat der Zeuge T. überzeugend damit erklärt, dass sein Büro diese Auszüge, die den bei der Beurkundung vorliegenden älteren Auszügen genau entsprochen hätten, der Urkunde beigefügt hätten. Dass die Urkunde am 24.12.2002 errichtet wurde, ist im übrigen auch dadurch bewiesen, dass der Eingang der Übersicht über die Geschäfte des Notars im Jahre 2002, die diese Beurkundung enthält, am 27.01.2003 in der Notariatsakte des Landgerichtspräsidenten vermerkt ist, also vor dem vom Kläger behaupteten Urkundstermin. Die Beurkundung am 24.12.2002 ist im übrigen überzeugend von den Zeugen T., S. und C. T. jun. bekundet worden. Der anderslautende Vortrag des Klägers beruhte darauf, dass seine Anwälte nicht tragfähige Indizien herangezogen haben, und war letztlich aus der Luft gegriffen.Dass der Notar bei der Beurkundung einen von ihm und auch von dem Zeugen S. nicht bemerkten Fehler gemacht hat, indem ein doppeltes Stimmrecht bei den Fleischwerkgesellschaften beurkundet wurde, obwohl kurz vorher eine Umstrukturierung und Einführung einer Holdingverfassung beurkundet worden war, die ein doppeltes Stimmrecht bei den Fleischwerkgesellschaften weitgehend sinnlos machte, haben die Zeugen überzeugend bekundet; die externe Vorbereitung der Umstrukturierung bietet eine plausible Erklärung für diesen Fehler. Überraschend ist allerdings, dass nicht versucht worden ist, den Irrtum durch eine Neubeurkundung zu korrigieren, nachdem er dem Notar kurz vor seinem Gespräch mit der Zeugin E. T. aufgefallen war. Die Erklärung des Zeugen T. dazu, dass er der Überzeugung gewesen sei, das materiell gewollte, nämlich ein doppeltes Stimmrecht an der Spitze der T.-Gruppe, sei wirksam vereinbart und unter Verwandten brauche man den Fehler nicht zu dramatisieren, ist nicht wirklich überzeugend. Es mag auch sein, dass eine solche Neubeurkundungsaktion unangenehm erschien oder dass der Zeuge nach dem Gespräch mit der Zeugin E. T. sich nicht mehr sicher war, korrigierte Erklärungen aller Beteiligten bei einer Neubeurkundung zu bekommen. Das alles spricht aber nicht dagegen, dass der Fehler bei der Beurkundung am 24.12.2002 tatsächlich unterlaufen ist.Dass – wie der Kläger behauptet – absichtlich eine Erklärung beurkundet wurde, die wegen der Neustrukturierung der Gruppe wenige Tage später ihre Bedeutung verlor, die aber den Banken vorgelegt werden konnte, um sie im Hinblick auf die leitende Stellung des Beklagten zu 1) zu beruhigen, das hält die Kammer für widerlegt.Wie der Zeuge S. glaubhaft bekundet hat, der für die Finanzierung der Gruppe und das Verhältnis zu den Banken zuständig war, haben die Banken zwar „dezent“ diese Frage schon einmal angesprochen, aber keinerlei Druck in diese Richtung ausgeübt oder eine definitive Forderung nach einer Führungsposition des Beklagten zu 1) auch nach dem Ende der Testamentsvollstreckung gestellt. Der wahre Grund für die Einräumung des doppelten Stimmrechts ist nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen der dahingehende Wunsch des Beklagten zu 1) gewesen. Es wäre auch sehr riskant gewesen, wenn denn die Banken wirklich auf einer Absicherung der Leitungsmacht des Beklagten zu 1) bestanden hätten, ihnen Verträge vorzulegen, die das nicht gewährleisteten, wie bei einer sorgfältigen Durchsicht der Verträge nicht verborgen bleiben konnte.Gleichwohl wurde ein Wunsch der Banken offenbar im Zusammenhang mit der Beurkundung erwähnt. Das mag seinen Grund im wesentlichen darin gehabt haben, dass der Wunsch des Beklagten zu 1) nach einer Stärkung seiner Stellung mit einem Wunsch der Banken gegenüber den Neffen besser begründet werden konnte.Dass die Beurkundung nur der Beruhigung oder gar Täuschung der Banken gedient hätte, lässt sich auch nicht dem Vermerk des Notars T. vom 24.04.2003 über ein Gespräch mit E. T. entnehmen (Anlage K 34). Dieser Vermerk enthält zwar die missverständliche Formulierung, dass die Satzungsänderung, über die die Zeugin E. T. mit dem Notar sprach, durch die Umstrukturierung schon wieder überholt sei, und dass die augenblickliche Lösung insbesondere im Zusammenhang mit schwierigen Bankverhandlungen von erheblicher Bedeutung sei; der Notar gehe nicht davon aus, dass den Banken sofort auffalle, dass es eigentlich einer Übertragung der Stimmrechtsänderung auf die neue Holding bedürfe, um dem Sicherungsbedürfnis der Banken zu entsprechen. Die letztere Formulierung bedeutet nicht zwingend, dass die Beurkundung der Satzungsänderung schon den Zweck gehabt hätte, die Banken zu täuschen; es kann ebenso bedeuten, dass der Beurkundungsfehler von den Banken hoffentlich unentdeckt bleiben würde.Auch der Aussage der Zeugen E. T. kann die Kammer nicht entnehmen, dass Herr T. gesagt habe, das Doppelstimmrecht sei nur pro forma vereinbart worden und eigentlich wirkungslos. Die Zeugin hat allerdings diesen Eindruck aus dem Gespräch mit dem Notar gewonnen und die Satzungsänderung demgemäß als „Placebo“ für die Banken eingeschätzt. Da die Zeugin letztlich – nach so langer Zeit auch verständlich – keine exakte Erinnerung an exakte Formulierungen des damaligen Gesprächs mehr hat, kann in einer Angelegenheit, bei der es für die Interpretation der Absichten der Parteien auf Nuancen ankommt, aus dieser Aussage keine sichere Erkenntnis gewonnen werden.Der Zeuge C. T. jun. hat ebenfalls davon gesprochen, er glaube, dass das Wort „pro forma“ von Seiten des Zeugen S. gefallen sei, jedenfalls sinngemäß. Die Banken, so sei gesagt worden, legten Wert auf ein doppeltes Stimmrecht; das sei aber für den Kläger und den Zeugen nicht nachteilig, weil das doppelte Stimmrecht nicht an der Konzernspitze eingerichtet werde.Dass bei der Beurkundungsverhandlung dieses tatsächlich so gesagt wurde, davon ist die Kammer nicht überzeugt. Zwar muss der Wunsch der Banken bei der Beurkundung angesprochen worden sein. Was aber in diesem Zusammenhang genau gesagt wurde, lässt sich heute nicht mehr feststellen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob Herr S. gesagt habe, das doppelte Stimmrecht solle nur für die Fleischwerk Gesellschaften gelten und nicht für die Holding, hat der Zeuge sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern können und erklärt, er könne nur sagen, dass ihm der Eindruck vermittelt worden sei, dass das doppelte Stimmrecht nicht für die Holding gelte. Eine Erinnerung des Zeugen an exakte Worte wäre nach so langer Zeit auch eher ungewöhnlich. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge – wie auch andere Zeugen bekundet haben – bei solchen Zusammenkünften stets mitdachte und Fragen stellte, sich also seine eigenen Gedanken machte, ist es durchaus nicht fernliegend, dass auch, soweit es um die Erklärung geht, dass das doppelte Stimmrecht nicht für die Holding gelte und dass es nur für die Banken vereinbart werde, der Zeuge bei seiner Vernehmung das wiedergegeben hat, was er nach den damaligen Umständen subjektiv den Erklärungen der übrigen Beteiligten entnommen hat, nicht aber das, was tatsächlich gesagt worden ist.dd)Nach alledem ist zwar davon auszugehen, dass die Vertragsbeteiligten C. T. sen. und S. den Willen hatten, in den führenden Konzerngesellschaften ein doppeltes Stimmrecht zu verankern; die Kammer kann aber dasselbe nicht für die beiden anderen Vertragsbeteiligten, nämlich den Kläger und den Bruder C. T. jun., feststellen.Zwar spricht gegen einen derartigen Willen der beiden Neffen nicht schon der Gedanke, dass sie mit der Einräumung von Sonderrechten an den Beklagten zu 1) die eigene Rechtsposition schmälerten. Denn da das Verhältnis der Beteiligten zum damaligen Zeitpunkt noch ungetrübt war, kann das Rechtliche für sie durchaus eine geringere Rolle gespielt haben als das wirtschaftlich Sinnvolle, sofern nur die Neffen eine abgesicherte leitende Stellung des Beklagten zu 1) für sinnvoll hielten und einräumen wollten.Der Zeuge C. T. jun. hat dazu unwiderlegt bekundet, dass er ein doppeltes Stimmrecht nicht für sinnvoll und erforderlich hielt, da es nach dem von Herrn S. dargestellten Wunsch der Banken darum gegangen sei, eine Regelung dafür zu finden, dass die Neffen nach dem Ende der Testamentsvollstreckung den Onkel nicht absetzen könnten. Dafür reichte es nach der Einschätzung des Zeugen aus, wenn der Onkel die paritätische Beteiligung erhielt, die ihm der Zeuge C. T. jun. entsprechend dem Willen des verstorbenen Vaters einräumen wollte. Der Zeuge hat glaubhaft und unwiderlegt bekundet, dass er auch in der Vergangenheit vor dieser Beurkundung nie einem Sonderstimmrecht des Beklagten zu 1) zugestimmt habe.In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass sich nicht belegen lässt, dass der Zeuge C. T. jun. vor dem Beurkundungstermin Urkundsentwürfe über eine Einräumung eines Mehrstimmrechtes bekommen hatte. Der Notar T. hatte mit einem ausführlichen Schreiben vom 19.06.2002, gerichtet an den Prokuristen der B. & C. T. Fleischwerk GmbH & Co. KG (Anlage B6), Urkundsentwürfe in das Unternehmen in fünffacher Ausfertigung geschickt. Damit steht aber nicht fest, dass dem Zeugen C. T. jun., der damals in Berlin studierte, ein solcher Entwurf und das Schreiben zugegangen wäre. Überdies steht auch aufgrund des vorangegangenen rudimentären Schreibens des Prokuristen D. vom 07.01.2002 (Anlage B 5) mitnichten fest, dass der Zeuge C. T. jun. und der Kläger an einem angeblichen Beschluss, dass der Beklagte zu 1) 51 % der Stimmen bekommen sollte, mitgewirkt hätten.Der Zeuge C. T. jun. hat bekundet, er sei sich ganz sicher, dass er nicht ein halbes Jahr vor dem Urkundstermin einen Urkundsentwurf bekommen habe. Er hat auch glaubhaft bekundet, er sei von dem Beurkundungstermin nur kurzfristig und ohne große Erläuterung verständigt worden. Es sei ihm gesagt worden, es solle die Errichtung einer Holding beurkundet werden und auf die Forderung von Banken hin solle bei den Fleischwerk Gesellschaften ein sogenanntes doppeltes Stimmrecht bestellt werden. Diese Bekundung ist schon deshalb glaubhaft, weil letzteres ja auch der tatsächlichen Beurkundung entspricht. Er, der Zeuge, sei dann ohne weitere Information und ohne Vorbereitung in den Beurkundungstermin gegangen.Wenn der Zeuge dann weiter bekundet, bei ihm sei das alles so angekommen, dass die Beurkundung für seine Gesellschafterstellung keine besondere Bedeutung habe, weil das Stimmrecht des Onkels ja nicht bei der Holding verankert werde, so ist das unwiderlegt. Denn wenn zunächst der Holdingvertrag beurkundet wurde, der nichts zu einem Doppelstimmrecht des Beklagten zu 1) enthält, und erst danach die Satzungsänderungen der Fleischwerk-Gesellschaften, so ist es gut nachvollziehbar, wenn der Zeuge die beschlossene Satzungsänderung wörtlich genommen und allein auf die Fleischwerk-Gesellschaften bezogen hat. Dass der Zeuge insoweit vor der Kammer unwahr ausgesagt hätte, ist durch nichts belegt. Es gibt dafür keine überzeugenden Indizien. Zwar gab es während der Beurkundung über Einzelheiten der zu beurkundenden Änderungen eine Diskussion des Zeugen mit dem Notar; es ist aber nicht die Schlussfolgerung gerechtfertigt, Diskussionen würden nur über wirklich wichtige Dinge geführt, und das Stimmrecht bei den Fleischwerk-Gesellschaften sei aufgrund der Umstrukturierung gar nicht wichtig gewesen. Auch was die Bedeutung der Änderung für die Banken angeht, lässt sich nicht der Schluss ziehen, weil nur ein Doppelstimmrecht bei der Holding die Banken wirklich zufrieden stellen konnte, müsse sich der Wille der Vertragsschließenden darauf beziehen. Der Zeuge hat zu Recht darauf verwiesen, dass ihm die Urkundsentwürfe nun einmal so präsentiert worden seien und dass er die Wünsche der Banken nicht gekannt habe. Bei einer unzureichenden Information des Zeugen – und ebenso des Klägers – ist durchaus nachvollziehbar und unwiderlegt, dass der Zeuge keine Absicht hatte, ein Doppelstimmrecht bei den Holding-Gesellschaften zu vereinbaren.Äußerungen des Zeugen in der Beurkundungsverhandlung, die das Gegenteil besagen würden, sind nicht bekundet worden. So hat auch der Zeuge S. zwar ausgesagt, C. T. jun. habe sich erklären lassen, was es mit dem doppelten Stimmrecht auf sich habe, und daraufhin sei es zu handschriftlichen Änderungen an dem Vertrag durch den Notar gekommen. Der Zeuge S. hat aber ferner bekundet, es sei bei der Beurkundung nie die Frage angesprochen worden, in welcher Gesellschaft das doppelte Stimmrecht eingeführt werden solle. Er, S., sei aber der Meinung gewesen, es sei allen klar, dass das Stimmrecht bei den Gesellschaften eingeführt werden sollte, durch die C. sen. das Sagen in der Unternehmensgruppe hatte. Dabei handelt es sich aber um eine Meinung und Schlussfolgerung des Zeugen, die darauf beruht, dass er annimmt, im Vorfeld sei diese Frage mit den Neffen besprochen worden. Denn er hat bekundet, in der Beurkundungsverhandlung sei die Leitungsfunktion für C. T. sen. für die ganze Unternehmensgruppe nicht angesprochen worden; dass es um diese Leitungsfunktion gegangen sei, ergebe sich aus dem Vorangegangenen. Es ist aber gerade nicht durch Unterlagen oder Zeugenaussagen bewiesen, dass die am 24.12.2002 beurkundete Regelung mit dem Zeugen C. T. jun. und dem Kläger schon vor dem Termin, durch Übersendung von Urkundsentwürfen oder sonst wie, besprochen worden wäre. Dass irgendwann vor mehreren Jahren einmal eine Stimmrechtsverteilung von 50 % + 1 für den Beklagten zu 1) ins Gespräch gebracht worden war – ohne dass eine Zustimmung der Neffen dazu belegt wäre - , besagt nicht, dass ein inhaltlich anders ausgestaltetes doppeltes Stimmrecht unbedingt bei einer soeben neu geschaffenen Holdinggesellschaft eingeführt werden musste.Noch weniger als bei dem Zeugen C. T. jun. ist die Kammer bei dem Kläger selbst davon überzeugt, dass dieser das doppelte Stimmrecht bei den „Spitzengesellschaften“ der Gruppe einräumen wollte. Der Kläger äußerte sich – wie die Zeugen bekundet haben – in der Beurkundungsverhandlung kaum; er war auch bei anderen Treffen der Gesellschafter der passivere der beiden Neffen. Dass der Kläger am 24.12.2002 in Wahrheit ein doppeltes Stimmrecht bei den Holdinggesellschaften einräumen wollte, erscheint der Kammer damit unwahrscheinlich.Da somit der von dem Beklagten behauptete gemeinsame Wille aller Beteiligten, auch des Klägers und seines Bruders, das Doppelstimmrecht abweichend vom Wortlaut der Beurkundung bei den Holdinggesellschaften oder jedenfalls bei den für die Gruppe entscheidenden Gesellschaften des Konzerns einzuräumen, nicht festgestellt werden kann, ist die Klage mit beiden Anträgen begründet.
II. Widerklage:
87Damit sind zugleich alle Hilfswiderklageanträge (die Widerklageanträge 1, 2, 3) als unbegründet abzuweisen. Sie setzen ebenfalls einen vom Beurkundeten abweichenden Willen des Klägers und seines Bruders voraus und sind lediglich auf der Grundlage einer rechtlichen Bewertung gestellt, nach der der übereinstimmende Wille der Parteien nicht im Wege der Auslegung, sondern nur durch Neuabgabe von Erklärungen oder ein besonderes Abstimmungsverhalten verwirklicht werden könnte.
88Abzuweisen ist ferner der unbedingt gestellte Widerklageantrag zu 4) auf Zustimmung des Klägers zu einer Änderung der Satzung der Beklagten zu 2). Anspruch auf eine derartige Willenserklärung könnte der Beklagte zu 1) nur haben, wenn der Kläger am 24.12.2002 den Willen gehabt hätte, dem Beklagten zu 1) entsprechende Rechte einzuräumen. Ohne diesen freien Willen des Klägers, der aber damals nicht vorlag oder jedenfalls nicht bewiesen ist (oben I), gibt es keinen entsprechenden Anspruch des Beklagten zu 1).
89III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92, 100 ZPO. Der zurückgenommene Klageantrag gegen den früheren Beklagten zu 3) führt zu einer Kostenbeteiligung des Klägers an den Gerichtskosten und an seinen eigenen außergerichtlichen Kosten. Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, tragen die Beklagten den darauf entfallenden Anteil der Kosten, da ohne Erledigungserklärung dem Hauptantrag zu Ziffer 2a) stattzugeben gewesen wäre; ein wirksamer Gesellschafterbeschluss war nicht gefasst worden, weil dem Beklagten zu 1) kein doppeltes Stimmrecht zukam. Dass die Widerklage nur vom Beklagten zu 1) erhoben ist, führt nicht dazu, dass sich die Beteiligung der beiden Beklagten am Rechtsstreit wesentlich unterscheidet.
90Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 709 ZPO.