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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.860,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p. a. seit 03.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 % und die Beklagte 35 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 13.299,00 EUR.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aufgrund Maklervertrages gelten.
3Der Kläger beabsichtigte im Jahr 2010, seine Versicherungsangelegenheiten neu zu regeln und schloss mit der Beklagten unter dem 07.06.2010 einen Maklerauftrag. Danach betraute der Kläger die Beklagte mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Namentlich sollte die Beklagte bei der V. Versicherung AG für das von dem Kläger bewohnte Objekt C. x in N., welches er auch geschäftlich nutzt, eine Hausratversicherung abschließen. Hierzu erteilte der Kläger der Beklagten Vollmacht. Auf Anl. K1 und K2 (Bl. 9 ff. der Akte) wird verwiesen. Unter dem 23.11.2011 unterbreitete die V. Versicherung AG ein Vertragsangebot für die verbundene Hausratversicherung mit einem Beitrag von 175,62 EUR jährlich. Auf Anl. K3 (Bl. 22 der Akte) wird verwiesen. Daraufhin fertigte die Beklagte einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages, der einen Versicherungsbeginn ab 01.12.2011, einen jährlich zu zahlenden Gesamtbeitrag von 175,62 EUR sowie eine Gesamtversicherungssumme von 70.000,00 EUR vorsah. Auf Anl. K4 (Bl. 23 ff. der Akte) wird Bezug genommen. Die Beklagte reichte diesen Antrag über ein Maklerbüro in O. bei der V. Versicherung AG ein. Der dort zuständige Mitarbeiter, ein Herr I., leitete diesen Antrag nicht an die zuständige Abteilung der V. Versicherung AG weiter, so dass ein Vertrag mit dieser nicht zu Stande kam. Herr I. hatte gegenüber der Beklagten signalisiert, dass der Abschluss kein Problem sei. Diese Angabe teilte die Beklagte dem Kläger mit. Bereits im Juli 2011 hatte der Kläger über die Beklagte mit der V. Versicherung einen Betriebshaftplichtversicherungsvertrag für den gewerblich genutzten Teil abgeschlossen. Einen Versicherungsschein für die vermeintlich abgeschlossene Hausratversicherung erhielt der Kläger nicht.
4Der Kläger machte Ansprüche aus einem von ihm behaupteten Einbruchdiebstahl, der sich in der Nacht vom 25. auf den 26.12.2013 in seinem Gebäude ereignet haben soll, gegenüber der V. Versicherung AG geltend, die eine Zahlung mangels bestehenden Vertrages ablehnte. Ein vor der Kammer geführter Rechtsstreit (Az. 7 O 404/14) gegen die Versicherung blieb mangels Passivlegitimation erfolglos.
5Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte im Wege des Schadensersatzes in Anspruch und meint, die Beklagte habe ihre Verpflichtung nicht gehörig erfüllt. Hätte die Beklagte sich vergewissert, dass ein Vertragsverhältnis zur V. Versicherung AG zustande gekommen wäre, hätte er Leistungen aus dem Diebstahlereignis von dieser erhalten. Der Kläger behauptet diesbezüglich Folgendes: In der Nacht vom 25. zum 26.12.2013 seien unbekannt gebliebene Täter durch das Kellerfenster und die Kellertür in das Wohnhaus des Klägers eingestiegen, während er bei einem Weihnachtsbesuch bei seiner Mutter geweilt habe. Das Metallkellerfenster sei dabei beschädigt worden. Vom Keller aus seien der oder die Täter über das Erdgeschoss in das erste Obergeschoss vorgedrungen. Dort befindet sich das Schlafzimmer, auf dessen linker Seite eine Kommode gestanden habe, auf dem mehrere Uhren, unter anderem eine Gold/Concord, Saratoga, 24 Karat mit geschlossener Diamantlünette aufbewahrt gewesen seien. Diese und weitere Uhren seien entwendet worden, ebenfalls wie ein Tablett Asus Memo Mo Pad HAT 17,8 cm. Die Concord-Uhr habe der Kläger im Jahr 1988 bei einem Juwelier in D. zum Preis von 24.400,00 DEM erworben. Der Zeitwert der Uhr habe zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls 12.100,00 EUR betragen. Der Wert des zu Weihnachten 2013 geschenkten Tabletts sei auf 156,65 EUR zu veranschlagen. Der der Kläger erstattete unstreitig Anzeige bei der Kreispolizeibehörde I.. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft Bielefeld zum Az. 2 U Js 2189/14 verwiesen, namentlich auf den Vermerk von KKin J. vom 26.12.2013 sowie die Lichtbildanlage.
6Nach Klageverzicht in Höhe von 1.069,00 EUR verlangt der Kläger Schadensersatz für die Uhr Concord sowie das Tablett.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.256,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 26.12.2013 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Es liege der Verdacht nahe, dass eine Unterversicherung vorgelegen hätte.
12Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 27.05.2016 sowie durch Einvernahme der Zeugin S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten vom 19.08.2016 sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen nimmt die Kammer Bezug auf die wechselseitig geführten Schriftsätze nebst Anlagen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
15Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus Maklervertrag (§§ 280 Abs. 1, 652 BGB). Die Pflichten eines Versicherungsmaklers gehen nach der Rechtsprechung des BGH und der Obergerichte (BGH r+s 1985, 206; OLG Düsseldorf r+s 1997, 219) sehr weit. Der Makler hat aufgrund seiner Stellung die Pflicht, die Interessen seines Kunden umfassend wahrzunehmen. Dies ergibt sich bereits aus der Maklervollmacht und dem schriftlichen Maklerauftrag. Insofern kam es vorliegend dem Kläger darauf an, wirksamen Versicherungsschutz für den Hausrat zu erhalten. Die Verpflichtung der Beklagten erstreckte sich daher darauf, sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass ein Versicherungsvertragsverhältnis tatsächlich auch begründet wird. Dem wurde die Beklagte nicht allein damit gerecht, dass sie den Versicherungsantrag vom 23.11.2011 einreichte. Vielmehr hätte sie sich vergewissern müssen, dass tatsächlich innerhalb der V. Versicherung AG die Unterlagen bearbeitet und entsprechend verbeschieden werden. Beim Ausbleiben einer Nachricht hätte die Beklagte nachfragen müssen, was nicht geschehen ist.
16Dem Kläger ist aufgrund der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden, da er mangels Vorliegens eines Versicherungsvertrages mit der V. Versicherung keine Leistungen von dieser erhält. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Versicherung den Antrag des Klägers entsprechend angenommen hätte. Soweit die Beklagte dies bestreitet, ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, dass nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Ebenso liegen keine Anhaltspunkte für eine Unterversicherung vor.
17Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Hausratversicherung tatsächlich auch hätte Leistungen erbringen müssen:
18Unstreitig sollte die abzuschließende Hausratversicherung das Risiko des Einbruchdiebstahls abdecken, wie es sich auch aus dem Antrag vom 23.11.2011 ergibt.
19Ein „fiktiver“ Versicherungsfall liegt vor. Insofern gelten beweismäßig dieselben Grundsätze wie im Prozess gegen den Versicherer. Die Voraussetzungen des Versicherungsfalls hat nach allgemeinen Beweislastregeln der Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dabei kommen ihm bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl Beweiserleichterung zugute. In der Regel genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast schon dadurch, dass er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen Einbruchdiebstahl zulassen (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 1174 = VersR 1995, 956; NJW-RR 1993, 719 = VersR 1993, 571 [572]; NJW-RR 1992, 853 = VersR 1992, 867; NJW-RR 1991, 983 = VersR 1991, 917 [918]). Hieran gemessen liegen die Voraussetzungen eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls zur Überzeugung des Gerichts vor. Der Kläger hat das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls vorgetragen, namentlich sehr detailliert im Schriftsatz vom zweiten 20.12.2015 (Bl. 73 f. der Akte). Demnach sind der oder die Täter durch ein Kellerfenster eingedrungen und so in die Räumlichkeiten der Wohnung des Klägers gelangt. Dieser Vortrag wird belegt durch die Ausführungen in der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld. Die dort getroffenen Feststellungen im Rahmen des Tatortberichts einschließlich der Lichtbilder belegen den Vortrag des Klägers. An dem Einstiegsfenster sind Beschädigungen erkennbar, die für einen Einbruch typisch sind. Das Fenster wurde von außen stark eingedrückt, wobei die innere Scheibe zerbrach und der Rahmen des Gitters war leicht verzogen. Auf Bl. 15 der beigezogenen Ermittlungsakte wird verwiesen. Weiterhin ist der Schlafzimmerschrank des Klägers durchwühlt worden. Substantielle Einwendungen hiergegen erhebt die Beklagte nicht, Insbesondere wendet sie nicht ein, der Diebstahl sei etwa nur vorgetäuscht worden.
20Die Kammer ist im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers sowie der weiteren Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass die Concord-Uhr sowie das Tablet entwendet wurden. Der Kläger hat nachgewiesen, dass er im Besitz einer solchen Uhr war sowohl durch Vorlage zahlreicher Lichtbilder als auch durch die Aussage der Zeugin S.. Die Angaben des Klägers decken sich auch mit denen der Beklagten. Die Beklagte hat angegeben, von der Uhr Kenntnis gehabt zu haben. Sie hat ferner angegeben, dass diese Uhr sehr wertvoll gewesen sei. Die Angaben des Klägers, wann und zu welchen Anlässen er die Uhr getragen und, sofern dies nicht der Fall gewesen ist, aufbewahrt hat, sind stimmig und widerspruchsfrei. Sowohl die Beklagte als auch die Zeugin S. haben übereinstimmend bekundet, dass der Kläger die Uhr in den letzten Jahren vor dem Diebstahl nur sporadisch getragen habe. Sie haben hierfür auch nachvollziehbare Gründe angegeben. Die Kammer nimmt es dem Kläger auch ab, dass die Uhr tatsächlich entwendet wurde. Insofern dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da sich der Versicherungsnehmer in aller Regel gerade in diesem Punkt in Beweisnot befindet. Die Kammer hat daher von ihrer tatrichterlichen Befugnis Gebrauch gemacht, dem persönlich in der Verhandlung angehörten Kläger diesbezüglich Glauben zu schenken. Dies gilt auch für das Tablet.
21Hinsichtlich der Höhe des dem Klägers zustehenden Schadensersatzanspruches ist dieser so zu stellen, wie er bei Zustandekommen und Eintrittspflicht der V. Versicherung AG gestanden hätte. Insofern ist unstreitig, dass der Zeitwert zu ersetzen gewesen wäre. Hinsichtlich der Concord-Uhr folgt die Kammer zunächst den für die Begutachtung vorgetragenen Anschlusstatsachen. Demnach handelte es sich um eine 18 karätige Golduhr mit geschlossener Diamantlünette der Schweizer Marke Concord, Modell „Saratoga“. Nach den Ausführungen der Sachverständigen wird dieses Modell zwar vom Hersteller nicht mehr hergestellt, jedoch noch zu einem Preis von umgerechnet 22.250 EUR gelistet ist. Diese Angabe steht im Einklang mit dem vom Kläger behaupteten Anschaffungspreis. Die Kammer vermag allerdings dem Vortrag des Klägers nicht zu folgen, wonach diese Uhr „praktisch zeitlos“ ist, so dass der Zeitwert dem Anschaffungspreis entspricht. Die Kammer schätzt daher gemäß § 287 Abs. 1 ZPO in Anknüpfung an die Ausführungen der Sachverständigen den Verkehrswert auf 7.500,00 EUR. Die Sachverständige hat angegeben, dass der Gebrauchtmarkt sich für das in Rede stehende Uhrenmodell in Grenzen halte. Sie habe lediglich zwei Uhren ohne Diamantbesetzung für einen Preis von 4.390,00 EUR sowie 6.920,00 EUR ausfindig machen können. Die Kammer folgt insofern dem Gutachten, als diese Preise als Indiz herangezogen werden können, welche Summen in etwa aufgewendet werden müssen, um ein der streitgegenständlichen Uhr vergleichbares Modell aus zweiter Hand zu erwerben. Die Gutachterin hat nachvollziehbar angegeben, dass die Uhr des Klägers lediglich über ein Quarzwerk verfüge, dafür aber, im Gegensatz zu den vorgenannten Uhren, mit Diamanten bestückt gewesen sei, so dass der Wiederbeschaffungswert (geringfügig) höher zu veranschlagen ist als mit 6.920,00 EUR. Dem schließt sich die Kammer an und berücksichtigt dabei insbesondere das doch recht hohe Alter der klägerischen Uhr, wobei hinzukommt, dass der Kläger jedenfalls über viele Jahre die Uhr quasi Tag und Nacht getragen hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass hierdurch gewisse Gebrauchsspuren entstanden sind, die sich wertmindernd auswirken. Hinsichtlich des Tabletts hat der Kläger eine Bescheinigung der Firma C. Systems GmbH (Anl. K7) beigebracht und hierdurch nachgewiesen.
22Der dem Kläger entstandene Schaden beläuft sich demnach auf 7.646,65 EUR. Hiervon abzuziehen sind die Aufwendungen, die der Kläger hätte tätigen müssen, um Versicherungsschutz zu erlangen. Die Kammer orientiert sich an den jährlichen Beiträgen in Höhe von 175,62 EUR. Für den Monat Dezember 2011 (avisierter Versicherungsbeginn) bis Ende 2013 (Versicherungsfall) ergibt sich ein Betrag von 365,88 EUR, so dass ein Schadensbetrag von 7.290,77 EUR verbleibt.
23Der Kläger hat sich allerdings ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen zu lassen. Die Kammer verweist insofern auf die Hinweisverfügung vom 19.10.2016 (Bl. 145 ff. der Akte). Dieses Mitverschulden bemisst die Kammer mit einem Anteil von einem Drittel. Grundsätzlich ist zwar Zurückhaltung mit der Annahme eines Mitverschuldens geboten, wenn die Pflicht des Vertragspartners gerade war sicherzustellen, dass ein bestimmter Erfolg hergestellt wird. Diesen Erfolg schuldete die Beklagte ganz zweifellos, da es dem Kläger gerade um die Erlangung von Versicherungsschutz ging und er sich auch darauf verlassen durfte, dass ein Versicherungsvertrag geschlossen wird. Gleichwohl meint die Kammer, dass dem Kläger hätte auffallen müssen, dass es vorliegend nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der V. Versicherung AG gekommen ist. Es ist allgemein üblich, dass dem Versicherungsnehmer, sei es vom Versicherer direkt oder über den Makler, der Versicherungsschein zugesandt wird. Dass dies nicht erfolgt ist, hätte dem Kläger bei Anwendung einer gewissen Sorgfalt auffallen müssen, was auch hinsichtlich der Beitragszahlung gilt. Es verbleibt daher der ausgeurteilte Betrag.
24Zinsen können lediglich als Prozesszinsen verlangt werden. Für einen Schuldnerverzug ist nichts vorgetragen. Zinsbeginn war die Zustellung der Anspruchsbegründung.
25Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.