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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.02.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt Erstattung von Abmahnkosten wegen unerlaubten Anbietens zum Download des Computerspiels „B“ am 26.05.2012 um 18:53 Uhr über den Internetanschluss des Beklagten in einer sogenannten Tauschbörse.
3Die Klägerin trägt vor, sie habe die ausschließlichen Rechte von dem Publisher ein Vertriebsunternehmen O GmbH erworben. Der Beklagte habe zum genannten Zeitpunkt das Computerspiel „B“ im Internet zum Download angeboten. Dies habe die Firma M im Auftrag der Klägerin zweifelsfrei ermittelt. Auf Grund der Rechtsverletzung sei der Beklagte zur Erstattung der Kosten für die Abmahnung vom 31.01.2013 verpflichtet. Ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale ergebe sich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.005,40 EUR.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 1.005,40 EUR zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 39,00 EUR nebst anteiliger Zinsen anerkannt und beantragte im Übrigen,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte trägt vor, er habe die Rechtsverletzung nicht begangen. Eine ordnungsgemäße Ermittlung der Rechtsverletzung durch Feststellung des Hash-Werts und der IP-Adresse sei nicht erfolgt. Darüber hinaus werde die Aktivlegitimation der Klägerin sowie die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Klägervertreter bestritten.
9Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
10Entscheidungsgründe
11Der Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 39,00 EUR zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit anerkannt. Er war daher seinem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
12Die weitergehende Klage ist unbegründet.
13Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Beklagte gemäß § 97 UrhG grundsätzlich für die behauptete Rechtsverletzung haftet und damit auch zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet ist.
14Nach Auffassung des Gerichts im Anschluss an die ständige Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Bochum ist für den Gegenstandswert des vorgerichtlich geltend gemachten Unterlassungsanspruchs die doppelte Lizenzgebühr in Ansatz zu bringen.
15Wie hoch eine angemessene Gebühr für die behauptete Rechtsverletzung wäre, ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei ist davon auszugehen, dass für das Anbieten zum Download in einer Tauschbörse Tarifwerke nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden können. Vielmehr sind im Rahmen des freien Ermessens die wesentlichen und unschwer erkennbaren Faktoren mit einzubeziehen. Insoweit ergibt sich, dass der Beklagte das Spiel am 26.05.2012 um 18:53 Uhr öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine Beobachtung der Tauschbörse über einen längeren Zeitraum ist offensichtlich nicht erfolgt. Insoweit ist nur für einen bestimmten Zeitpunkt eine Rechtsverletzung festzustellen. Wie viele User zu diesem Zeitpunkt überhaupt Online waren und wie viele konkrete Zugriffe erfolgt sind, hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Da die Rechtsverletzung nur für eine Sekunde festgestellt worden ist, kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Möglichkeit bestand, die komplette Datei herunter zu laden. Es ist durchaus möglich, dass – wenn überhaupt – tatsächlich nur Fragmente des Spiels heruntergeladen worden sind. Insoweit kann die Rechtsverletzung nicht mit einem unterlassenen Kauf des Spiels gleichgesetzt werden. Im Übrigen fehlen weitere Angaben der Klägerin zur Vermarktung und zum wirtschaftlichen Wert des streitgegenständlichen Computer-Spiels. Insgesamt hält das Gericht im vorliegenden Fall für das Computerspiel „B“ im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO eine Lizenz in Höhe von 50,00 EUR für angemessen und ausreichend.
16Für die Abmahnung ist daher von einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR auszugehen. Nach Auffassung des Gerichts ist in Fällen der vorliegenden Art der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Zuzüglich der allgemeinen Auslagenpauschale ergeben sich damit insgesamt erstattungsfähige Abmahnkosten in Höhe von 39,00 EUR.
17Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht, so dass die weitergehende Klage abzuweisen war.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 2, 708 Nr. 1 und 11, 711 ZPO.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
21a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
22b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.