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Landgericht Bochum, 14 O 55/15

Datum:
10.09.2015
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 55/15
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2015:0910.14O55.15.00
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt,

bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz mit Zubehör für Mobiltelefone gegenüber Verbrauchern

a)      Produkte mit durchgestrichenen Preisen zu bewerben, wenn es sich hierbei nicht um unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers handelt und/oder es sich nicht um Preisempfehlungen handelt, die einen Preis wiedergeben, der tatsächlich in Deutschland verlangt und bezahlt worden ist (sogenannter Mondpreis),wie geschehen in dem Angebot, dass der Klage als Anlage K 3 beigelegt ist,

b)      das Ende des Angebotszeitraums durch eine rückwärts laufende Uhr zu definieren, wenn das Angebot tatsächlich nicht auf den mit der Uhr suggerierten Zeitraum begrenzt ist und der Artikel nach Ablauf der Angebotszeit nach wie vor zum Angebotspreis feilgeboten wird,wie geschehen in den Angeboten, die als Anlagen K 4, K 4a, K 5 und K 5a der Klage beigefügt sind.

c)      Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr zu bringen, die nicht gemäß den Bestimmungen des Elektrogesetzes dauerhaft mit dem Hersteller und/oder dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind,wie geschehen bei den Produkten aus den Angeboten, die als Anlagen K 4 und K 5 der Klage beigefügt sind,

als Gesamtschuldner an sie 1.656,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2015 zu zahlen,

als Gesamtschuldner an die Klägerin 131,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20.05.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Testkaufgegenstände an die Beklagte zu 1.:

a)      Schutzhülle für iPhone 5,

b)      USB-Akku-Ladegerät 2600 mAh, Farbe Blau,

c)      USB-Akku-Ladegerät 2200 mAh, eckig, Farbe Schwarz

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 mit der Annahme der vorgenannten Testkaufartikel in Verzug ist.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Unterlassungsgebote zu a) und b) gegen Sicherheitsleistung von jeweils 35.000,00 €, das Unterlassungsgebot zu c) gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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