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Landgericht Bochum, I-14 O 21/16

Datum:
09.02.2016
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-14 O 21/16
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2016:0209.I14O21.16.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen,

wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00  € festgesetzt.

 
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