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Landgericht Bochum, I-12 O 85/18

Datum:
07.08.2018
Gericht:
Landgericht Bochum
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Versäumnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
I-12 O 85/18
ECLI:
ECLI:DE:LGBO:2018:0807.I12O85.18.00
 
Tenor:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Dem Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr mit Druckerzeugnissen, Aufklebern, Textilien, Bürobedarf und Werbemitteln im Internet

a)

gegenüber Verbrauchern keinen anklickbaren Hyperlink zur europäischen Streit-schlichtungsplattform (OS-Plattform) für Verbraucher leicht zugänglich anzugeben;

b)

gegenüber Verbrauchern nicht über die einzelnen technischen Schritte zu informieren, die zum Vertragsschluss führen;

c)

gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss gespeichert wird und ob, bzw. wie er dem Verbraucher zugänglich ist;

d)

gegenüber Verbrauchern nicht darüber zu informieren, wie der Verbraucher Eingabefehler vor Absendung der Vertragserklärung erkennen und korrigieren kann;

e)

in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wo-nach die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf alle künftigen Verträge und Geschäftsbeziehungen ausgeweitet werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Diese sind für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, die der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber (d.h. Käufer, Kunden) über die vom Auftragnehmer an-gebotenen Waren, Dienstleistungen und Leistungen abschließt, gültig. Die Geschäftsbedingungen sind auch dann gültig, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden“;

f)

gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zu-fälligen Verschlechterung der Kaufsache bereits mit deren Übergabe an die Versandperson auf den Verbraucher übergehen soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Sobald der vom Auftragnehmer ausgeführte Auftrag an die den Transport übernehmende Person übergeben wurde oder aufgrund der Versendung das Werk des Auftragsnehmers verlassen hat, geht die Gefahr auf die Auftraggeber über“;

g)

gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach der Verbraucher sich verpflichten soll, Mängel an der Kaufsache unverzüglich, bzw. unter Einhaltung einer kurzen Frist beim Antragsgegner anzuzeigen, bzw. zu rügen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Offensichtliche Sachmängel an der gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablieferung der Waren beim Auftragnehmer angezeigt werden, ansonsten sind jegliche Schadensersatzan-sprüche bezüglich des Mangels ausgeschlossen.“;

h)

gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer sich der Antragsgegner (Verfügungsbeklagter) das Recht einräumen lässt, von der versprochenen Leistung nach unten abzuweichen, solange und soweit dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Bis zu 10 % Mehr-oder Minderlieferung bei der bestellten Ware müssen hingenommen werden.“;

i)

im Impressum seiner Website seinen Vornamen nicht vollständig ausgeschrieben anzugeben;

j)

gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, wonach mit Verbrauchern ein Abtretungsverbot von Mängelgewährleistungsansprüchen vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Ansprüche wegen Mängeln sind nicht abtretbar, sondern stehen gegenüber dem Aufragnehmer nur dem Auftraggeber zu.“;

k)

Verbraucher nicht über das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zu informieren, insbesondere kein solches Formular zur Verfügung zu stellen, bzw. nicht darüber zu informieren, wo dieses Formular eingesehen werden kann;

l)

in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel zu verwenden, mittels derer eine pauschale Haftungsfreistellung des Antragsgegners, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Angestellten vereinbart werden soll, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Weitergehende Ansprüche von Seiten des Auftraggebers – ganz gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer übernimmt für Schäden, die nicht den gelieferten Gegenstand betreffen, keinerlei Haftung. Insbesondere sind von diesem Ausschluss entgangene Gewinne und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers betroffen. Alle Schäden, die von den Arbeitnehmern, Erfüllungsgehilfen und Vertretern des Auftragnehmers verursacht werden, sind ebenfalls in diesem Ausschluss enthalten.“;

m)

gegenüber Verbrauchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungenaue Angaben zur Lieferzeit zu treffen und den Verbraucher insbesondere nicht in die Lage zu versetzen, den Liefertermin selbstständig auszurechnen, insbesondere durch Verwendung der Klausel

„Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgen schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von etwa vier Wochen, sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Der im Onlineauftritt angegebene Liefertermin stellt keinen festen Termin, sondern lediglich ein geschätztes Lieferdatum dar, das für den Auftragnehmer nicht als bindend anzusehen ist.“

wie insgesamt geschehen am 31.05.2018 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Antragsgegners unter www.e.de/cms.htm?c=agb, innerhalb der unter www.e.de/cms.htm?c=34672 abrufbaren Datenschutzerklärung und im Impressum des Antragsgegners unter www.e.de/impressum.htm?, welche dem Antrag in Form von Bildschirmfotos als Anlagenkonvolut A4 beigefügt sind.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Verfügungskläger 15 % und der Verfügungsbeklagte 85 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert beträgt bis zur teilweisen Antragsrücknahme 50.000,00 Euro – Nach der Teilrücknahme wird er auf bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

 
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