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Amtsgericht Bonn, 201 C 451/13

Datum:
04.12.2014
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
201. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
201 C 451/13
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2014:1204.201C451.13.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Bonn, 6 S 5/15
Schlagworte:
Nebenkostenabrechnung, formelle Unwirksamkeit
Normen:
BGB §§ 535,536,556 Abs. 1, § 2 BetrKV
Leitsätze:

Eine Nebenkostenabrechnung ist nicht deshalb formell unwirksam, weil die Positionen "Grundsteuer" und "Straßenreinigung" zusammengerfasst sind. Sind aufgrund eines unwetterbedingten Wassereintritts die 50 qm große Einliegerwohnung und zwei Kellerräume eines Hauses mit einer Gesamtfläche von 200 qm nicht nutzbar und die Hauptwohnung durch Lärmbelästigung verursacht durch Trocknungsgeräte beeinträchtigt, ist eine Mietminderung von 30 % angemessen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Das Anerkenntnis- Vorbehaltsurteil vom 28.01.2014 wird unter Wegfall des Vorbehaltes aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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