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Amtsgericht Bonn, 27 C 160/15

Datum:
22.07.2016
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
27. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 C 160/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2016:0722.27C160.15.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 S 178/16
Schlagworte:
Wahl des Verwalters, Alternativangebote, Stimmrecht und Grundbucheintragung
Normen:
WEG §§ 12 Abs. 3, 26 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

1. Liegen der Eigentümerversammlung 3 aussagekräftige Alternativangebote zur Wahl eines Verwalters vor, ist es unschädlich, wenn ein Angebot am Versammlungstag zurückgenommen wird.

2. Hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an der Eigentümerversammlung und des Stimmrechts ist allein auf die Umschreibung im Grundbuch abzustellen um Rechtsklarheit auch für den Verwalter und die Miteigentümer herzustellen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Das Versäumnisurteil vom 18.03.2016 wird aufrecht erhalten, wobei sich seine Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.

2.   Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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