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Amtsgericht Bonn, 104 C 148/17

Datum:
01.08.2017
Gericht:
Amtsgericht Bonn
Spruchkörper:
104. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 148/17
ECLI:
ECLI:DE:AGBN:2017:0801.104C148.17.00
 
Schlagworte:
Werbung, elektronische Post, Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch
Normen:
BGB 823 Abs 1, 1004 Abs 1 Satz 2
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zu Werbezwecken mit dem Kläger per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Vorständen der Beklagten zu vollziehen ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Verweisung entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Unterlassungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 € und wegen der Kosten für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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