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Amtsgericht Euskirchen, 4 C 188/12

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Euskirchen
Spruchkörper:
4 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 C 188/12
ECLI:
ECLI:DE:AGEU:2012:1108.4C188.12.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Brandschaden in dem von den Klägern angemieteten Haus, F. Straße 152 in  F. – wie nachfolgend unter a) bis g) aufgeführt – durch geeignete Maßnahmen entsprechend den anerkannten Regeln der Baukunst, zu beheben:

a)      Küche

Die gesamte Decke und alle Wände in der Küche sind rußschwarz eingefärbt; im Bereich der Wand, die an das Nachbargebäude angrenzt, ist an der Wand oberhalb des Fliesenspiegels der Putz abgeplatzt und oberhalb des Fliesenspiegels der Deckenputz beschädigt.

Der Fliesenspiegel ist durch Ruß im gesamten Bereich verschmutzt, im oberen Bereich der Wand, die an das Nachbargebäude grenzt, sind die Fliesenoberflächen gerissen und teilweise abgeplatzt.

Der PVC-Fensterrahmen ist durch Ruß verschmutzt, der auch in die Oberfläche eingedrungen ist. Die Küchentüre und die Stahlzarge sind im oberen Bereich rußschwarz eingefärbt und dadurch verschmutzt.

Der PVC-Boden und die Fußleisten sind mit schwarzem Ruß eingefärbt, der auch in die Oberfläche eingedrungen ist.

b)     Diele im Erdgeschoss

5 Naturholztüren nebst Stahlzargen sind durch Ruß verschmutzt. Die Decken und Wände sind durch Ruß verschwärzt.

c)      Gästetoilette im Erdgeschoss

Die Decke und die Wände der Gästetoilette im Erdgeschoss sind rußschwarz eingefärbt.

d)     Treppenhaus vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führend

Das Treppenhaus ist an den Wänden und der Decke im Obergeschoss durch Ruß verschmutzt.

e)      Treppe

Die Treppe, vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führend, ist im Bereich der Naturholztreppenstufen mit Wangen, dem Geländer nebst Handlauf, durch Ruß verschmutzt.

f)       Diele im Obergeschoss

Die in der Diele des Obergeschosses befindlichen 6 Naturholztüren nebst den 6 Stahlzargen sind rußschwarz verschmutzt.

g)     Badezimmer und Gästetoilette im Obergeschoss

Die Decken und Wänden des Badezimmers und der Gästetoilette im Obergeschoss sind durch Rußpartikel verschmutzt.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger wegen der vorbezeichneten Mängel in Höhe von monatlichen 366,06 €, entsprechend 60 % der Kaltmiete, zur Mietminderung seit dem 07.03.2012 berechtigt sind.

3. Der Beklagten wird zur Erfüllung der Pflicht zu Ziffer 1. eine Frist von vier Wochen nach Zustellung des Urteils gesetzt.

Im Weiteren wird die Beklagte verurteilt, nach fruchtlosem Fristablauf 7.600,22 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf an die Kläger zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von der Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 878,70 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 9.000,00 € vorläufig vollstreckbar

 
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