Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Bonn, 4 O 7/07

Datum:
29.06.2007
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 7/07
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2007:0629.4O7.07.00
 
Schlagworte:
Löschwasserversorgung
Normen:
§§ 1 Abs. 1 und 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 5 FSHG NRW
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die Bereithaltung von Löschwasser für das Bürogebäude einer Behörde, das mit Wandhydranten und einer Sprinkleranlage ausgestattet ist, stellt, sofern nicht die Baubehörde im Einzelfall die Erforderlichkeit einer besonderen Löschwasserversorgung festgestellt hat, eine örtlich angemessene Löschwasserversorgung dar, die von der Gemeinde sicherzustellen ist und für die der Träger der öffentlichen Wasserversorgung vom Eigentümer oder Nutzer des Gebäudes kein gesondertes Entgelt verlangen kann.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die vorhandene Löschwasserversorgung für das Dienstgebäude der Klägerin, B ##, ##### C , einzustellen oder nur gegen Entgelt aufrecht zu erhalten.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank