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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin, eine Unternehmensberatung, die sich besonders auf die Beratung von Unternehmen im Bereich der Telekommunikation spezialisiert hat, begehrt von der Beklagten 114.066,26 € für die Leistungen, die Gegenstand der Rechnung vom 21.12.2007 (LSV 10 = Blatt 61 ff d. A.), spezifiziert durch die Leistungsaufstellung in LSV 11 (Blatt 63 f d. A.) und Seiten 23 ff der Replik (Blatt 122 ff d. A.), sind. Sie gründet diesen Anspruch auf den von dem Ende Dezember 2007 freigestellten Geschäftsführer der Beklagten, U , bei der "nach Vorkontakten" "ersten" (S. 4 der Klageschrift; anders oder differenzierend: S. 4 der Replik = Bl. 103 d. A.) Besprechung der Vertreter der Parteien am 16.05.2007 mündlich erteilten Auftrag, sie, die Beklagte bei der strategischen Entwicklung neuer Geschäftsfelder zu beraten und
3Die V war nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Vorgründungsgesellschaft, die von der Beklagten und der E für den Bereich GIP (im weitesten Sinne: Nutzeridentifizierung/-authentifizierung) gegründet werden sollte. Sie ist Gegenstand einer Präsentation, nach der Behauptung der Klägerin: von ihr entworfen und auf von der Beklagten übersandten Blankofolien niedergelegt (Anlage LSV 05), in der es unter anderem auf Seite 3 heißt: F (die Beklagte) wird im Auftrag der E ermächtigt, mit V AG über entsprechende Zusammenarbeit zu verhandeln". Auf Seite 4 heißt es: " F (die Beklagte) wird beauftragt, den Business Case "GIP" gemeinsam mit M und V fortzuentwickeln und bis Ende Juni entscheidungsreif vorzulegen. F wird ermächtigt, gemeinsam mit den zuständigen Stellen bei E mit V in Partnerschafts- und Beteiligungsverhandlungen einzutreten. Es ist vorgesehen, dass sich E mit am Kapital der Gesellschaft beteiligt und der Gesellschaft "X capital" zur Umsetzung des gemeinsamen Geschäftsplanes zur Verfügung stellt."
5Nach dem 16.05.2007 fanden weitere Treffen am 21. und 24.05., 21. und 22.06, 04. und 05.07. sowie am 12.09.2007 statt. Zwischen dem 25.05. und 09.07.2007 wurden die Emails gewechselt, die Gegenstand der Anlage LSV 7 sind; die Blankofolien übersandte der Geschäftsführer U unter dem 23.05.2007 (LSV 02 = Blatt 23 d. A.). Nach dem 12.09.2007 hat die Beklagte Leistungen der Klägerin nicht mehr in Anspruch genommen; der Geschäftsführer U informierte den Mitarbeiter S der Klägerin, seinerzeit zugleich Geschäftsführer der in H ansässigen M S.A. (Anlage LSV 07), am 03.12.2007 über die Umsetzung eines Konzeptes ohne die Klägerin. Diese erstellte die Rechnung vom 21.12.2007.
6Die Klägerin behauptet:
7Am 16.05.2007 sei zwischen den Parteien mündlich eine Verschwiegenheitserklärung bezüglich der ausgetauschten Daten und betriebsinternen Unterlagen vereinbart worden. Ihr Mitarbeiter S habe in der Sitzung prognostiziert, dass für die erste Phase (Leistungen gemäß Seite 4 der Klageschrift, siehe oben vor und nach den Spiegelstrichen) ein Budget in Höhe von ca. 200.000,00 € ausreichen würde. Formalitäten der Auftragserteilung seien erörtert worden. Der Geschäftsführer U habe hierzu wörtlich ausgeführt: "Fangt schon mal an, den Vertrag machen wir später. Ich habe das Budget; ich bin alleine verantwortlich für dieses Budget in einer ordentlichen sechsstelligen Höhe, das reicht aus, um dieses Projekt entsprechend zu starten und in der ersten Phase durchzuführen"; sein Wort gelte und er sei allein handlungsfähig (Seite 7 der Replik = Blatt 106 d. A.). Er habe von einem Budget von insgesamt 600.000,00 € bis 800.000,00 € für das gesamte GIP gesprochen. Als Honorar sei die Abrechnung nach "Mann-Tagen" zu je 2.200,00 € netto zuzüglich Reise- und sonstige Spesen in Höhe von 7,5 % des Honoraraufwands vereinbart worden. Die Beklagte habe in Aussicht gestellt, den in der Besprechung mündlich erteilten Auftrag schriftlich zu bestätigen, was jedoch trotz wiederholter mündlicher Aufforderungen unterblieben sei. In den folgenden Sitzungen sei die Beauftragung mehrfach bestätigt und gleichzeitig Teilleistungen der Klägerin neu beauftragt bzw. abgenommen worden (unter Hinweis auf Anlage LSV 11, Blatt 103 d. A. und LSV 12, klargestellt im Termin).
8Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Geschäftsführer U bis zu seiner Abberufung mit dem Geschäftsführer D gesamtvertretungsberechtigt war. Die Klägerin stützt deshalb ihren Vortrag (auch) auf eine Zahlungsverpflichtung bezüglich der streitgegenständlichen Rechnung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (Seite 26 der Replik = Blatt 125 d. A.).
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie 114.066,26 € nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2008 zu zahlen.
11Die Beklagte stellt den Antrag,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte verweist auf die Gesamtvertretung der Geschäftsführer und behauptet, sie, wie auch ihr damaliger Geschäftsführer U , habe erstmalig bei Eingang der Rechnung vom 21.12.2007 Kenntnis von der Existenz der Klägerin erhalten. Sie bestreitet die Tätigkeit der Herren S, X und B für die Klägerin, die Behauptungen der Klägerin zur Auftragserteilung und die Forderung der Höhe nach. Sie behauptet:
14Die Herren S, B, X, W (von T GmbH) und ihr Geschäftsführer U seien am 16.05.2007 ohne vertragliche Abreden zusammen gekommen, um über mögliche Kooperationen für ein System zur Authentifizierung und Verifizierung einer natürlichen Person mit Hilfe biometrischer Verfahren nachzudenken. Der Kontakt von U habe dazu genutzt werden sollen, die in Gründung befindliche V S.A. als Partner der Q AG für das Projekt: biometrische Erkennungsverfahren zu etablieren. Die von den Herren S, B und X erstellten Dokumentationen und Präsentationen sowie des Businessplans seien bereits von dem unter der Vorstandsebene agierenden Führungsstab als völlig unzureichend zurückgewiesen worden.
15Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist nicht begründet.
18Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erfüllung einer etwaigen am 16.05.2007 getroffenen Abrede, weiterer Abreden in nachfolgenden Treffen oder auf Schadensersatz.
19I.
20Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung gemäß §§ 611, 612 BGB, denn sie hat nicht hinreichend dargelegt, dass zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten ein Dienstvertrag (vgl. OLG Köln MDR 1996, 1000) über die Leistungen zustande gekommen ist, die Gegenstand der Behauptungen der Klägerin (u. a. Seite 4 der Klageschrift) und der Rechnung vom 21.12.2007 sind.
21II.
23Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus zurechenbarem Verhalten des Geschäftsführers U (§§ 31, 831 BGB).
24III.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.
27Streitwert: bis 115.000,00 €