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Landgericht Bonn, 18 O 250/13

Datum:
08.03.2018
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
18. Zivilkammer des Landgerichts
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
18 O 250/13
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2018:0308.18O250.13.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

1.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 68.635,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 5) auch diejenigen Kosten zu tragen hat, um die die Mangelbeseitigung hinsichtlich der Mängel fehlende Abdichtung am Haus und an der Garage, Brüstungshöhe und Dämmdicke des Flachdachs die insoweit eingeklagten Schadensersatzansprüche der Höhe nach jeweils tatsächlich übersteigt, insbesondere auch die nach Durchführung der Arbeiten anfallende Umsatzsteuer.

3.

Der Beklagte zu 5) wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.796,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Kläger als Gesamtschuldner 55 %, der Beklagte zu 5) 42 %, der Beklagte zu 3) 2 % und der Beklagte zu 2) 1 %. Dem Beklagten zu 4) werden die Kosten seiner Säumnis auferlegt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 4) als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 46 %.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 47 %. Die Kosten des mit dem Beklagten zu 3) geschlossenen Vergleichs werden im Verhältnis Kläger zu dem Beklagten zu 3) gegeneinander aufgehoben.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 5) tragen die Kläger als Gesamtschuldner 58 %.

Darüber hinaus findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Kläger, die Beklagte zu 1), den Beklagten zu 4) und den Beklagten zu 5) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten zu 2) und 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten zu 2) und 3) aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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