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Landgericht Bonn, 14 O 82/19

Datum:
04.12.2020
Gericht:
Landgericht Bonn
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 O 82/19
ECLI:
ECLI:DE:LGBN:2020:1204.14O82.19.00
 
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
 
Tenor:

I.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes In Höhe von bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, geschäftlich handelnd

a)

in Anschreiben an die Bewohner der Residenz X auf die Heimversorgung hinzuweisen, wenn dies geschieht wie folgt

„Sollten Sie sich für eine andere Apotheke entscheiden kann die Residenz X keine Haftung übernehmen und Sie müssten das gesamte Rezeptmanagement selbständig organisieren. Beginnend mit der Kommunikation mit sämtlichen Ärzten bis hin zur Medikamenteneinnahme.“

und/oder

b)

mit der Bezeichnung „Notdienst Apotheke Y“ zu werben und/oder werben zu lassen

und/oder

d)

für ein bei W abgegebenes „Like“ die Ausgabe von 2 geldwerten „X-Talern“ anzukündigen und/oder zu gewähren;

2.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger € 299,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 25.01.2020 zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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