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Landgericht Dortmund, 3 O 102/13

Datum:
26.03.2013
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 102/13
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2013:0326.3O102.13.00
 
Tenor:

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

2.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von

10.000 €.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 
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