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Landgericht Dortmund, 10 O 81/15

Datum:
16.03.2016
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 81/15
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2016:0316.10O81.15.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Hörgeräte unter Hinweis auf deren Merkmale und den Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne die Firmenidentität und die Anschrift des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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