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Landgericht Dortmund, 10 O 13/17

Datum:
14.06.2017
Gericht:
Landgericht Dortmund
Spruchkörper:
I. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 O 13/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDO:2017:0614.10O13.17.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Printmedien, im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Verlängerung einer befristeten Verkaufsförderungsmaßnahme zu werben oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlich.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Zahlung und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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