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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Betroffene leidet an paranoider Schizophrenie. Auf Anregung der Mutter der Betroffenen leitete das Amtsgericht unter dem 13.08.2019 das vorliegende Betreuungsverfahren ein. Die Betreuungsstelle der Stadt Dortmund teilte mit, dass Versuche, mit der Betroffenen Kontakt aufzunehmen, gescheitert seien, da die Betroffene den Kontakt ablehne, allerdings würden die weiteren Ermittlungen auf einen Betreuungsbedarf schließen lassen.
3Der unter dem 15.10.2019 zunächst bestellte Verfahrenspfleger, R2, konnte in der Folgezeit trotz mehrfacher Versuche ebenfalls keinen Kontakt zu der Betroffenen aufbauen, da diese auch hier eine Kontaktaufnahme verweigerte.
4Nach Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen T3 vom 06.02.2020 sowie persönlicher Anhörung der Betroffenen am 21.02.2020 richtete das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 21.02.2020 eine Betreuung für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge, der Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, der Wohnungsangelegenheiten sowie der Entgegennahme und des Öffnens der Post im Rahmen der Aufgabenkreise ein. Zugleich ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge an.
5Die unter dem 30.03.2020 eingelegte Beschwerde der Betroffenen richtet sich gegen den Beschluss vom 21.02.2020, soweit hiermit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist.
6Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Beteiligten zu 1.) nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
7II.
8Die nach § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1.) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Einwilligungsvorbehalts für Vermögensangelegenheiten liegen vor.
9Gem. § 1903 I 1 BGB ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Es muss eine konkrete Gefahr für das Vermögen bestehen. Die drohende Selbstschädigung muss gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betreuten in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (BGH XII ZB 92/15; MünchKomm-Schwab, BGB, 6. Aufl., § 1903 Rn. 9). Ein Einwilligungsvorbehalt ist u.a. dann geboten, wenn das Vermögen insoweit gefährdet ist, als der Betroffene es für seinen weiteren Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt (MünchKomm-Schwab, a.a.O.; Staudinger/Werner Bienwald (2013), § 1903 BGB Rn. 57).
10Gemessen an diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den Bereich der Vermögenssorge vor. Dies folgt aus den eingeholten Sachverständigengutachten, dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Betroffenen und dem weiteren aus den Akten ersichtlichen Ermittlungsergebnis.
11Im Einzelnen:
12Die Betroffene verfügt über monatliche Renteneinkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Dabei ist sie nach eigenen Angaben bereits mindestens in Höhe von 10.000 € verschuldet. Im Rahmen ihrer Begutachtung durch die Sachverständige hat die Betroffene zudem mitgeteilt, dass sie Kreditverbindlichkeiten bei der Sparkasse habe. Die Sparkasse habe einen kostengünstigen Überbrückungskredit zur Ablösung ihres Dispokredits abgelehnt und den Wechsel zu einer anderen Bank empfohlen. Ferner hat die Betroffene gegenüber der Sachverständigen erklärt, sie habe schon des Öfteren im Hinblick auf ihre finanzielle Lage hungern müssen.
13Des Weiteren besteht die konkrete Gefahr, dass die Betroffene sich krankheitsbedingt weiter verschuldet und so ihre Lebensgrundlage gefährdet. Die Betroffene ist offenkundig nicht in der Lage, ihre Ausgaben so einzurichten, dass sie durch die monatlichen Renteneinkünfte gedeckt sind. Die Betroffene hat hierzu ausgeführt, sie habe nur noch die Hälfte ihrer früheren Bezüge bei gleichen Kosten. Daher sei es knapp, sie habe manchmal nicht mal genug zu essen. Dabei ist ausweislich der gegenüber der Sachverständigen wie auch gegenüber dem Gericht getätigten Äußerungen der Betroffenen offensichtlich geworden, dass die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, ihr Ausgabeverhalten den verringerten Einkünften anzupassen und dies offenbar noch nicht einmal für angebracht hält, sondern die eintretende Überschuldung als logische, nicht änderbare Folge der Verrentung betrachtet.
14Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Betroffene wahngeleitet grundlos weiterhin größere Beträge an Dritte überweist. So hat die Betroffene selbst im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erklärt, schon einmal 5.000 € ins Ausland überwiesen zu haben. Ein nachvollziehbarer Grund hierfür ist im Rahmen der Anhörung nicht erkennbar geworden. Die Mutter der Betroffenen hat hierzu gegenüber der Betreuungsstelle mitgeteilt, sie habe die Betroffene von November 2018 bis Mai 2019 mit Lebensmitteln versorgt, da diese offenbar kein Geld mehr gehabt habe. Ferner teilte die Mutter mit, sie habe von einem Freund der Betroffenen den Hinweis erhalten, dass die Betroffene finanzielle Probleme habe, da sie monatlich viel Geld über die W3 ins Ausland schicke. Adressaten der Überweisungen seien möglicherweise Dritte, die über das Internet Kontakt zu der Betroffenen hätten und sie zu den Zahlungen veranlassen würden. Ausweislich des Sachverständigengutachtens meldete ferner der sozialmedizinische Dienst dem sozialpsychiatrischen Dienst gegenüber im Dezember 2019, dass die Betroffene Äußerungen getätigt habe, nach denen dringend zu vermuten sei, dass sie auf Aufforderung per Mail größere Geldbeträge an unbekannte Dritte überwiesen habe und darüber in eine finanzielle Notlage geraten sei. Auch nach den Angaben der Betroffenen gegenüber der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass sie wahngeleitet selbstschädigende Verfügungen über ihr Vermögen tätigt. So erklärte sie, von ihrem Konto würden immer wieder größere Summen entwendet über ihre Kontokarte. Sie habe auch „immer wieder etwas vorgestreckt, aber B4 – ihr „Ex-Verlobter“ – halte sich nicht an seine Versprechungen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen beziehen sich die Ausführungen der Betroffenen auf B4, von dem die Betroffene behauptet, er sei mit ihr verlobt gewesen und dem sie nunmehr alles erlebte Unbill zuschreibe.
15Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Gesagten davon auszugehen, dass ein Wegfall des Einwilligungsvorbehalts eine konkrete Gefahr für die Betroffene dahin begründen würde, dass sie sich durch von ihr veranlasste Verfügungen weiter verschulden würde. Eine Rückführung bestehender Schulden wäre hierdurch zusätzlich erschwert, so dass die Gefahr einer dauerhaften Überschuldung bestünde.
16Der Einwilligungsvorbehalt war auch gegen den Willen der Betroffenen anzuordnen. Die Betroffene ist zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage. Eine solche setzte die Fähigkeit voraus, das Für und Wider eines Einwilligungsvorbehalts abzuwägen und nach der so gewonnenen Einsicht auch zu handeln. Dies ist der Betroffenen krankheitsbedingt nicht mehr möglich. Die Sachverständige hat hierzu ausgeführt, die Betroffene sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, ihre Situation realistisch zu erfassen. Ihr Denken und Handeln sei durch ihre pathologisch verzerrte Wahrnehmung geleitet, was zu sozialem Rückzug und zu selbstschädigenden Handlungen führe.
17Die Kammer hat von einer erneuten Anhörung der Betroffenen abgesehen, da angesichts des Krankheitsbildes der Betroffenen hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Eine reflektierte Auseinandersetzung mit dem Für und Wider eines Einwilligungsvorbehalts ist nicht zu erwarten.