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Amtsgericht Düsseldorf, 137 Ds -70 Js 1831/16–63/16

Datum:
07.06.2016
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 137
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
137 Ds -70 Js 1831/16–63/16
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2016:0607.137DS70JS1831.16.00
 
Tenor:

Die Angeklagte ist der Beleidigung schuldig.

Dem Angeklagten wird aufgegeben, innerhalb von 2 Monaten 20 Arbeitsstunden nach Weisung der zuständigen Jugendgerichtshilfe Düsseldorf abzuleisten.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen. Ihre notwendigen Auslagen hat die Angeklagte selbst zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 185 Abs.1, 194 StGB, 1, 3, 74 JGG.

 
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