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1.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
a) geschäftlich handelnd Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden und/oder versenden zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Adressaten vorliegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 2 und K 3,b) geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen von bei der Beklagten registrierten Zahnärzten den Kläger im Rahmen des Internetauftritts zahnarzt-preisvergleich.com als Zahnarzt aufzuführen und/oder aufführen zu lassen und hierdurch den Eindruck zu erwecken, er sei registrierter Teilnehmer des Preisvergleichsportals der Beklagten,
wie nachstehend wiedergegeben:
und/oder
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. Juni 2015 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 50.000,00 €.
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt, der seit vielen Jahren Patienten aus Düsseldorf und darüber hinaus behandelt. Er ist zudem W1 und in dieser Eigenschaft als Pressereferent für die A tätig. Als solcher tritt er häufig in Presse, Funk und Fernsehen auf, zuletzt beispielsweise in einem Fernsehinterview bei WDR Aktuell am X zum jüngsten K-Urteil des Bundesgerichtshofs.
3Die Beklagte betreibt ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal unter der Internetadresse www.zahnarzt-preisvergleich.com., das Nutzern und potentiellen Patienten helfen soll, einen preiswerten Zahnarzt zu finden. Dazu können Nutzer der Internetseite für individuelle Behandlungsanfragen einen I2- und Kostenplan elektronisch einstellen. Zahnärzte können nicht nur eigene Angebote abgeben, sondern auch das ursprüngliche Angebot ohne Registrierung als „angemessen“ kennzeichnen. Weiter haben die Ärzte die Möglichkeit, für professionelle Zahnreinigungen und Bleachings Pauschalangebote abzugeben, welche dann für den Nutzer mittels Eingabe der Postleitzahl und der Stadt gelistet werden. Von den registrierten Zahnärzten wird seitens der Beklagten für den Fall, dass sie die Behandlung durchführen, 6,9 % des Behandlungshonorars nebst Steuern als Nutzungsentgelt erhoben; für die Patienten bleibt die Nutzung kostenlos.
4Am 14. Mai 2015 übersandte die Beklagte dem Kläger die aus der Anlage K 1 ersichtliche E-Mail mit der Überschrift „Behandlungsanfrage“ und teilte mit, dass ein Patient aus der Umgebung des Klägers diesen um eine zweite Meinung sowie, falls möglich, um Behandlungsübernahme bezüglich einer zahnärztlichen Behandlung bitte. Zudem wies die Beklagte den Kläger in dieser E-Mail an mehreren Stellen auf das von ihr betriebene Portal zahnarzt-preisvergleich.com hin einschließlich eines Links, über welchen sich der Kläger in diesem Portal anmelden und direkt einloggen könne. Entsprechende unaufgeforderte E-Mails erhielten E und E1, wie aus Anlagen K 2 und K 3 ersichtlich. Keiner der Ärzte hatte den Empfang dieser E-Mails in irgendeiner Art und Weise angefordert bzw. in den Empfang eingewilligt.
5Im Internetauftritt der Beklagten wird der Kläger als Zahnarzt aufgeführt, der an dem Vergleichsportal teilnimmt, obwohl der Kläger sich bei der Beklagten nicht registrieren ließ und an dem Vergleichsportal nicht teilnehmen möchte.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2015 (Anlage K 4) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen wegen unaufgeforderter E-Mail-Werbung sowie der Registrierung auf dem Portal der Beklagten ohne vorherige Anmeldung und forderte sie zur Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte gab lediglich eine Unterlassungserklärung bezüglich der Versendung von E-Mails an den Kläger ab. Für das Abmahnschreiben wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000,00 € nebst Auslagenpauschale mit insgesamt 1.822,96 € berechnet.
7Der Kläger ist der Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten bestehe im Hinblick auf die angegriffenen geschäftlichen Handlungen ein Wettbewerbsverhältnis, weil durch die unaufgeforderte Versendung der E-Mails an Nichtmitglieder der fremde Wettbewerb gefördert werde, da den nicht registrierten Zahnärzten eine konkrete lukrative Behandlung angetragen werde und die angemeldeten Zahnärzte die anfragenden Patienten akquirieren und kostenpflichtig behandeln könnten; hiervon profitiere die Beklagte unmittelbar im Hinblick auf die Beteiligung in Höhe von 6,9 % des Behandlungshonorars. Im Hinblick auf seine Bekanntheit in der Öffentlichkeit werde durch die Registrierung in dem Portal der Beklagten der Wettbewerb der teilnehmenden Zahnärzte zu seinem Nachteil gefördert, weil die Beklagte ein vermeintlich großes Spektrum an bei ihr zur Verfügung stehender Zahnärzte suggeriere und sich seinen guten Namen zu Nutze mache. Daraus ergebe sich zugleich ein Absatznachteil für ihn.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, diese zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
10a) geschäftlich handelnd Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden und/oder versenden zu lassen, ohne dass die vorherige ausdrückliche Einwilligung des jeweiligen Adressaten vorliegt, wie geschehen gemäß den Anlagen K 1, K 2 und K 3,
11b) geschäftlich handelnd im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen von bei der Beklagten registrierten Zahnärzten den Kläger im Rahmen des Internettauftritts zahnarzt-preisvergleich.com als Zahnarzt aufzuführen und/oder aufführen zu lassen und hierdurch den Eindruck zu erwecken, er sei registrierter Teilnehmer des Preisvergleichsportals der Beklagten, wie nachstehend wiedergegeben:
12und/oder
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Auffassung, wettbewerbliche Ansprüche schieden mangels Wettbewerbsverhältnis aus, weil jegliches Konkurrenzmoment im Angebot und Nachfragewettbewerb fehle. Nicht ausreichend zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisverhältnisses sei, dass die beanstandeten Maßnahmen den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben beträfe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
19Soweit die Kammer im Antrag zu 1 a) im Tenor nicht Bezug genommen hat auf die Anlage K 1, d. h. die E-Mail, die unmittelbar an den Kläger gerichtet worden ist, führt dies nicht zu einer Teilabweisung, weil der Umfang des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs insoweit nicht beschränkt wird.
20Antrag zu 1 a):
21Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, Werbe-E-Mails mit Behandlungsanfragen von Patienten an Zahnärzte zu versenden und/oder versenden zu lassen, die keine vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt haben.
22Zwischen den Parteien besteht ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis im Hinblick auf die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung. Im Falle des mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses muss das konkrete Wettbewerbsverhältnis, wenn sich die in Rede stehende Wettbewerbshandlung als Förderung fremden Wettbewerbs darstellt, zwischen den geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH GRUR 2014, 573 RN 19 m.w.N., zitiert nach Beck-online). Der Wettbewerber kann deshalb gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist. Durch die angegriffene Versendung von unaufgeforderten E-Mails fördert die Beklagte nicht nur den eigenen Absatz, indem sie sich um die Registrierung von Zahnärzten auf ihrem Portal bemüht, sondern gibt zugleich den angeschriebenen Zahnärzten die Möglichkeit, durch die Registrierung ein entsprechendes Angebot zur Behandlung des potentiellen Patienten abzugeben. Die angegriffene Handlung der Beklagten ist objektiv darauf gerichtet, den Wettbewerb der angeschriebenen Zahnärzte zu fördern, weil diese gerade mit der Registrierung Gelegenheit erhalten sollen, einen Behandlungsvertrag mit dem genannten Patienten abzuschließen, an dem die Beklagte dann durch ihre Beteiligung am Honorar profitieren kann. Dies geht zugleich zu Lasten des niedergelassenen Klägers, dessen eigenen wettbewerbsrechtlichen Interessen im Hinblick auf den geförderten Absatz seiner Mitbewerber beeinträchtigt werden. Hieraus folgt zugleich, dass es sich bei den unaufgeforderten Emails um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 1 UWG bzw. Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG handelt. Unstreitig haben die mit den Anlagen K 2 und K 3 angeschriebenen Ärzte dem Erhalt einer E-Mail nicht zugestimmt. Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 7 Abs. 3 UWG ist weder dargetan noch ersichtlich.
23Die einen Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat. Sie hat ihre Unterlassungserklärung beschränkt auf die Versendung entsprechender E-Mails an den Kläger. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer von einer Bezugnahme auf die Anlage K 1 zur Konkretisierung der Verletzungshandlung ab.
24Antrag zu 1 b):
25Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im Zusammenhang mit Angeboten zahnärztlicher Dienstleistungen von bei der Beklagten registrierten Zahnärzten den Kläger im Rahmen des Internetauftritts zahnarzt-preisvergleich.com als Zahnarzt aufzuführen und dadurch den Eindruck zu erweckt, er sei registrierter Teilnehmen des Vergleichsportal der Beklagten ( §§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 UWG).
26Auch insoweit besteht zwischen den Parteien ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Durch die Auflistung von Zahnärzten in ihrem Portal fördert die Beklagte nicht nur die eigene geschäftliche Tätigkeit im Hinblick auf die Honorarbeteiligung, sondern den Absatz der aufgelisteten Zahnärzte. Die Möglichkeit als registrierter Zahnarzt ein Angebot zu den elektronisch eingestellten I2- und Kostenplänen abzugeben, führt für die registrierten Zahnärzte zu einer zusätzlichen Absatzmöglichkeit. Dies geht zugleich zu Lasten des Klägers, der als niedergelassener Arzt praktiziert und an Vergleichsportalen nicht teilnehmen will.
27Unbestritten handelt es sich bei dem Kläger um einen seriösen Zahnarzt, der für die A tätig ist und in Presse, Funk und Fernsehen auftritt. Durch seine Nennung in dem Portal wird zugleich die Seriosität des Preisvergleichsportals unterstrichen und Aufmerksamkeit von Verbrauchern erweckt, so dass die Beklagte den guten Ruf des Klägers ausnutzt und für ihre Leistung in Anspruch nimmt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Verbraucher, die eine Anforderung stellen, nicht damit rechnen können, dass jeder der registrierten Ärzte ein Angebot abgibt.
28Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hat die Beklagte nicht abgegeben, so dass die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr indiziert wird.
29Antrag zu 2):
30Auch hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist die Klage begründet (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Die Abmahnung war berechtigt. Insofern kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Der vom Kläger zugrunde gelegte Streitwert von 50.000,00 € erscheint im Hinblick auf die in die Zukunft gerichtete Bedeutung der Unterlassungsansprüche angemessen. Der Kläger die Erstattung einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchen. Die Beklagte tritt den geltend gemachten Abmahnkosten nicht entgegen.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
32Streitwert: 50.000,00 €.