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Landgericht Düsseldorf, 4a O 126/14

Datum:
31.03.2016
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4a. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teil-Verzichts- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
4a O 126/14
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2016:0331.4A.O126.14.00
 
Tenor:

I.              Die Beklagte wird verurteilt,

1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)      Vorrichtungen in Mobiltelefonen zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzanteils eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, und zur Einspeisung des Hochfrequenzanteils in eine überabgetastete synthetisierte Version des Breitbandsignals, um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen, wobei die Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzanteils umfasst:

einen Rauschzufallsgenerator („random noise generator“) zur Erzeugung einer Rauschsequenz mit gegebenem Spektrum;

eine spektrale Formungseinheit zur Formung des Spektrums des Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen; und

eine Signaleinspeiseschaltung zur Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen.

              (Vorrichtungsanspruch 1)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;

und/oder

b)      Mobiltelefone zum Betrieb eines Verfahrens zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzanteils eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor reduziert wurde, und zur Einspeisung des Hochfrequenzanteils in eine überabgetastete synthetisierte Version des Breitbandsignals, um ein synthetisiertes Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen, wobei das Verfahren zur Wiederherstellung des Hochfrequenzanteils umfasst:

Erzeugung einer Rauschsequenz mit gegebenem Spektrum in zufälliger Weise;

Spektralformung der Rauschsequenz in Bezug auf Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters, die mit dem Breitbandsignal, dessen Abtastrate reduziert wurde, in Beziehung stehen; und

Einspeisung der spektralgeformten Rauschsequenz in die überabgetastete, synthetisierte Signalversion, um hierdurch das synthetisierte Breitbandsignal mit vollem Spektrum zu erzeugen,

(Verfahrensanspruch 4)

Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an diese zu liefern soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;

und/oder

c)      Decodierer in Mobiltelefonen zur Erzeugung eines synthetisierten Breitbandsignals, umfassend:

eine Signalsfragmentierungsvorrichtung zur Aufnahme einer codierten Version eines Breitbandsignals, dessen Abtastrate zuvor während der Codierung reduziert wurde, und Extrahierung wenigstens eines Pitch-Codebuchs, von Parametern eines innovativen Codebuchs und Koeffizienten eines linearen Prädiktionsfilters aus der codierten Breitbandsignalversion; ein Pitch-Codebuch ansprechend auf die Parameter des Pitch-Codebuchs zur Erzeugung eines Pitch-Codebuchvektors; ein innovatives Codebuch ansprechend auf die Parameter des innovativen Codebuchs zur Erzeugung eines innovativen Codevektors; eine Verknüpfungsschaltung zum Verknüpfen des Pitch-Codevektors und des innovativen Codevektors, um hierdurch ein Anregungssignal zu erzeugen; eine Signalsynthesevorrichtung, die ein lineares Prädiktionsfilter zum Filtern des Anregungssignals in Bezug auf die Koeffizienten des linearen Prädiktionsfilters enthält, um hierdurch ein synthetisiertes Breitbandsignal zu erzeugen und eine Überabtasteinrichtung, die auf das synthetisierte Breitbandsignal anspricht, zur Erzeugung einer überabgetasteten Signalversion des synthetisierten Breitbandsignals; und eine Vorrichtung zur Wiederherstellung des Hochfrequenzinhalts, wie aufgeführt in Anspruch 1, zur Wiederherstellung eines Hochfrequenzinhalts des Breitbandsignals und zur Einspeisung des Hochfrequenzinhalts in die überabgetastete Signalversion zur Erzeugung des synthetisierten Breitbandsignals mit vollem Spektrum,

(Vorrichtungsanspruch 7)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;

und/oder

d)     zellulare mobile Sender-/Empfangseinheit, umfassend: einen Sender, der einen Codierer zur Codierung eines Breitbandsignals und eine Sendeschaltung zum Senden des codierten Breitbandsignals enthält; und einen Empfänger, der eine Empfangsschaltung zum Empfangen eines gesendeten, codierten Breitbandsignals und einen Decodierer, wie in Anspruch 7 aufgeführt, zum Decodieren des empfangenen, codierten Breitbandsignals enthält,

(Vorrichtungsanspruch 34)

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, soweit diese nicht die Kennzeichen der Unternehmen A, B, C, D, E, F, G, H oder I tragen oder von einem dieser Unternehmen stammen;

2.              die seit dem 07.08.2014 in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Vernichtung selber vorzunehmen;

3.              die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 07.08.2014 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP J erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Erstattung der der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II.              Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 06.09.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a)        der Mengen der erhaltenen oder bestellten Mobiltelefone, die die Vorrichtungen nach Ziffer I.1 enthalten, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

(b)        der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen und Herstellerangabe der Telefone einschließlich Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;

(c)         der einzelnen Angebote solcher Mobiltelefone, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

(d)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Internetadressen sowie der Zugriffszahlen;

(e)        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns bezüglich entsprechender Mobiltelefone;

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Kopien der Rechnungen vorzulegen hat (sofern nicht vorhanden, Kopien der Lieferscheine, hilfsweise Bestellscheine), in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, und

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

              gegen die Beklagte abgewiesen.

III. Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, die vorstehend unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen eingeräumt wurde, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP J erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur Rücknahme der Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Erstattung der gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreise beziehungsweise eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 07.08.2014 in ihren Besitz gelangt sind.

IV.               Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I.1 zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben, gegen die Beklagte abgewiesen, soweit die Erzeugnisse vor dem 07.08.2014 in ihren unmittelbaren oder mittelbaren Besitz bzw. ihr Eigentum gelangt sind.

V.              Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle Schäden zu ersetzen,

und/oder

und/oder

gegen die Beklagte abgewiesen.

VI.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die die Klägerin zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin selbst zu tragen hat

VII.              Das Urteil ist hinsichtlich der Urteilsformel zu I.1., I.2. und I.3. (Verurteilung zur Unterlassung, Vernichtung und Rückruf) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000,00 EUR und hinsichtlich der Urteilsformel zu VI. (Kostenentscheidung) für die jeweilige Partei vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VIII. Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 EUR festgesetzt.

 
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