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Es wird festgestellt, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Widerrufs (20.06.2016) keine Ansprüche auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 0172842862 hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 47 % und die Beklagte 53 %.
Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags infolge eines von der Klägerin erklärten Widerrufs.
3Die Beklagte übersandte der Klägerin einen auf den 23.06.2010 ausgefertigten Darlehensvertrag, den die Klägerin am 15.07.2010 unterschrieb. Hierin vereinbarten die Parteien unter der Darlehensnummer 0172842862 ein grundpfandrechtlich zu besicherndes Darlehen über einen Nennbetrag von 40.165,00 € zu einem bis zum 30.05.2020 gebundenen Sollzinssatz von 3,92 %. Das Darlehen ist in voller Höhe am 30.05.2025 zurückzuzahlen, die Zinsen sind am letzten eines jeden Monats in gleichbleibenden Raten zu je 131,21 € fällig. Das Darlehen wurde am 16.07.2010 an die Klägerin ausgezahlt.
4Der Darlehensvertrag enthält unter Ziffer 11. eine „Widerrufsinformation“, wegen deren Inhalts auf S. 5 f. der Vertragsurkunde (Anlage B 1) Bezug genommen wird, und auf S. 7 folgenden Absatz:
5„Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags.“
6Die der Vertragsurkunde beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) enthalten u. a. folgende Bestimmungen:
7„26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingt die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.
827 Aufsichtsbehörde: Die für den Kreditgeber zuständige Aufsichtsbehörde ist die a.“
9Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags und der Allgemeinen Bedingungen wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen.
10In der Zweckerklärung bezüglich der von der Klägerin zur Absicherung bestellten Grundschuld (Anlage B 2) vereinbarten die Parteien u. a. Folgendes:
11„Die Grundschuld (Kapital, Zinsen und Nebenleistungen), [...] dienen zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Gläubigerin oder eines die Geschäftsverbindung fortsetzenden Rechtsnachfolgers […] aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, insbesondere […]“.
12Mit Schreiben vom 20.06.2016 (Anlage K 2) widerrief die Klägerin ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 30.06.2016 auf, ihr mitzuteilen, welche Nutzungen sie – die Beklagte – aus den Annuitätenzahlungen gezogenen habe, und erklärte die Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche. Weiter forderte sie die Beklagte zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung der zugunsten der Beklagten verbleibenden Beträge auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.08.2016 (Anlage K 3) ließ die Klägerin die Beklagte (erneut) auffordern, den Widerruf anzuerkennen, ihre Nutzungen mitzuteilen und die Löschungsbewilligung zu erteilen, was die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2016 (Anlage K 4) ablehnte. Seit dem Widerruf leistete die Klägerin die vertraglich vereinbarten (Zins-) Raten unter dem Vorbehalt ihrer Rechte.
13Die Klägerin erklärt (nochmals) die Aufrechnung aller ihr zustehenden Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis (Annuitätenzahlungen und Nutzungsherausgabe) mit den Ansprüchen der Beklagten auf Rückzahlung der ursprünglichen Darlehensvaluta.
14Die Klägerin beantragt,
151. die Beklagte zu verurteilen, ihr die Abtretung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch c) über 40.165,00 € nach Leistung eines Betrages in Höhe von 36.527,94 € per 20.06.2016 durch die Klägerin anzubieten,
16hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche auf vertragliche Annuitäten (Zins und Tilgung) hat,
172. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt b) in Höhe von 1.965,88 € freizustellen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hält den Widerruf für verfristet, weil sie die Klägerin ordnungsgemäß und fehlerfrei über ihr Widerrufsrecht informiert habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage hat (nur) mit dem Hilfsantrag zu 1. Erfolg.
24I.
25Der auf die Erteilung eines Angebots zur Abtretung der zur Sicherheit bestellten Grundschuld nach Zahlung des aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis folgenden Restsaldos gerichtete Hauptantrag zu 1. ist unzulässig.
26Die Klägerin begehrt hiermit eine zukünftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2017, 4 U 112/16, Rn. 93; insoweit unklar BGH, Beschluss vom 31.01.1995, XI ZR 30/94, Rn. 9). Rechtsgrund für die Übertragung der Grundschuld ist die Sicherungsabrede. Sichert die Grundschuld, was sich aus dem Sicherungszweck ergibt und die Klägerin mit ihrem Antrag zum Ausdruck gebracht hat, auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB (in der vom 11.06.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (BGH, Beschluss vom 17.01.2017, XI ZR 170/16, Rn. 7).
27Eine Klage auf zukünftige Leistung ist nur statthaft, wenn nach den Umständen die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass die Beklagte die Grundschuld nach Erfüllung der hiervon gesicherten Forderungen nicht freigegeben wird. Eine Besorgnis der Nichterfüllung im Sinne des § 259 ZPO ist zwar regelmäßig schon dann begründet, wenn der Schuldner den Anspruch ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 14.12.1998, II ZR 330/97, Rn. 15). Ihre Verpflichtung zur Freigabe der streitgegenständlichen Grundschuld nach Erhalt des Rückabwicklungssaldos hat die Beklagte sowohl vorprozessual als auch im Prozess dadurch bestritten, dass sie die Wirksamkeit des Widerrufs u. a. unter Berufung auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Abrede gestellt hat. Auch ist sie zur Freigabe der Grundschuld nach Erhalt des Rückabwicklungssaldos nicht erst dann verpflichtet, wenn der vorliegende Rechtsstreit rechtskräftig entschieden ist, wobei selbst die Erklärung, nach rechtskräftiger Verurteilung zu leisten, einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO nicht entgegenstehen soll (vgl. BGH, a. a. O.). Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht einmal abgegeben.
28Die Besonderheiten des vorliegenden Falles gebieten jedoch eine andere Sichtweise. Denn die Klägerin wartet mit der Zahlung des von ihr berechneten Rückabwicklungssaldo offensichtlich bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits. Weder hat sie angekündigt, den von ihr berechneten Rückabwicklungssaldo noch vor rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits zu begleichen, noch hat sie Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Beklagte nach rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ihrer Freigabeverpflichtung nicht nachkommen wird (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.; LG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2017, 13 O 366/15, nicht veröffentlicht).
29II.
30Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
311.Der Antrag war dahingehend auszulegen, dass die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag Nr. 0172842862) hat.
32Soweit der unterbevollmächtigte Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Kammer ihre Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des (Haupt-) Antrags zu 1. mitgeteilt hatte, den Hilfsantrag formuliert hat, „festzustellen, dass die Beklagte ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche auf vertragliche Annuitäten (Zins und Tilgung) hat“, lag dem offenbar der Irrtum zu Grunde, dass in den Annuitäten Zins- und Tilgungsleistungen enthalten seien. Erkennbar gewollt war indessen eine Feststellung dahingehend, dass weder Zins- noch Tilgungsleistungen mehr geschuldet sind. Denn mit einer Feststellung, dass keine Annuitäten geschuldet sind, würde das Rechtschutzziel nicht erschöpft, weil keine Entscheidung hinsichtlich der am 30.05.2025 endfälligen Tilgung getroffen würde.
332.Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt für diesen Feststellungsantrag nicht das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, weil das hiermit zur Entscheidung gestellte, den Zeitraum nach Erklärung des Widerrufs in den Blick nehmende Begehren sich mit einer Leistungsklage nicht abbilden lässt (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 14 ff.).
343.Der Hilfsantrag ist auch begründet. Der Beklagten stehen ab dem Zeitpunkt des Widerrufs (20.06.2016) keine Ansprüche auf vertragliche Zins- und Tilgungsleistungen gegen die Klägerin mehr zu, weil der Darlehensvertrag durch den Widerruf gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 11.06.2010 bis 03.08.2011 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) i. V. m. §§ 346 ff. BGB in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden ist.
35a)Auf den Streitfall sind die Vorschriften der §§ 492, 495 BGB in der vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 gültigen Fassung, des § 355 BGB in der vom 11.06.2010 bis 12.06.2014 gültigen Fassung und des Art. 247 § 6 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) anzuwenden.
36b)Gemäß § 495 Abs. 1 i. V. m. § 355 BGB a. F. stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Dieses Recht hat sie durch ihr Schreiben vom 20.06.2016 rechtzeitig ausgeübt. Die Widerrufsfrist war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen und das Widerrufsrecht auch nicht gemäß § 355 Abs. 4 S. 1 BGB a. F. erloschen, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist (§ 355 Abs. 4 S. 3 BGB a. F.).
37aa)Die Gesetzlichkeitsfiktion einer Musterbelehrung kommt der Beklagten im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zugute, weil – wie sie selbst anführt – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 15.07.2010 eine entsprechende Regelung nicht existierte. Das zuvor gültige Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV war mit dem 10.06.2010 außer Kraft getreten. Die Nachfolgeregelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB sowie das Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB traten erst am 30.07.2010 in Kraft.
38bb)Der Beginn der Widerrufsfrist und die ordnungsgemäße Belehrung setzen gemäß §§ 355, 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB a. F. (u. a.) voraus, dass dem Verbraucher die Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a. F., welche an die Stelle der Widerrufsbelehrung tritt, in Textform mitgeteilt worden ist. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. müssen im Vertrag Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten.
39Diesen Anforderungen genügt die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation nicht, weil die Fristangaben im Vertrag nicht ordnungsgemäß sind. Denn sowohl die unter Ziffer 11. des Vertrags („Widerrufsinformation“) zunächst zutreffend mit „14 Tagen“ angegebene Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 1 BGB a. F. als auch die 30-tägige Frist für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen gemäß § 357 Abs. 1 BGB a. F. i. V. m. § 286 Abs. 3 BGB (in der vom 01.01.2002 bis 28.07.2014 gültigen Fassung) werden in der Zusammenschau mit der Regelung in Ziffer 26 der Allgemeinen Bedingungen unzutreffend dargestellt.
40(1)Zwar müssen die Modalitäten der Fristberechnung vom Darlehensgeber nicht angegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2010, VII ZR 6/10, Rn. 26). Wenn hierzu jedoch Angaben gemacht werden, müssen diese – was hier nicht der Fall ist – die Rechtslage zutreffend wiedergeben.
41(2)Die Bestimmung in Ziffer 26 Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen, mit der die Regelung des § 193 BGB generell, d. h. für sämtliche Fristen, abbedungen wird, verkürzt unzulässigerweise sowohl die 14-tägige Widerrufsfrist als auch die 30-tägige Rückgewährfrist. Eine Einschränkung dahingehend, dass die Bestimmung für die vorgenannten Fristen nicht gelte, lässt sich deren Wortlaut nicht entnehmen. Dieser wird auch durch die Erläuterung eines Beispiels (Fälligkeit der Ratenzahlung) nicht einschränkt (a. A. ohne nachvollziehbare Begründung LG Memmingen, Urteil vom 09.11.2017, 34 O 577/17, zitiert nach Anlage B 4).
42Gemäß § 193 BGB tritt an die Stelle des letzten Tages einer Frist der nächste Werktag, wenn der letzte Tag der Frist für die Abgabe einer Willenserklärung oder die Bewirkung einer Leistung auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Wird diese Regelung abbedungen, können sich die Fristen gegenüber den gesetzlich bestimmten unter Umständen um mehrere Tage verkürzen. Wenn z. B. das kalendarische Fristende auf den Karfreitag fällt, kann der Darlehensnehmer zwar die Widerrufserklärung noch an diesem Tag absenden (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.); nach der gesetzlichen Regelung hätte er hierzu aber bis zum darauf folgenden Dienstag (nach Ostermontag) Zeit.
43Daraus, dass für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs die rechtzeitige Absendung genügt (§ 355 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. BGB a. F.), folgt nicht, dass § 193 BGB bei der Berechnung der Widerrufsfrist nicht anzuwenden wäre. Als actus contrarius der Vertragserklärung teilt der Widerruf deren Rechtsnatur als Willenserklärung. „Abgabe“ einer Willenserklärung bedeutet, dass der Erklärende seinen rechtsgeschäftlichen Willen geäußert hat (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl., § 130 Rn. 4 m. w. N.). Hierfür genügt das Absenden eines Schriftstücks, in dem der Widerruf erklärt wird. Dementsprechend wird auch in der Kommentarliteratur bei der Berechnung der Widerrufsfrist § 193 BGB für anwendbar gehalten (vgl. Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auf., § 355 Rn. 47; Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 355 Rn. 11).
44Es ist auch nicht zulässig, die Regelung des § 193 BGB in Bezug auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abzubedingen. Denn die verbraucherschützenden Vorschriften über das Widerrufsrecht sind sog. halbzwingendes Recht, d. h. dass lediglich zugunsten des Verbrauchers von ihnen abgewichen werden darf. Mit dem am 13.06.2014 in Kraft getretenen § 361 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber diese halbzwingende Wirkung lediglich deklaratorisch festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2014, III ZR 368/13, Rn. 35 f.; Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 381/16, Rn. 17).
45(3)Die Allgemeinen Bedingungen sind vorliegend Vertragsbestandteil geworden. Denn sie waren der Vertragsurkunde unstreitig beigeheftet und damit durch die Bezugnahme über der Unterschriftszeile der Klägerin in den Vertrag einbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.). Zwar dürfte die Bestimmung in Ziffer 26 wegen des Verstoßes gegen halbzwingendes Recht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalten. Dies vermag die Beklagte jedoch nicht zu entlasten, weil der durchschnittliche, juristisch nicht vorgebildete Verbraucher die Unwirksamkeit der Klausel nicht erkennen kann.
46(4)Soweit die Beklagte sich in einem Umkehrschluss aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 (XI ZR 381/16) darauf beruft, dass ein etwaiger Belehrungsfehler angesichts des in Textform dokumentierten Datums des Vertragsschlusses nicht kausal geworden sei, unterliegt sie einem Missverständnis der angeführten Entscheidung.
47Hiernach schließt die gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. vorgeschriebene Textform es aus, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung anhand des nicht in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung zu präzisieren (BGH, a. a. O., Rn. 16 f.). Abgesehen davon, dass der für den Beginn der Widerrufsfrist – neben dem Vertragsschluss – maßgebliche Zeitpunkt, in dem der Klägerin die für sie bestimmte Ausfertigung der – die Pflichtangaben enthaltenden – Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt wurde, nicht in Textform dokumentiert ist, stützt die Beklagte ihren Einwand tatsächlich gar nicht auf ein abweichendes gemeinsames Verständnis der Widerrufsbelehrung durch die Vertragsparteien, sondern darauf, der Belehrungsfehler sei in der konkreten Situation nicht kausal geworden. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es indessen nicht an. Entscheidend ist nur, ob die Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).
48Das ist hier der Fall. Durch die verkürzte Darstellung der Widerrufsfrist kann der Verbraucher zu der Fehlvorstellung verleitet werden, die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist. Auch die verkürzte Darstellung der Rückgewährfrist ist potentiell geeignet, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, weil er hinsichtlich der Beschaffung der zur Erfüllung seiner Zahlungspflichten erforderlichen Mittel einem gegenüber der gesetzlichen Regelung erhöhten Zeitdruck ausgesetzt wird. Jedenfalls insoweit geht der Einwand der Beklagten von vornherein fehl, weil der Zeitpunkt der Widerrufserklärung nicht in Textform dokumentiert ist und sein kann.
49(5)Ohne Bedeutung ist nach Auffassung der Kammer, dass der unzulässige Zusatz zur Fristberechnung nicht in dem mit „Widerrufsinformation“ bezeichneten Abschnitt (Ziffer 11. der eigentlichen Vertragsurkunde), sondern an anderer Stelle (Ziffer 26 der Allgemeinen Bedingungen) enthalten ist.
50Denn der Verbraucher hat auch sonst den Vertrag einschließlich der Allgemeinen Bedingungen als Ganzes zu lesen, um den Beginn der Widerrufsfrist ermitteln zu können. Soweit die Beklagte in der Widerrufsinformation unter Ziffer 11. nach der Angabe „§ 492 Abs. 2 BGB“ in einem Klammerzusatz „Pflichtangaben“ aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte (Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde), machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a. F. in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 f.). Diese vertraglichen „Pflichtangaben“ hat die Beklagte – zulässigerweise (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 25 ff.) – in den Allgemeinen Bedingungen (Ziffern 11 und 27) erteilt, wobei die Angabe zu der zuständigen Aufsichtsbehörde (Ziffer 27) sogar in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Regelung zur Abbedingung des § 193 BGB (Ziffer 26) steht.
51(6)Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25). Darin hat der 11. Zivilsenat in einem – zum Leitsatz erhobenen – obiter dictum unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11) ausgeführt, dass eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich werde, dass die Vertragsunterlagen an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten.
52Zum einen erging die vorstehend zitierte Entscheidung des 11. Zivilsenats zu einem im Jahre 2007 geschlossenen Darlehensvertrag und damit zu einer von den hier maßgeblichen Vorschriften abweichenden Rechtslage: Während § 355 Abs. 2 BGB in der vom 08.12.2004 bis 10.06.2010 gültigen Fassung bestimmte, dass die Widerrufsfrist mit der Mitteilung einer deutlich gestalteten „Widerrufsbelehrung“, die u. a. einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten musste, beginnt, war nach dem im Streitfall maßgeblichen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a. F. – wie oben dargestellt – die Widerrufsinformation dergestalt zu erteilen, dass die Angaben zur Frist „im Vertrag“ enthalten sein mussten.
53Zum anderen betraf die vom 11. Zivilsenat als Referenz herangezogene Entscheidung des 4. Zivilsenats eine andere Fallgestaltung, in der einem Versicherungsnehmer zwei hinsichtlich der Fristlänge unterschiedliche, einander widersprechende Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden. Die insoweit vom 4. Zivilsenat herangezogene Erwägung, der Versicherer hätte sich zugunsten des Versicherungsnehmers an der längeren (gesetzlichen) Frist festhalten lassen müssen, innerhalb dieser Frist habe der Versicherungsnehmer den Widerspruch jedoch nicht erklärt, lässt sich für den vorliegenden Fall (und wohl auch für den vom 11. Zivilsenat entschiedenen Fall) nicht fruchtbar machen. Denn es sind nicht zwei unterschiedliche Informationen angegeben, von denen eine richtig und die andere falsch ist; vielmehr wird die Darstellung der Widerrufsfrist durch einen unzulässigen Zusatz zu Lasten des Verbrauchers modifiziert. Abgesehen davon hätte die Kammer – ohne dass es hier darauf ankommt – Bedenken, dem Verbraucher aufzubürden, den auf § 242 BGB beruhenden Schluss, dass sich der Unternehmer an der für den Verbraucher günstigeren Regelung festhalten lassen muss, selbst ziehen zu müssen. Die weitere Erwägung des 4. Zivilsenats, der Versicherungsnehmer habe den Widerspruch auch innerhalb der längeren Frist nicht erklärt, konfligiert zudem mit der – oben unter II. 3. b) bb) (4) dargestellten – Rechtsprechung des 11. Zivilsenats, weil sie letztlich auf die fehlende Kausalität des Belehrungsfehlers für den unterlassenen Widerspruch abstellt.
54Schließlich erscheint die Wertung des 11. Zivilsenats in der Entscheidung vom 10.10.2017 (XI ZR 443/16, Rn. 25) – wollte man sie, wozu die Formulierung als Leitsatz verleiten könnte, verallgemeinern – in ihren Konsequenzen zu weitgehend. Da einem Verbraucher – wie oben unter II. 3. b) bb) (5) dargestellt – nach der hier maßgeblichen Rechtslage zugemutet wird, den ganzen Vertragsinhalt zu lesen, kann es insbesondere nicht darauf ankommen, ob ein objektiv irreführender Zusatz „drucktechnisch hervorgehoben“ ist oder nicht. Um zu prüfen, ob und wann die Widerrufsfrist begonnen hat, hat der Verbraucher auch die nicht drucktechnisch hervorgehobenen Bestimmungen – hier vor allem diejenigen in den Ziffern 11 und 27 der Allgemeinen Bedingungen – sorgfältig zu lesen. Anderenfalls könnte ein Darlehensgeber theoretisch das Widerrufsrecht, über das er in einer „Widerrufsinformation“ zunächst zutreffend informiert hat, in einer drucktechnisch nicht hervorgehobenen – freilich unwirksamen – Klausel gänzlich ausschließen, ohne dass dies Konsequenzen für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation hätte.
55III.
56Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
571.Ein dahingehender Schadensersatzanspruch ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Denn bei Aufnahme der außergerichtlichen Vertretung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 02.08.2016 befand sich die Beklagte nicht in Verzug.
58a)Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner und eine – zumindest mit der die Fälligkeit des Anspruchs begründenden Handlung zu verbindende – Mahnung voraus (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Mahnung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung des Schuldners zur Erbringung der geschuldeten Leistung (Palandt/Grüneberg, BGB, a. a. O., § 286 Rn. 16 m. w. N.).
59Eine Auskunft hinsichtlich der von ihr gezogenen Nutzungen schuldete die Beklagte der Klägerin bereits nicht. Ein Darlehensvertrag als solcher begründet – anders als der Girovertrag mit Kontokorrentabrede – kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB; denn die Klägerin konnte – wie in der Klageschrift geschehen – ihren Nutzungsersatzanspruch unter Rückgriff auf die in der Rechtsprechung anerkannte Vermutung, dass die ein Immobiliardarlehen gebende Bank aus den von ihr erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rn. 58), jedenfalls unter Zuhilfenahme Dritter selbst berechnen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006, XI ZR 119/05, Rn. 34 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 24).
60Im Übrigen enthält das als Mahnung allein in Betracht zu ziehende Schreiben der Klägerin vom 20.06.2016 lediglich eine abstrakte Umschreibung der im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zurück zu gewährenden Leistungen, aber keine bestimmte Leistungsaufforderung. Ob das nachfolgende Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 02.08.2016 geeignet war, die Beklagte in Verzug zu setzen, kann dahinstehen, weil die Kosten der verzugsbegründenden Mahnung ohnehin keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen.
61b)Die Beklagte ist auch nicht unabhängig von den Voraussetzungen der § 286 Abs. 1 und 2 BGB gemäß § 357 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB a. F. in Verbindung mit § 286 Abs. 3 BGB in Verzug geraten.
62Zwar wollte der Gesetzgeber – wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen – mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB a. F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne „mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers“, sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen. Da der Gesetzgeber allerdings nur § 286 Abs. 3 BGB an die besondere Situation des Verbraucherwiderrufs angepasst hat, unterliegt der Eintritt des Schuldnerverzugs im Übrigen den allgemeinen Voraussetzungen. Folglich konnte die Beklagte wegen §§ 348, 320 BGB nur dann in Schuldnerverzug geraten, wenn ihr die Klägerin die von ihr selbst nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anbot (BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 25 ff.).
63Daran fehlt es. Die Klägerin hat der Beklagten die von ihnen geschuldete Leistung weder tatsächlich, d. h. so wie sie zu bewirken war (§ 294 BGB), noch wörtlich (§ 295 S. 1 BGB) angeboten. In ihrem Schreiben vom 20.06.2016 hat sie vielmehr lediglich den Widerruf erklärt, die im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zurück zu gewährenden Leistungen abstrakt umschrieben und Auskunft über die von der Beklagten gezogenen Nutzungen sowie eine Abrechnung der beiderseitigen Rückgewähransprüche verlangt. Dies genügt nicht den Anforderungen an ein wörtliches Angebot im Sinne von § 295 S. 1 BGB.
642.Die Klägerin kann die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte sei ihr gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 11.10.2016, XI ZR 14/16, Rn. 3). Denn Rechtsverfolgungskosten sind nur dann ersatzfähig, wenn sie sich auf einen vom Schädiger zu ersetzenden Schaden beziehen. Vor der – hier in Frage stehenden – Entstehung von Ansprüchen nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a. F. in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB soll die Widerrufsbelehrung indes nicht schützen (BGH, a. a. O., Rn. 35 m. w. N.; ebenso im Ergebnis OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017, 17 U 52/16, Rn. 12).
65IV.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
67V.
68Der Streitwert wird auf 85.840,82 € festgesetzt.
69Der Wert des Hauptantrags zu 1. beträgt 40.165,00 €. Er richtet sich nach dem Nennwert der Grundschuld (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016, XI ZR 39/15, Rn. 4).
70Der nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG hinzuzurechnende Wert des Hilfsantrags zu 1. beträgt 45.675,82 € (5.510,82 € + 40.165,00 €). Die Feststellung, dass die Beklagte ab dem Zugang des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Zahlung der monatlichen Zinsleistungen hat, ist gemäß § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag bzw. – falls geringer – dem Gesamtbetrag der von der Beklagten nach dem Widerruf noch beanspruchten Zinsen zu bemessen. Dies sind hier – bei einer Laufzeit bis zum 30.05.2025 – 5.510,82 € (42 x 131,21 €). Die Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die am 30.05.2025 fällige einmalige Tilgungsleistung hat, ist gemäß § 3 ZPO mit dem insoweit von der Beklagten beanspruchten Nettodarlehensbetrag von 40.165,00 € zu bemessen.
71Der Klageantrag zu 2. bleibt gemäß § 4 Abs. 1 letzter Hs. ZPO unberücksichtigt.
72Rechtsbehelfsbelehrung:
73Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.