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Landgericht Düsseldorf, 4a O 66/17

Datum:
18.07.2017
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Patentkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4a O 66/17
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2017:0718.4A.O66.17.00
 
Tenor:

I.               Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt,

auswechselbare Rasierklingeneinheiten mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur zur Verbindung der genannten Klingeneinheit mit einem Handstück, wobei die genannte Verbindung bewirkt wird durch die Bewegung des genannten Handstücks entlang einer Verbindungsachse in Richtung der genannten Einheitenverbindungsstruktur, wobei die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Eingang aufweist, wobei der genannte Eingang in eine Richtung ausgerichtet ist, die parallel zu der Verbindungsachse ist,

in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

dadurch gekennzeichnet, dass die genannte Einheitenverbindungsstruktur einen Ausschnitt aufweist, der als eine Keilnut (key way) zur Aufnahme einer zusammenpassenden Keilstruktur (key structure) an dem genannten Handstück funktionsfähig ist, wenn das genannte Handstück entlang der genannten Verbindungsachse bewegt wird, um die ordnungsgemäße Ausrichtung des genannten Handstücks zu fördern,

wobei der genannte Ausschnitt an dem genannten Eingang angeordnet ist,

wobei der genannte Eingang und der genannte Ausschnitt einen behinderungsfreien Durchgang für die genannte zusammenpassende Keilstruktur (key structure) bereitstellen, wenn die genannte Einheit mit dem genannten Handstück verbunden wird.

II.               Den Verfügungsbeklagten zu 1), zu 3), zu 4), zu 5) zu 6), zu 7) und zu 8) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht, wobei die Ordnungshaft im Falle der Verfügungsbeklagten zu 1), zu 7) und zu 8) an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist.

III.               Der Verfügungsbeklagten zu 1) wird aufgegeben, die unter Ziffer I. bezeichneten Rasierklingeneinheiten, die sich in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, an einen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Verwahrung herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis über das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt worden ist.

IV.              Im Übrigen – in Bezug auf den Verfügungsbeklagten zu 2) – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

V.              Von den Gerichtskosten des Verfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin trägt die Verfügungsklägerin 7%, die Verfügungsbeklagte zu 1) 25 %, die Verfügungsbeklagten zu 3) bis zu 6) jeweils 7 % sowie die Verfügungsbeklagten zu 7) und zu 8) jeweils 20 %. Die außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1) und zu 3) bis zu 8) tragen diese jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 2) trägt die Verfügungsklägerin.

VI.              Die Vollstreckung der einstweiligen Verfügung in den Ziffern I. – III. durch die Verfügungsklägerin ist davon abhängig, dass die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von EUR 930.000,00 leistet. Für den Verfügungsbeklagten zu 2) ist das Urteil (wegen der Kosten) ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; die Verfügungsklägerin kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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