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Die Berufung des Klägers gegen das am 11.08.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu Last.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
3I.
4Der Kläger (und Berufungskläger) begehrt die Auszahlung von Bewertungsreserven nach Ablauf einer kapitalbildenden W aus abgetretenem Recht.
5Herr Dr. T2 (im Folgenden Zedent) unterhielt seit dem 01.09.1999 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten eine am 01.09.2014 vereinbarungsgemäß ausgelaufene kapitalbildende W mit der Versicherungsscheinnummer B. Als Versicherungsleistung wurde ein garantiertes Erlebensfallkapital zum Ende der Abrufphase i.H.v. 46.585,00 € vereinbart.
6Mit Schreiben vom 01.07.2014 (Bl. 38 d.A.) kündigte die Beklagte dem Zedenten eine Versicherungsleistung i.H.v. 50.274,17 € an, die sich aus der garantierten Versicherungssumme von 46.585,00 €, einer Überschussbeteiligung von 867,82 € sowie einer Beteiligung an den Bewertungsreserven i.H.v. 2.821,35 € zusammensetzen sollte. Bezüglich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese endgültig erst zum Fälligkeitstermin feststehe und gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könne.
7Mit Schreiben vom 22.08.2014 (Bl. 45. d.A.) teilte die Beklagte dem Zedenten die endgültige Versicherungsleistung i.H.v. 47.601,77 € mit. Auf Grundlage des zum 07.08.2014 wirksam gewordenen Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) hatte sie die ausgeschüttete Beteiligung an den Bewertungsreserven nur noch mit 148,95 € in Ansatz gebracht.
8Mit Abtretungsvertrag vom 09.02.2016 (Bl. 28 d.A.) trat der Zedent seine sämtlichen gegen die Beklagte aus dem streitbefangenen Lebensversicherungsvertrag in Betracht kommenden Rechte und Ansprüche an den Kläger ab.
9Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht geäußert, dass § 56a VAG und § 153 Abs. 3 VVG 2008 verfassungswidrig seien. Aus diesem Grund stehe ihm nach Abtretung ein Recht auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ausgezahlten Beteiligung an den Bewertungsreserven und einer Beteiligung, wie sie sich ohne Beachtung des für unwirksam erachteten LVRG ergäbe, zu.
10Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.672,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.03.2016) zu zahlen,
12hilfsweise,
13die Beklagte zu verurteilen,
141. ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten im Zeitpunkt zum Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages B1 zum 01.09.2014 entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen;
152. an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat die Ansicht geäußert, dass die vorgenannten Regelungen verfassungskonform seien und deshalb weder ein Zahlungs- noch ein Auskunftsanspruch des Klägers bestehe.
19Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.08.2016 abgewiesen. Das Urteil ist den Parteivertretern ausweislich der Empfangsbekenntnisse jeweils am 11.08.2016 zugestellt (Bl. 208 und 209 d.A.) worden. In seinem Urteil führt das Amtsgericht aus, dass die Regelungen des LVRG den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 26.07.2005 (BVerfG, 26.07.2005, Az. 1 BvR 80/95, openjur) gerecht würden und dementsprechend nicht verfassungswidrig seien. Der Gesetzgeber habe sich im Rahmen seines gesetzgeberischen Ermessens bewegt und durch das LVRG zulässige sach- und interessengerechte Regelungen geschaffen. Aus diesem Grund habe dem Kläger nur ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe des von der Beklagten ausgekehrten Betrages von 148,95 € zugestanden. Das Amtsgericht hat den von dem Kläger gestellten Hilfsantrag ebenfalls abgewiesen und zur Begründung auf eine Entscheidung des LG Düsseldorf unter dem Az. 9 O 281/15 verwiesen. Hiernach könne der Versicherungsnehmer lediglich Auskunft und keine Rechnungslegung von dem Versicherer verlangen. Der gestellte Antrag sei auf eine Rechnungslegung gerichtet. Er könne auch nicht anders verstanden werden, da Auskunft über die mathematische Berechnung des Anteils verlangt wurde. Es handele sich also um einen Anspruch auf die Darlegung des Rechenweges und somit um eine Rechnungslegung.
20Mit Schriftsatz vom 07.09.2016 (Bl. 213 d.A.) hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Nach gewährter Fristverlängerung hat der Kläger die Berufung mit Schriftsatz vom 11.11.2016 (Bl. 222 d. A.) begründet.
21Mit der nun eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und trägt vor, dass sich das Urteil der ersten Instanz nicht ausreichend mit seinen Einwendungen bezüglich der Verfassungswidrigkeit der §§ 56a Abs. 3, Abs. 4 VAG und 153 Abs. 3 VVG befasst habe und wiederholt seinen Antrag auf Vorlage an das BVerfG zur Durchführung einer konkreten Normenkontrolle.
22Der Kläger beantragt,
23das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.672,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
24hilfsweise,
25die Beklagte zu verurteilen,
261. ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der auf den Zedenten im Zeitpunkt des Ablaufs des Lebensversicherungsvertrages B1 zum 01.09.2014 entfallenden Beteiligungen an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen;
272. an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten aus der Überschussbeteiligung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beklagte verteidigt das Urteil. Sie bezieht sich auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen und trägt vor, dass die Regelungen des LVRG verfassungskonform und aufgrund der nachhaltigen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch verfassungsrechtlich geboten seien.
31Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
32II.
33Die Bezeichnung der Beklagten war dem Vorbringen der Parteien folgend nach § 319 ZPO dahingehend anzupassen, dass es sich bei der Beklagten um die W AG und nicht die F AG handelt.
34Die teilweise zulässige Berufung ist unbegründet.
35Die Berufung ist teilweise zulässig. Soweit hilfsweise ein Zahlungsantrag in Form einer Stufenklage gestellt und durch das Amtsgericht mit einem Schlussurteil abgewiesen wurde, ist dies einer Überprüfung durch das Berufungsgericht nicht zugänglich, da insoweit ein Angriff in der Berufungsbegründung nicht enthalten ist (vgl. §§ 529 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO) und es sich hierbei nicht um einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstand handelt (vgl. § 529 Abs. 2 ZPO). Diesbezüglich ist die Berufung unzulässig. Im Übrigen ist die Berufung form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO; insbesondere entspricht die Berufungsbegründung den formalen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.
36Die Berufung ist jedoch unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).
37Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung von 2.672,40 € zu Recht abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.
38§ 56a Abs. 3, Abs. 4 VAG und § 153 Abs. 3 VVG sind auf den vorliegenden Vertrag anzuwenden. Die durch das LVRG geschaffenen Änderungen sind zum 07.08.2014 in Kraft getreten und auf jeden Vertrag anwendbar, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet war. Die W des Zedenten lief erst zum 01.09.2014 aus und war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens folglich noch nicht beendet.
39§ 56a Abs. 3, Abs. 4 VAG und § 153 Abs. 3 VVG sind verfassungskonform. Es liegt kein Verstoß gegen die in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. I GG enthaltenen objektiven Schutzaufträge vor.
40Bei dem Anspruch auf Ausschüttung des hälftigen Anteils des mit dem Kapital des Versicherungsnehmers erwirtschafteten Überschusses handelt es sich bis zum Zeitpunkt der Auskehr noch um ein „werdendes“ Recht. Dieses Recht erstarkt erst durch Zuteilung der Überschüsse an den Versicherungsnehmer zu einem subjektiven Vollrecht und stellt erst ab diesem Zeitpunkt ein vollumfänglich geschütztes Recht dar. Bis dahin besteht ein Schutz nur über den objektiven Schutzgedanken der Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG, woraus lediglich die Verpflichtung des Gesetzgebers folgt, Vorkehrungen zum Schutz der vorläufigen Rechtsposition zu treffen (OLG München, Hinweisbeschluss vom 13.01.2017 - Aktenzeichen 25 U #####/####, beck-online). Dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung dieser objektiven Schutzpflichten ein gewisser Spielraum zu.
41Er hat bei den durch das LVRG eingeführten Änderungen eine ausführliche Abwägung der entgegenstehenden Interessen der beteiligen Parteien vorgenommen (BT-Drs. 18/1772, S. 22). Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesetzgeber bei der Ausübung seines Gestaltungsspielraums hinsichtlich der Ausübung der Schutzpflichten ein Abwägungsfehler unterlaufen ist, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht mehr eingehalten oder die Grenze der Zumutbarkeit überschritten wurde.
42Es liegt auch kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot vor. Vorliegend handelt es sich nicht um eine sogenannte „echte Rückwirkung“ sondern um eine unter gewissen Voraussetzungen zulässige, sogenannte „unechte Rückwirkung“. Eine verfassungsrechtlich verbotene echte Rückwirkung läge dann vor, wenn durch eine geschaffene Norm auch die in der Vergangenheit liegenden und bereits abgeschlossenen Rechtsverhältnisse nachträglich abgeändert würden.
43Sobald die Rechtsfolgen einer neu geschaffenen Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, liegt eine sogenannte unechte Rückwirkung vor. So ist es vorliegend hinsichtlich § 56a Abs. 3, Abs. 4 VAG und § 153 Abs. 3 VVG. Diese entfalten ihre Wirkung nur hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht beendeten Verträge. Hierzu führt das OLG München (a.a.O.) zutreffend aus:
44"Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z. B. Urteil vom 07.07.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 13/05, NJW 2010, 3629)."
45Dieser Rechtsauffassung schließt sich die Kammer an. Demnach sind die durch die Neuregelung des LVRG vom 01.08.2014 geschaffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch diese Neufassung gewichtige Interessen des Allgemeinwohls verfolgte. Als Folge der Niedrigzinsphase bestand die konkrete Gefahr, dass einige der Lebensversicherer die von ihnen vertraglich zugesagten Garantiezinsen nicht mehr erwirtschaften konnten. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Bewertungsreserven erst zum Ende des Vertragsverhältnisses in ihrer tatsächlichen Höhe benannt werden können und die Versicherer, wie vorliegend, die Versicherungsnehmer hierauf üblicherweise auch hinweisen. Dementsprechend darf der Versicherungsnehmer nicht berechtigter Weise darauf vertrauen, dass er eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in der in Aussicht gestellten Höhe erhält.
46Dem Kläger steht auch kein dem Hilfsantrag entsprechender Auskunftsanspruch zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Urteil vom 02.12.2015, Az. IV ZR 28/15, VersR 2016, 173 (Rn. 15 ff.) - ist der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die ihm vom Versicherer bei Vertragsende ausbezahlte Bewertungsreserve zu gering ist und ihm ein höherer Betrag zusteht. Ein Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers kann sich allerdings dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben. Hiernach trifft den Versicherer nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Versicherungsnehmer in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 11.02.2015, IV ZR 213/14, NJW 2015, 2809). Das Auskunftsverlangen darf jedoch nicht auf eine nicht geschuldete Rechnungslegung nach § 259 Abs. 1 BGB hinauslaufen.
47Vorliegend gestaltet sich der Antrag des Klägers so, dass dieser als auf Auskunftserteilung formulierte Klageantrag tatsächlich auf Rechnungslegung gerichtet ist. Anders können die Wendungen „Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils“ und „einschließlich ihrer Berechnungsgrundlagen“ nicht verstanden werden. Es ist ersichtlich, dass es tatsächlich um die Darlegung des Rechenweges, also eine konkrete Rechnungslegung der Beklagten geht. Es ist auch nicht möglich, die Beklagte zur Auskunft hinsichtlich bestimmter Informationen zu verurteilen, da der Kläger die Informationen über bestimmte Fakten, welche er sich aus anderen Quellen nicht beschaffen kann, nicht konkret bezeichnet hat (vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2016, 9 O 281/15).
48III.
49Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen vor. Nach Einschätzung der Kammer betrifft die Frage der Verfassungswidrigkeit der durch das LVRG eingeführten Regelungen - insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückwirkung - und die Frage, ob der Auskunftsanspruch in der gestellten Formulierung zulässig ist, eine Vielzahl von Versicherungsnehmern. Auf Grund der Anzahl der zu erwartenden Fälle geht die Kammer deshalb davon aus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist.
50IV.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 2.672,40 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
55Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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