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Landgericht Düsseldorf, 38 O 110/19

Datum:
22.11.2019
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
38 O 110/19
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2019:1122.38O110.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Waren in Fertigverpackungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu bewerben, ohne zugleich den Grundpreis gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3 PangV dem beworbenen Produkt zugeordnet mit anzugeben, mithin den Preis je Mengeneinheit einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile, welcher umgerechnet für jeweils 1 l bzw. 100 ml oder 100 g bzw. 1 kg zu zahlen ist, wenn dies geschieht wie aus Anlage K1 ersichtlich.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollziehen ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 178,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 20.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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