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I.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug zu erteilen, der unter besonderer Berücksichtigung der nachfolgenden Punkte in klarer und übersichtlicher Weise Auskunft über sämtliche im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 eingetretenen provisionsrelevanten Umstände zu allen von der Klägerin eingereichten, betreuten und/oder zumindest mitursächlich zustande gebrachten Versicherungs-, Finanzdienstleistungs-, Bauspar- und sonstigen Anträgen und Geschäften gibt:
a)
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
b)
Versicherungs-/Vertragsnummer
c)
Art und Inhalt des (Versicherungs-) Antrags
- Antragsdatum
-Sparte/versichertes Risiko
- beantragter Versicherungs-/Vertragsbeginn
- im Falle der Nichtpolicierung: Gründe hierfür
d)
bei Widerruf
- Datum des Widerrufs, hilfsweise: des Widerrufeingangs beim Produktgeber
e)
Art und Inhalt des (Versicherungs-)Vertrages
- policierende Gesellschaft
- Policierungsdatum
- Sparte
- Tarif
- versicherte Person
- provisionsrelevante Sondervereinbarungen/-tatbestände
- Versicherungs-/Vertragsbeginn
- Laufzeit
- bei Abweichungen zum Antrag: Gründe hierfür
f)
von Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie
- Fälligkeit
- Zahlungsweise
- Höhe je Zahlungsperiode
- Tarifbetrag
- Höhe und Eingangsdatum der tatsächlich vom Versicherungsnehmer gegenüber dem Produktgeber erbrachten Prämienzahlungen
- enthaltene Ratenzahlungs-, Risiko- und sonstige Zuschläge
- enthaltene Mahn- und sonstige Kostenanteile
- enthaltene Versicherungssteuer
g)
Höhe und Eingang der Provision vom Produktgeber bei den Beklagten
h)
bei Versicherungen nach dem Altersvermögensgesetz und der betrieblichen Altersvorsorge
- Beitragszahlungsdauer
- Beginn der Abrufphase
- Wertungssumme
i)
bei Verträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
- Erhöhung der Versicherungssumme
- Zeitpunkt der Erhöhung der Versicherungssumme
- Erhöhung der Jahresprämie
- bei Widerspruch: Datum des Widerspruchs, hilfsweise: Eingang des Widerspruchs
j)
bei Lebens-/Rentenversicherungen zusätzlich:
- Eintrittsalter der versicherten Person
- Bewertungssumme
k)
im Falle von provisionsrelevanten Änderungen:
- Datum der Änderung
- Art der Änderung
- Gründe für die Änderung
l)
im Falle von Stornierungen
- Datum der Stornierung
- Höhe und Rückzahlungsdatum von Provisionen von den Beklagten an den Produktgeber
- Gründe der Stornierung
- abgeschlossene Ersatzverträge über dasselbe Risiko
- Art und Datum der Beitreibungsmaßnahmen
- Datum der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen
- Datum und Erfolg der Zwangsvollstreckung
im Lebens- und und Rentenversicherungsbereich:
- Datum des Versands von Storno-Gefahrmitteilungen
- Art selbst ergriffener Bestandserhaltungsmaßnahmen, einschließlich des Namens des Bearbeiters, Besuchsdatum und Gründe für ausgebliebenen Erfolg
- Datum der Versendung und wesentlicher Inhalt versandter Mahnschreiben
- Höhe des Rückkaufwerts.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, die auch durch die unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden darf.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin war für die Beklagten in der Vergangenheit als Handelsvertreter tätig. Grundlage hierfür war ein von der Klägerin als Anlage K1 vorgelegter, von der Beklagten zu 1. zugleich für die übrigen Beklagten abgeschlossener schriftlicher Vertrag, nach dem die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.2006 eine zuvor von ihrem Vater seit 1970 aufgebaute Agentur der Beklagten in O übernehmen sollte. Bereits vorher war die Klägerin für die Beklagten seit dem 01.02.1996 im Außendienst tätig gewesen. Ob diese Zeiten auf die von der Klägerin hier anhängig gemachten Ansprüche anzurechnen sind, ist zwischen den Parteien streitig.
3In dem von den Beklagten formularmäßig vorgegebenen Handelsvertretervertrag heißt es unter § 12 Absatz 4, dass mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses jeder Anspruch der Vertreterin gegen die Beklagten auf Provisionen und sonstige Vergütungen erlösche. Ausgenommen hiervon seien etwaige Ansprüche aus § 87 Abs. 3 HGB und § 89b HGB. Die von den Verbänden entwickelten - als Anlage beigefügten - "Grundsätze zur Errechnung des Ausgleichsanspruchs (§ 89b HGB)" in ihrer jeweils gültigen Fassung seien bei der Ermittlung eines Ausgleichsanspruchs in den Sparten Sach, Leben, Kranken und Bausparen nach Maßgabe des § 89b HGB zugrunde zu legen. Anderweitige Ermittlungs- bzw. Berechnungsarten könnten nur herangezogen werden, soweit eine der Vertragsparteien im Einzelfall nachweise, dass die nach den "Grundsätzen" durchgeführte Ermittlung bzw. Errechnung des Ausgleichsanspruchs nicht dem § 89b HGB und insbesondere den dort festgeschriebenen Billigkeitsgrundsätzen entspreche. Die Beweislast hierzu trage die Partei, die sich hierauf berufe.
4Wegen der weiteren Vereinbarungsinhalte wird auf den von der Klägerin als Anlage K1 in Kopie vorgelegten Handelsvertretervertrag verwiesen.
5Zu den von ihr zwischen dem 01.01.2011 und dem 30.09.2014 vermittelten Verträgen und zur Abrechnung ihr hierfür zustehender Provisionen erhielt die Klägerin von den Beklagten Buchauszügen, zu deren Inhalt auf von den Beklagten als Anlagenkonvolut B7 vorgelegte Schriftstücke verwiesen wird.
6Der zwischen den Parteien bestehende Handelsvertretervertrag wurde von den Beklagten unter dem 08.09.2014 außerordentlich und fristlos gekündigt. Zu dieser Kündigung stellte das R in einem hier nicht näher spezifizierten Urteil vom 08.05.2015 fest, dass sie berechtigt gewesen sei.
7Mit ihrer vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten noch offene Handelsvertreterprovisionen, einen ihr als Handelsvertreterin zustehenden weiteren Ausgleich und Rückzahlung von Pauschalen, die sie für die Benutzung von Software geleistet hat, die ihr von den Beklagten zur Verfügung gestellt worden war..
8Im Vorgriff hierzu hat sie mit einem am 28.12.2018 vorab per Fax-Kopie eingegangenen, mit dem Rubrum "S überschriebenen, den Beklagten am 11.01.2019 zugestellten Schriftsatz im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 verlangt.
9Hierzu beantragt die Klägerin,
10zur erkennen, wie geschehen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Sie berufen sich auf die im Handelsvertretervertrag unter § 12 Absatz 4 enthaltene Provisionsverzichtsklausel und wenden weiter ein, die Klägerin könne von ihr keinen weiteren Buchauszug, sondern allenfalls einen Nachtrag zu den bereits erteilten Auszügen verlangen. Die hierzu geschuldeten Angaben seien auf die in den bereits vorgelegten Buchauszügen enthaltenen Inhalte beschränkt.
14Schließlich berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Hierzu machen sie geltend, das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28.12.2018 sei zu unbestimmt, lasse es doch nicht einmal erkennen, wegen welcher Art von Verträgen die Klägerin sich noch weitere Provisionen verspreche. Auch sei der dort angekündigte Antrag im Singular - allein bezogen auf die Beklagte zu 1. - formuliert. Im Lichte dieser Unwägbarkeiten sei der Schriftsatz nicht dazu geeignet, eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 24.09.2019 Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Die nach § 254 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage hat in der Auskunftsstufe umfassenden Erfolg.
18I.
19Die Beklagten sind der Klägerin aus § 87c HGB in Verbindung mit § 421 BGB auch für das Jahr 2015 dazu verpflichtet, einen Buchauszug zu provisionsrelevanten Vorgängen zu erteilen.
20Nach § 87c Abs. 1 HGB hat der Unternehmer über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen. Bei der Abrechnung kann der Handelsvertreter gemäß § 87c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision gebührt.
21So liegt der Fall hier, in dem die Beklagten unbeschadet der Tatsache, dass der mit der Klägerin abgeschlossene Handelsvertretervertrag bereits sein Ende gefunden hatte, auch für das Jahr 2015 zur Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet sind. Wie sich aus § 87 Abs. 3 HGB erschließt, kann eine dem Handelsvertreter zustehende Provision ihre Grundlage auch in Geschäften und Verträgen haben, die durch das Mitwirken des Handelsvertreters erst nach Beendigung der zwischen dem Unternehmer und ihm begründeten Rechtsbeziehung entstehen (AA, Urteil vom 14.05.2018BB).
22Diesem der Klägerin zuzusprechenden Anspruch steht der im hier gegenständlichen Handelsvertretervertrag unter § 12 Absatz 4 ausgedungene Provisionsverzicht nicht entgegen. Die genannte Klausel steht in Widerspruch zu § 307 BGB und ist daher unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Hiervon ausgehend führt die von den Beklagten verwendete Provisionsverzichtsklausel eine unangemessene Benachteiligung mit sich. Nach der gesetzlichen Konzeption (§§ 87 Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 HGB) kann der Handelsvertreter doch nach der gesetzlichen Konzeption für die in der Vertragszeit vermittelten und für die unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB abgeschlossenen Verträge Provisionen auch über das Ende des Vertretervertrages hinaus verlangen. Darauf, ob durch den im hier gegenständlichen Handelsvertretervertrag unter § 12 Abs. 4 vorgegebenen Provisionsverzicht bereits (bedingt) entstandene Ansprüche auf Folgeprovisionen aus während der Vertragslaufzeit vermittelten Geschäften erfasst werden, kommt es nicht entscheidend an. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, verstieße die von den Beklagten verwendete Klausel in jedem Fall gegen die zwingenden Vorgaben des § 87a Abs. 3 HGB. Hiernach hat der Handelsvertreter auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder zum Teil oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen ist. Schon deshalb, weil die Klausel dem Handelsvertreter solche Provisionen versagt, die dadurch zu Überhangprovisionen geworden sind, dass der Unternehmer das vermittelte Geschäft nicht oder verspätet ausführt (CC), hält sie einer Inhaltskontrolle nicht stand (DD).
23Um ihr noch zustehende Provisionen berechnen zu können, ist die Klägerin nicht darauf beschränkt, von den Beklagten einen Nachtrag zu den bereits vorgelegten Buchauszügen zu verlangen. Mit der Nachtragsabrechnung erfüllt der Unternehmer die ihm nach § 87c Abs. 1 HGB obliegende Pflicht, über die dem Handelsvertreter zustehende Provision abzurechnen. Eine Überprüfung der Abrechnung gibt er dem Handelsvertreter dadurch nicht. Die Überprüfung wird erst durch den Buchauszug ermöglicht (EE). Hierzu ist der Unternehmer in jedem Fall dann verpflichtet, wenn er dem Handelsvertreter zu einem Abrechnungszeitraum (hier das Jahr 2015) noch keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine Überprüfung der Abrechnung ermöglichen.
24Den hier gegenständlichen Buchauszug schulden die Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner, § 421 BGB. Darauf, welche konkreten Verträge/Geschäfte die Klägerin den einzelnen Beklagte vermittelt hat, kommt es nicht an. Die Klägerin hat mit allen Beklagten einen einheitlichen Handelsvertretervertrag abgeschlossen. Nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen haben die Beklagten in der Vergangenheit bei der Provisionsabrechnung nicht nach Verträgen oder Geschäften, die einem von ihnen zuteil geworden sind, differenziert. In solchen Fällen haben Mutter- bzw. Schwestergesellschaften die Unterlagen, die sie für den geschuldeten Buchauszug benötigen, sich erforderlichenfalls von ihren Partnergesellschaften zu besorgen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2008, I-16 W 52/08, 16 W 52/08, eingestellt bei: juris; OLG Köln, Urteil vom 12.02.2010, 19 U 105/09, eingestellt bei: juris).
25Zu dem geschuldeten Buchauszug haben die Beklagten der Klägerin nicht nur Rechenschaft zu solchen provisionsrelevanten Tatsachen zu geben, die schon in ihren früheren Auszügen angegeben gewesen sind. Allein daraus, dass die Klägerin zu den ihr vorgelegten Auszügen keine Ergänzung verlangt hat, folgt nicht, dass sie hierauf für die Zukunft verzichtet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen, von der Klägerin nicht weitergehend in Anspruch genommen zu werden, haben die Beklagten nicht schlüssig dargetan. In dieser Hinsicht lässt sich auch im Übrigen nichts einsehen.
26Die Beklagten sind schließlich nicht nach § 214 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, den von der Klägerin geforderten Buchauszug zu verweigern. Der hierzu gegen sie gerichtete Anspruch ist nicht verjährt. Sowohl der Provisionsanspruch des Handelsvertreters (§ 87 Abs. 1 HGB) als auch der damit gemäß § 87c Abs. 2 HGB zusammenhängende Anspruch auf Vorlage des Buchauszugs verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erhalten, andernfalls solche Tatsachen grob fahrlässig verkannt hat. Die zu den hier anhängig gemachten Ansprüchen mit dem 31.12.2018 eingetretene Verjährung ist wirksam nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden durch die am 28.12.2018 hierzu eingegangene Klageerweiterung. Unbeschadet der Tatsache, dass die Klägerin hierin lediglich die Beklagte zu 1. im Passivrubrum angegeben hat, wirkt die Hemmung gegenüber allen Beklagten. Nach dem zum hiesigen Prozessrecht geltenden Verständnis vom zweigliedrigen Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 1) sind für die Frage einer Prozessbeteiligung und für den bescheidenden Anspruch nicht nur die gewählte Bezeichnung und der angekündigte Antrag maßgebend. Ausschlaggebend ist auch der zur Anspruchsbegründung vorgetragene Sachverhalt. Hiervon ausgehend ist die Klageerweiterung vom 28.12.2018 gegen alle Beklagten gerichtet. In der hierzu erfolgten Anspruchsbegründung ist durchgehend von den Beklagten (Plural) die Rede. Folgerichtig haben die Beklagten auch in ihrer Erwiderung 01.02.2019 an keiner Stelle zu verstehen gegeben, allein die Beklagte zu 1. sehe sich von der Klageerweiterung betroffen.
27Inhaltlich stimmt der in der Klageerweiterung angekündigte Antrag mit den Ausführungen des FF in dem bereits angegebenen Urteil vom 14.05.2018 GG) überein. Er ist ausreichend bestimmt, um die Reichweite seiner Bescheidung festzulegen und daher auch eine Hemmung der Verjährung herbeizuführen.
28II.
29Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
321. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
332. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
34Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
35Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
36Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
37Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
38Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
39Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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