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Landgericht Düsseldorf, 12 O 188/18

Datum:
28.04.2021
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
12 O 188/18
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2021:0428.12O188.18.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, bei der Abwicklung von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen von Verbrauchern

a.       für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 4,50 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diesen in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen,

es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,

b.      für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 2,80 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen,

es sei denn, die Beklagte hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

Leistungen

Preis

Takt

Je Rücklastschrift

4,50 EUR

Leistungen

Preis

Takt

Mahngebühr 1. Mahnung

2,80 EUR

Mahngebühr 2. Mahnung

2,80 EUR

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % p.a. ab 06.06.2018 bis 28.08.2018 und 5%punkten über dem Basiszinssatz ab 29.08.2018 zu zahlen.

4.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Gewinne die Beklagte

a.       seit dem 29.01.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern bei der Abwicklung von Telekommunikationsverträgen für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von mindestens 13,00 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von mindestens 9,00 EUR und

b.      seit dem 13.09.2013 dadurch erzielt hat, dass sie von Verbrauchern für Rücklastschriften einen Pauschalbetrag von 9,50 EUR oder für Mahnungen einen Pauschalbetrag von 6,50 EUR

vereinnahmt hat, ohne dass sie mit dem jeweils betroffenen Verbraucher eine Individualabrede über die pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens in mindestens der Höhe der vereinnahmten Pauschale getroffen hatte.

Dazu hat die Beklagte dem Kläger kaufmännisch Rechnung zu legen und ihm in monatlich geordneter Aufstellung einzeln mitzuteilen,

a)      welche Einnahmen sie durch die Vereinnahmung der Rücklastschrift- und Mahnpauschalen bestimmter Höhe im Auskunftszeitraum jeweils erzielt hat,

b)      welche Ausgabenpositionen in welcher Höhe sie im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung und Vereinnahmung der Rücklastschriftpauschalen gewinnschmälernd in Abzug bringen will,

wobei die Beklagte

(i)                 wenn sie Rücklastschriftkosten in Abzug bringen will, auch die Rücklastschriftbankkosten und getrennt von anderen Positionen auszuweisen hat und

(ii)               wenn sie Benachrichtigungskosten in Abzug bringen will, auch die Porto- und Materialkosten und getrennt voneinander und von anderen Positionen auszuweisen hat,

c)      welche nach § 10 Abs. 2 S. 1 UWG abzugsfähigen Leistungen sie auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat.

Die Beklagte kann die Rechnungslegung hinsichtlich der Identität der einzelnen Rücklastschriftfälle gegenüber einem vom Kläger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer vornehmen, indem sie ihm eine – ggf. digitale – Auflistung der einzelnen Pauschalierungsfälle übergibt,

a)      sofern sie die Kosten seiner Einschaltung trägt,

b)      eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorlegt, dass die sich aus der Auflistung ergebenden Summen der Einnahmen mit den dem Kläger nach Satz 2 lit. a) mitgeteilten Einnahmen übereinstimmen und

c)      den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf Antrag mitzuteilen, ob in der Auflistung ein oder mehrere bestimmte Pauschalierungsfälle enthalten sind.

Soweit die Beklagte vom Wirtschaftsprüfervorbehalt Gebrauch macht, wird ihr zur Datenübergabe eine Frist von einem Monat ab Benennung des Wirtschaftsprüfers gewährt. Die verbleibende Verpflichtung zur Auskunftserteilung an den Kläger wird durch den Wirtschaftsprüfervorbehalt nicht hinausgeschoben.

5.       Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesen.

6.       Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

7.       Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungstenors zu Ziff. 1a, 1b, 2a und 2b jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR, hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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