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Das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 05.10.2022 (Az. 12 O 247/22) wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
T a t b e s t a n d
2Der Antragsteller macht Unterlassung wegen irreführender Angaben sowie wegen behaupteter Verstöße gegen das Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) geltend.
3Der Antragsteller ist ein Verein, der sich ausweislich seiner Satzung u.a. der Durchsetzung von Verbraucherinteressen und -rechten widmet. Er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
4Die Antragsgegnerin ist ein 2008 gegründetes deutschlandweit tätiges Energieversorgungsunternehmen, das außerhalb der Grundversorgung rund 200.000 private und kleinere gewerbliche Kunden (Sondertarifkunden) u.a. unter den Marken „F“ und „Q“ mit Strom und Erdgas beliefert. Die für die Vertragserfüllung gegenüber ihren Kunden benötigten Strom- und Gasmengen beschafft sie sich ihrerseits auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas. Dort kam es insbesondere aufgrund des Kriegs in der Ukraine zuletzt zu Preissteigerungen und Preisschwankungen.
5Die Verbraucher C und T vereinbarten für die Lieferung von Gas bzw. Strom mit der Antragsgegnerin sog. eingeschränkte Preisgarantien über den 01.09.2022 hinaus, und zwar im Fall des Verbrauchers C für die Lieferung von Gas bis zum 31.12.2024 und im Fall der Verbraucherin T für die Lieferung von Strom bis zum 31.07.2024. In den Tarifübersichten, die die Antragsgegnerin den beiden Verbrauchern unmittelbar nach Vertragsschluss übersandte (Anlagen AS 1.2und AS 2.2), ist unten im Zusatz zur Fußnote 2 der Umfang der Preisfixierung jeweils wie folgt beschrieben:
6„Die Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich für die Dauer ihrer Laufzeit allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (exkl. Steuern und Abgaben) im Sinne der Ziff. 6.1 AGB, vorbehaltlich von Änderungen einzelner Kostenbestandteile nach Ziff. 7.1 AGB bei Strom (z.B. Änderungen der EEG-Umlage etc.) bzw. Ziff. 7.2 AGB bei Gas (z.B. Änderungen der Konzessionsabgabe etc).“
7In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin für die Lieferung von Energie an Privatkunden (im Folgenden: AGB, Stand: V25.1/November 2021, vorgelegt als Anlage AS 4) ist in Ziffer 6.1 der Inhalt der Arbeits- und Grundpreises bzw. des Paket- und Mehrverbrauchspreises wie folgt geregelt:
8„Der Preis bei Strom- und Gastarifen setzt sich aus den in den Tarifdetails ausgewiesenen Bestandteilen zusammen. Der Preis bei einem Grund- und Arbeitspreistarif setzt sich aus einem Grund- und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Der Arbeitspreis enthält folgenden Kosten: Kosten für Energiebeschaffung und Vertrieb, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzentgelt und bei Stromtarifen die aus dem EEG folgenden Belastungen. Der Preis bei einem Pakettarif setzt sich aus einem Paketpreis und ggf. einem Arbeitspreis für Mehrverbrauchsmengen zusammen. Der Mehrverbrauchsarbeitspreis ist der Preis für den über die vertraglich vereinbarte Paketmengengrenze hinausgehenden Verbrauch (Mehrverbrauchspreis). Der Paketpreis umfasst einen Betrag für eine bestimmte Energiemenge innerhalb der vereinbarten Laufzeit. (…)“
9Ziffer 7 der AGB enthält folgende Bestimmungen zur „Preisfixierung/Preisgarantie“:
10„7.1
11Bei Stromtarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich diese für die jeweilige in den Tarifdetails definierte Laufzeit der Fixierung allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (bei Pakettarifen auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis) im Sinne der Ziff. 6.1 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der KWK-Umlage nach Ziff. 6.5, Änderungen deiner Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV nach Ziffer 6.6, Änderungen der sog. Offshore-Umlage nach Ziff. 6.10, Änderungen der sog. Umlage für abschaltbare Lasten nach Ziff. 6.11, Änderungen der Stromsteuer nach Ziff. 6.7, Änderungen der Umsatzsteuer nach Ziff. 6.14 sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinn der Ziff. 6.13, auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die Laufzeit beginnt mit Aufnahme der Belieferung und endet endgültig mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit der Preisfixierung, sofern nicht die Belieferung vor Ablauf der Preisfixierungslaufzeit gekündigt wird.
127.2
13Bei Gastarifen mit einer Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) bezieht sich diese für die jeweilige in den Tarifdetails definierte Laufzeit der Fixierung allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (bei Pakettarifen auf den Paket- und Mehrverbrauchspreis) im Sinn der Ziff. 6.1 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der Konzessionsabgabe nach Ziff. 6.9, Änderungen der Energiesteuer nach Ziff. 6.8, Änderungen des Festpreises nach Ziff. 6.12 und Änderungen der Umsatzsteuer nach Ziff. 6.14 sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinn der Ziff. 6.13, auf deren Anfall der Lieferant jeweils keinen Einfluss hat. Die Laufzeit beginnt mit Aufnahme der Belieferung und endet endgültig mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit der Preisfixierung, sofern nicht die Belieferung vor Ablauf der Preisfixierungslaufzeit gekündigt wird.
147.3
15Sofern und soweit der Lieferant bei einer Strombelieferung nach Vertragsschluss kostenfrei eine Preisfixierung gewährt, bezieht sich diese für die Dauer der Laufzeit der Preisfixierung allein auf einen erhobenen Grund- und Arbeitspreis (bei Pakettarifen auf den Paket und Mehrverbrauchspreis) im Sinne der Ziff. 6.1 und besteht somit vorbehaltlich von Änderungen der KWK-Umlage nach Ziff. 6.5, Änderungen einer Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEW nach Ziff. 6.6, Änderungen der sog. Offshore-Umlage nach Ziff. 6.10, Änderungen der sogenannten Umlage für abschaltbare Lasten nach Ziff. 6.11, Änderungen der Stromsteuer nach Ziff. 6.7, Änderungen der Umsatzsteuer nach Ziff. 6.14 sowie vorbehaltlich der Erhebung zusätzlicher Steuern, Abgaben oder sonstiger hoheitlich auferlegter Belastungen im Sinne der Ziff. 6.13, auf deren Anfall der Lieferant keinen Einfluss hat.“
16Ziffer 8.1 regelt das Recht, „den Vertrag oder diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – anzupassen „Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses““:
17(…) „Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhergesehene Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen [...], die der Lieferant nicht veranlasst und die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. [...] In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen — mit Ausnahme der Preise — unverzüglich insoweit zu ändern, dass das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung [...] zur für den Kunden zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen des Lieferanten führt.“
18Mit dem am 29.07.2022 per E-Mail versandten, im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben (Anlage AS 5) kündigte die Antragsgegnerin den beiden vorgenannten Verbrauchern, aber auch gegenüber anderen Gas- und Stromkunden, mit denen sie eingeschränkte Preisgarantien vereinbart hatte, an, dass sich die Preise für Gas bzw. Strom ab dem 01.09.2022 erhöhen würden. In dem Preisanpassungsschreiben teilte die Antragsgegnerin den beiden Verbrauchern die jeweils für sie künftig ab dem 01.09.2022 geltenden neuen Preise mit. So sollte der Arbeitspreis bei Gas je kW/h 24,13 Cent/kWh (brutto) statt zuvor 11,31 Cent/kWh (brutto) und der monatliche Grundpreis 24,63 € (brutto) statt zuvor 11,65 € (brutto) betragen. Für die Lieferung von Strom sollte der Paketpreis für 2.700 kWh pro Jahr sich von 676,00 € (brutto) auf 1.970,45 € (brutto) und der Mehrverbrauchspreis von 45 Cent/kWh (brutto) auf 80,28 Cent/kWh (brutto) erhöhen. Auf das sich daraus ergebende Sonderkündigungsrecht wies die Antragsgegnerin hin. Zur Begründung der Preiserhöhungen führte sie aus, hierzu sei sie aufgrund der derzeitigen unvorhersehbaren Situation durch den Krieg in der Ukraine und die anhaltenden staatlichen Eingriffe in den deutschen Energiemarkt unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage berechtigt. Ferner kündigte die Antragsgegnerin in dem Preisanpassungsschreiben an, dass gleichzeitig zum 01.09.2022 auch ihre dem Schreiben als Anlage beigefügten ergänzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie an Privatkunden (Anlage AS 6) wirksam würden.
19Nachdem sich die beiden Verbraucher bei dem Antragsteller gemeldet hatten, mahnte dieser die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.08.2022 (Anlage AS 8) wegen irreführender Angaben über den künftig ab dem 01.09.2022 zu zahlenden Strom- bzw. Gaspreis sowie angesichts der beabsichtigten Änderung der AGB zudem wegen Verstoßes gegen das UKlaG ab und forderte sie unter Fristsetzung zur Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf (vgl. Anlage AS 8.18 = S. 18 ff. der Anlage AS 8). Diese Forderung wies die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.08.2022 (Anlage AS 10) zurück und hinterlegte am 24.08.2022 eine Schutzschrift.
20Auf Antrag des Antragstellers vom 24.08.2022 und in Kenntnis der Schutzschrift untersagte die Kammer der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 26.08.2022,
211. im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit Strom- und Gaslieferverträgen außerhalb der Grundversorgung, in denen für eine bestimmte Dauer eine Preisfixierung (Festpreis) für die Strom- und Gaslieferung vereinbart wurde, die – wie in den in Anlage AS 4 abgebildeten AGB unter Punkt 7.1 bzw. 7.3 und 6.1 für Stromtarife und/oder Punkt 7.2 und 6.1 für Gastarife geregelt – auch die Kosten für Energiebeschaffung umfasst,
22a. während des vereinbarten Zeitraums der Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen, wenn die angekündigte Strom- und/oder Gaspreisänderung die Kosten für Energiebeschaffung umfasst, wenn dies geschieht wie mit dem in Anlage AS 5 abgebildeten Schreiben vom 29.07.2022,
23und/oder
24b. Verbrauchern, denen eine Mitteilung mit gleichem Inhalt übermittelt wurde wie im Antrag zu I.1.a. angeführt, für die Belieferung mit Strom und/oder Gas während der vereinbarten Laufzeit der Preisfixierung Preise in Rechnung zu stellen und/oder Entgelte einzuziehen, die über die vor Erhalt der Mitteilung geltenden Preise hinausgehen;
25und/oder
262. ab dem 01.09.2022 folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über die Belieferung mit Strom und/oder Gas zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
27a. „[3.1.] Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) gewährt wurde, gilt die Laufzeit der Preisfixierung auf unbestimmte Zeit. Die Preisfixierung kann beidseitig mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.“
28b. „[3.2] Der Preis für eine Preisfixierung (eingeschränkte Preisgarantie) wird durch den Lieferanten nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmt. Für den Fall, dass dem Kunden eine Preisfixierung gewährt wurde, ist der Lieferant berechtigt, den Preis für die Preisfixierung durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen). Anlass für eine Preisanpassung ist ausschließlich eine Änderung der Kosten für Energiebeschaffung oder Vertrieb, des an den Netzbetreiber anzuführenden Netzentgelts oder der operativen Kosten des Lieferanten.“
29Gegen die ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 01.09.2022 zugestellte einstweilige Verfügung legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.09.2022 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 28.09.2022 begründete, wobei sie die Verweisung des Verfahrens an die Kammer für Handelssachen beantragte.
30Aufgrund der Säumnis der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.10.2022 erging auf Antrag des Antragstellers Versäumnisurteil, mit dem die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26.08.2022 bestätigt wurde. Gegen das dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 11.10.2022 (Bl. 192 d.A.) zugestellte Versäumnisurteil legte diese mit Schriftsatz vom 14.10.2022 (Bl. 194 d.A.) Einspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 24.10.2022 (Bl. 211 ff. d.A.) begründete.
31Der Antragsteller ist der Ansicht, die am 29.07.2022 versandte Mitteilung der Antragsgegnerin über die Preisänderung zum 01.09.2022 trotz der vereinbarten und in diesem Zeitpunkt noch bestehenden eingeschränkten Preisgarantie stelle eine unlautere geschäftliche Handlung dar, weil die Kunden dadurch über das – der Antragsgegnerin fehlende – Recht zur Preisanpassung bei bestehender Preisfixierung und die ab dem 01.09.2022 tatsächlich zu zahlenden Preise in die Irre geführt würden. Die Kunden würden angesichts der Begründung der Preisanpassung annehmen, dass sie zur Zahlung der erhöhten Preise verpflichtet seien. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall. Die angekündigte Preiserhöhung sei rechtlich nicht zulässig. Ein Fall der Störung der Geschäftsgrundlage liege – anders als in dem Preisanpassungsschreiben behauptet – im Streitfall nicht vor. Es sei allgemein anerkannt, dass es sich bei § 313 BGB um eine Ausnahmevorschrift handele, die im Hinblick auf den Grundsatz pacta sunt servanda eng auszulegen sei. Es fehle bereits an einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse. Nach den Erfahrungen aus der Ölkrise in den 1970-er Jahren seien Kostensteigerungen bei Energieträgern auf den Beschaffungsmärkten allgemein voraussehbar gewesen. Im Übrigen habe der BGH bereits damals entschieden, dass eine Anpassung der eigenen Verkaufspreise wegen stark gestiegener Beschaffungspreise für Öl nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage regelmäßig nicht in Betracht käme (vgl. BGH, BeckRS 1978, 31119358). Aber auch dann, wenn die gestiegenen Beschaffungspreise eine wesentliche Änderung darstellen würden, stünde der Antragsgegnerin das von ihr behauptete Preisänderungsrecht aus § 313 BGB nicht zu. Denn die Antragsgegnerin habe sich durch die vereinbarte eingeschränkte Preisgarantie zur Lieferung von Strom und Gas zu festen Arbeits-, Grund-, Paket- und Mehrverbrauchspreisen verpflichtet. Damit habe sie das entsprechende Risiko steigender Beschaffungskosten für Energie auf den Großhandelsmärkten übernommen. Jedenfalls falle das eingetretene Risiko nach der gesetzlichen Regelung in ihre Risikosphäre. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin noch bis Ende 2021/Anfang 2022 damit geworben habe, dass sie ihre Kunden mit kostenlos angebotener Preisfixierung vor Preiserhöhungen schütze und anders als viele Energieversorger vollständig abgesichert sei (vgl. Anlage AS 3). An dieser „Preisgarantie mit Krisenfestigkeit“ müsse sich die Antragsgegnerin nunmehr festhalten lassen.
32Im Übrigen bestreitet der Antragsteller mit Nichtwissen, dass die Kostensteigerungen beim Einkauf von Gas und Strom die hier in Rede stehenden Preisanpassung auf dem Endkundenmarkt erforderlich machten. Die genauen Auswirkungen der von ihr vorgetragenen Preisschwankungen an den Großhandelsmärkten und Energiebörsen auf ihre konkrete Belieferungssituation und ihre Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie trage die Antragsgegnerin nicht vor. Insbesondere berücksichtige sie nicht, dass eine langfristige Beschaffung der benötigten Energiemengen mit einem entsprechenden längeren Vorlauf von zwei bis drei Jahren ohne weiteres möglich gewesen wäre und auch marktüblich sei. Da Endkunden und Verbraucher angesichts der Begründung des Preisanpassungsschreibens trotz einer entgegenstehenden eingeschränkten Preisgarantie zu der Auffassung gelangen könnten, künftig verpflichtet zu sein, für die Energielieferung höhere Preise zahlen zu müssen, sei das irreführende Verhalten der Antragsgegnerin auch geeignet, diese zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.
33Darüber hinaus verstießen die Ziffern 3.1 und 3.2 der ergänzten AGB gegen §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 sowie §§ 307 Abs. 1 S. 2, 305c Abs. 1 BGB und seien daher unwirksam, was einen entsprechenden, von ihm als Verbraucherverband durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG begründe. Die beiden angegriffenen Klauseln (Antrag zu 2.a. und 2.b.) würden die Verbraucher unangemessen benachteiligen, da sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus den von ihnen abgeschlossenen Energielieferverträgen ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet werde.
34Der Antragsteller beantragt,
35die einstweilige Verfügung der Kammer vom 26.08.2022 (Az. 12 O 247/22) aufrechtzuerhalten.
36Die Antragsgegnerin beantragt,
37den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 24.08.2022 unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 26.08.2022 zurückzuweisen.
38Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Anträge seien teilweise bereits unzulässig, da sie nicht hinreichend bestimmt seien. Im Rahmen der Anträge zu 1.a. und 1.b. sei nicht klar, ob mit den dort genannten „Verbrauchern“ auch Unternehmern im Sinne von „Letztverbrauchern“ nach § 3 Nr. 25 EnWG gemeint seien oder nur private Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Insoweit fehle es entweder an der Antragsbefugnis des Antragstellers oder es liege eine teilweise Antragsrücknahme vor, die zumindest im Rahmen der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Zudem erfasse der Antrag zu 1.b seinem Regelungsgehalt nach überschießend auch solche Fälle, in denen sich Kunden – wie geschehen (vgl. Anlagenkonvolut AG 1 zum Schriftsatz vom 24.10.2022) – mit der Preisanpassung ausdrücklich einverstanden erklärt hätten und es folglich auf eine einseitige Preisanpassung gemäß § 313 BGB überhaupt nicht mehr ankomme. Nur ein geringer Teil der Kunden teile die Einschätzung des Antragstellers zur Unwirksamkeit der Preiserhöhungen zum 01.09.2022. Die überwiegende Anzahl ihrer Kunden akzeptierten aufgrund der nie dagewesenen Situation die Notwendigkeit der Preisanpassungen. Insofern zwinge der Antragsteller ihren Kunden seinen Willen auf, entmündige diese und begründe für diese angesichts der (höchstrichterlich) ungeklärten Rechtsfrage ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko, da diese die Differenzbeträge verzinst später nachzahlen müssten.
39Jedenfalls fehle es hinsichtlich aller Anträge an dem erforderlichen Verfügungsanspruch und dem entsprechenden Verfügungsgrund. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Preiserhöhungen zum 01.09.2022 ebenso wie die ab diesem Tag geltenden ergänzten AGB wirksam. Die enormen Preissteigerungen auf den Beschaffungsmärkten sorgten dafür, dass die Geschäftsgrundlage für die eingeschränkten Preisgarantien weggefallen sei. Trotz ihrer vorsichtigen Beschaffungsstrategie und Preiskalkulation müssten die Preise für ihre Kunden nunmehr angepasst werden. Zwar sei eine langfristige Beschaffung der benötigten Strom- und Gasmengen im Voraus möglich, es sei aber nicht üblich, dass die gesamte, später zur Erfüllung von Lieferverträgen benötigte Energiemenge vorab beschafft werde. Sie beschaffe lediglich ca. 80% der bestellten Menge im Voraus, weil sie als Energielieferantin bei etwaigen Fehlmengen bzw. einem sich ergebenden Überschuss die fehlende Menge entweder für 10 % über dem Marktpreis von dem Netzbetreiber erwerben oder 10 % unter dem Marktpreis verkaufen müsse. Daher sei es in dem Marktsegment, in dem sie tätig sei, üblich, nicht die kompletten bestellten Mengen zu erwerben, sondern kurzfristig fehlende Mengen am Spotmarkt zu erwerben. Beleg dafür, dass eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage vorliege, seien die derzeit bei ihr für die Energiebeschaffung anfallenden Mehrkosten von 17 Mio. € je Monat. Die den Mehrkosten gegenüberstehenden Ansprüche auf Preisanpassung gegenüber den Kunden könne sie derzeit nicht geltend machen, und zwar nicht einmal dann, wenn es die Kunden wünschten. Auch habe sie im Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung mit den beiden Verbrauchern C und T den Krieg in der Ukraine und das spätere Ausbleiben der Lieferung von russischem Gas durch die Pipeline „Nordstream I“ nicht vorhersehen können. Erschwerend komme hinzu, dass es Anfang des Jahres einen plötzlichen und unerwarteten Kundenzuwachs bei ihr gegeben habe, weil zahlreiche „Billiganbieter“ kurzfristig die Energieversorgung eingestellt hätten. Infolge der noch nie dagewesenen Preisanstiege im Beschaffungsmarkt sei es schließlich auch zu massiven staatlichen Eingriffen in den Energiemarkt gekommen, u.a. sei die Gaspreisumlage beschlossen, dann aber nicht in Kraft getreten, es sei ein Energiegeld für die Verbraucher eingeführt und ein Gaspreisdeckel beschlossen worden. Außerdem habe die staatlich forcierte Gasspeicherbefüllung sowie die 2021 gegründete U für eine zusätzliche Nachfrage nach Gas gesorgt, wodurch unmittelbar auch der Gaspreis beeinflusst worden sei. Schließlich fehle es auch an einem Verfügungsgrund, weil eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellen würde.
40Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
42Die einstweilige Verfügung vom 26.08.2022 und das Versäumnisurteil vom 05.10.2022 bleiben aufrechterhalten, weil der Antragsteller weiterhin glaubhaft gemacht hat, dass ihm die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zustehen. Aufgrund des zulässigen Einspruchs der Antragsgegnerin gegen das Versäumnisurteil vom 05.10.2022 ist das einstweilige Verfügungsverfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage vor Erlass des Versäumnisurteils zurückversetzt worden.
43I.
44Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
451.
46Das Landgericht Düsseldorf ist sachlich und örtlich gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG i.V.m. § 1 Nr. 1 Konzentrationsverordnung-Wettbewerbsstreitsachen sowie aus § 6 Abs. 1, 2 UKlaG i.V.m. § 1 Nr. 1 Konzentrations-Verordnung-Unterlassungsklagengesetz zuständig.
472.
48Die Anträge sind ebenso wie der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 26.08.2022 hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
49a.
50Die Anträge und der Tenor zu 1.a. und 1.b. sind hinreichend bestimmt. Mit „Verbraucher“ ist dort, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gemeint. Dies folgt zum einen aus dem Bezug zu den beiden Verbrauchern C und T, deren Fälle exemplarisch von dem Antragsteller herangezogen und dargestellt worden sind. Zum anderen ergibt sich dies aus der Beschränkung des Betätigungsfeldes des Antragstellers, der auf die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern (nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern über die Landesgrenzen der einzelnen Bundesländer hinweg) gerichtet ist (vgl. BGH, Urt. v. 22. 09.2011, Az. I ZR 229/10, NJW 2012, 1812 Rn. 18 und 19). Außerdem finden sich weder in der Antragsschrift noch in dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte dafür, dass mit dem „Verbraucher“ der energiewirtschaftliche „Letztverbraucher“ im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG gemeint ist, zu dem auch kleinere Unternehmen und Gewerbetreibende zählen. Hinzu kommt, dass auch die Ansprüche gemäß dem Antrag bzw. Tenor zu 2. ausschließlich zugunsten von Verbrauchern geltend gemacht werden können und Ziel des Antragstellers eine einheitliche Untersagung der für den 01.09.2022 angekündigten Preiserhöhungen und der Verwendung der ergänzten AGB ist. Angesichts dessen bedarf es auch keiner Klarstellung durch Einfügung der ergänzenden Worte „im Sinne des § 13 BGB“ zur näheren Bestimmung des Verbraucherbegriffs. Vor diesem Hintergrund liegt schließlich auch keine teilweise Antragsrücknahme (entsprechend § 269 ZPO) vor.
51b.
52Eines (klarstellenden) Zusatzes, wonach sich die Antragsgegnerin nicht auf die Preiserhöhung berufen darf, wenn und soweit sich die Verbraucher gegenüber der Antragsgegnerin ausdrücklich mit den in dem Preisanpassungsschreiben genannten neuen erhöhten Preise einverstanden haben, bedarf es ebenfalls nicht. Denn aus der Formulierung des nach 1.b. untersagten Verhaltens, nämlich der Mitteilung der erhöhten Preise (wie im Preisanpassungsschreiben vom 29.07.2022 geschehen) und der einseitigen Rechnungstellung und/oder dem einseitigen Einzug der entsprechend erhöhten Entgelte lässt sich hinreichend entnehmen, dass es sich insoweit bei einer späteren vertraglichen (d.h. einvernehmlichen) Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Energieversorger über die zu zahlenden Energiepreise um einen anderen Lebenssachverhalt handelt.
533.
54Die Kammer ist schließlich auch funktionell zuständig, um über den gesamten Rechtsstreit zu entscheiden. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des einstweiligen Verfügungsverfahrens insgesamt oder (nach erfolgter Abtrennung) in Teilen an die Kammer für Handelssachen, wie von der Antragsgegnerin beantragt, liegen nicht vor.
55Für eine Zuständigkeit der Kammern für Handelssachen fehlt es an einer § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG, § 13 Abs. 1 UWG vergleichbaren Zuweisungsnorm. Ist – wie hier – die Kammer für Handelssachen nicht für den ganzen Streitgegenstand funktionell zuständig, ist der gesamte Rechtsstreit vor der Zivilkammer zu führen. Denn die funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammern gilt unabhängig davon, ob Unterlassungsansprüche neben dem UKlaG auch auf das UWG gestützt werden. Die Konzentrationswirkung des § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG und die damit verbundene Zuweisung an die Zivilkammer setzt sich insofern durch (vgl. Baetge, in: jurisPK-BGB 9. Aufl., § 6 UKlG, Rn. 20; OLG Hamm v. 26.04.2019, Az. 32 SA 20/19, Rn. 19, zitiert nach juris; a.A. Pernice in: BeckOK GVG, § 95 GVG Rn. 32). Leitet ein Kläger aus demselben Sachverhalt Ansprüche wegen Wettbewerbsverletzungen und wegen eines Verstoßes gegen Verbraucherschutzvorschriften nach dem UKlaG her, hat das nach dem Unterlassungsklagegesetz ausschließlich zuständige Gericht auch über die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 26.04.2019, Az. I-32 SA 20/19, Rn. 17 ff., zitiert juris). Dies gilt nicht nur dann, wenn Lebenssachverhalt und Unterlassungsbegehren jeweils identisch sind, sondern auch dann, wenn – wie hier – der Kern des Lebenssachverhalts identisch ist. Mit dem Antrag zu 2. wird ein Anspruch nach dem UKlaG (Unterlassung der Verwendung der neuen, ergänzten AGB) geltend gemacht, der inhaltlich unmittelbar mit dem Antrag zu 1. (Mitteilung der Preiserhöhungen) verbunden ist. Denn die neuen ergänzten AGB enthalten flankierende Bestimmungen, die die in Rede stehende sowie etwaige künftige Preisanpassungen gerade ermöglichen sollen. Mit Hilfe der ergänzten AGB-Klauseln bestünde zumindest nach deren Wortlaut die Möglichkeit, dass sich die Antragsgegnerin trotz bestehender beschränkter Preisgarantie einseitig vor Ablauf des Liefervertrages durch Kündigung von diesem löst oder die Preise einseitig erhöht. Vor diesem Hintergrund kann über die Zulässigkeit der vorliegenden nachträglichen Preiserhöhung bei bestehender eingeschränkter Preisgarantie nur einheitlich entschieden werden. Anderenfalls bestünde überdies die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.
56Schließlich kommt eine Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen kraft Sachzusammenhangs ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 95 GVG, Rn. 2 unter Hinweis auf Gaul JZ 84, 57, 59).
57II.
58Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm hinsichtlich der Preisanpassungsschreiben und den darin angekündigten Preiserhöhungen ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 UWG zusteht, den er zugunsten der Verbraucher bundesweit durchsetzen kann.
591.
60Der Antragsteller ist als qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimiert. Er ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
612.
62Das Preisanpassungsschreiben vom 29.07.2022 mit der Ankündigung der für den 01.09.2022 bevorstehenden Preiserhöhungen, das beide Verbraucher erhalten haben, stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
633.
64Die Angaben in dem Preisanpassungsschreiben vom 29.07.2022 sind irreführend.
65Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Nr. 1) enthält.
66Die Antragsgegnerin täuscht ihre Kunden in dem Schreiben über die tatsächlich zu zahlenden Preise. Denn sie stellt in dem Preisanpassungsschreiben vom 29.07.2022 die rechtliche Situation so dar, dass ihr ein Recht zur Preiserhöhung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage zusteht, was rechtlich nicht zutreffend ist, da die Voraussetzungen des § 313 BGB, wie nachfolgend dargestellt wird, nicht vorliegen.
67Im Grundsatz gilt: Abgeschlossene Verträge müssen erfüllt werden, auch wenn sie inhaltlich ungünstig sind. Jede Partei trägt das ihr zugewiesene Vertragsrisiko (pacta sunt servanda). Störungen des Vertrags sind grundsätzlich über die Regeln des Allgemeinen Leistungsstörungsrechts bzw. der besonderen Vorschriften für das jeweilige betreffende Schuldverhältnis zu lösen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist nach § 313 BGB bei Störungen der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertragsinhalts an veränderte Verhältnisse, ggf. auch eine Beendigung des Vertrags, möglich. Zur Geschäftsgrundlage zählen alle wesentlichen Umstände (in Vergangenheit und Zukunft), die zwar nicht Vertragsinhalt geworden (z.B. in Form einer Bedingung), aber Grundlage des Vertrages sind. Dies können subjektive oder objektive Umstände sein. Erfasst werden insbesondere objektive Umstände, deren Vorhandensein und Fortdauer erforderlich sind, damit der Vertrag im Sinne der ursprünglichen Vorstellung der Vertragsparteien als eine sinnvolle Regelung (fort-)bestehen kann. Dabei versteht man unter der sog. großen Geschäftsgrundlage die allgemeine Erwartung der vertragsschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht etwa durch Revolution, Krieg, Vertreibung, Hyperinflation oder eine (Natur-)Katastrophe ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde (vgl. BGH, NZBau 2022, 86 Rn. 45; Finkenauer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 313 Rn. 17).
68Voraussetzung für eine Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist zunächst eine schwerwiegende Veränderung der zur Vertragsgrundlage gewordenen Umstände nach Vertragsschluss (sog. „tatsächliche Element“ bzw. „reale Element“, vgl. BT-Drs. 19/25322, 20). Die Kammer verkennt nicht, dass das reale Element bei einer Störung der großen Geschäftsgrundlage regelmäßig unproblematisch erfüllt ist (vgl. BGH, NZBau 2022, 86, Rn. 48 für die behördlich angeordnete Schließung eines Lokals im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie). Auch ist unstreitig, dass es bedingt durch den Ukraine-Krieg in den letzten Monaten zu teils erheblichen Preiserhöhungen bzw. -schwankungen auf dem Beschaffungsmarkt für Gas und Strom gekommen ist. Indes betrifft der Ukraine-Krieg nicht die unmittelbare (Unmöglichkeit der) Leistungserbringung vor Ort an der Lieferstelle, an der die Kunden die Energie entnehmen, sondern den Beschaffungsmarkt. Dort hat der Ukraine-Krieg für entsprechende Unsicherheit und Sorgen hinsichtlich der Versorgungssicherheit wegen des möglichen Ausfalls von Russland als Gaslieferant gesorgt. Nachdem der Gasfluss in der Pipeline „Nord Stream 1“ im Juli 2022 wegen Wartungsarbeiten zeitweise unterbrochen und später mit gedrosselter Leistung wieder aufgenommen worden war, sorgten Ende September Explosionen an der Pipeline „Nord Stream 1“ dafür, dass große Lecks entstanden und ein Gastransport fortan nicht mehr möglich war. Trotz dieser Umstände ist zweifelhaft, ob eine entsprechende schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach Vertragsschluss hier tatsächlich eingetreten ist. Dagegen spricht zunächst, dass die Kosten für die Energiebeschaffung (insbesondere die Gaspreise) – wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen belegen – schon vor Beginn des Ukrainekriegs am 24.02.2022 angestiegen sind. Vor diesem Hintergrund dürfte im Streitfall lediglich auf einen etwaigen Preisanstieg nach Abschluss der jeweiligen Lieferverträge mit den beiden Verbrauchern abgestellt werden. Indiz dafür, dass Ende 2021 bzw. Anfang 2022 die große Geschäftsgrundlage noch nicht gestört war, ist letztlich auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin zu dieser Zeit noch Kunden anderer Energieversorgungsunternehmen aufgenommen hat, die die Belieferung ihrer Kunden mit Gas und Strom bereits eingestellt hatten. Angesichts des Preisanstiegs bei Gas beginnend ab dem Herbst 2021 ist fraglich, ob die Veränderung der Umstände auch aus Sicht der Antragsgegnerin unvorhergesehen war. Ob und inwieweit die nachträgliche Störung der Geschäftsgrundlage aus Sicht einer Vertragspartei unvorhergesehen war, ist unter Beachtung der mittels Auslegung ermittelten Risikoverteilung des Vertrags zu beurteilen (vgl. Martens, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Lorenz, Stand: 01.10.2022, § 313, Rn. 106, 60 ff.).
69Auf die Verteilung der vertraglichen Risiken ist auch bei der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sind, abzustellen. Danach ist es erforderlich, dass die Vertragspartei, die sich auf die Änderung des betreffenden zur Geschäftsgrundlage zählenden Umstandes beruft, bei korrekter Sachkenntnis darüber den Vertrag nicht so geschlossen hätte (hypothetisches Element) und die andere Vertragspartei sich nach Treu und Glauben auf einen entsprechend abgeänderten Vertragsinhalt hätte einlassen müssen, weil die korrekte Sachlage nicht nur in den Risikobereich der Partei fällt, die sich auf die fehlende Geschäftsgrundlage beruft (normatives Element).
70Diese weiteren Voraussetzungen sind im Streitfall indes nicht gegeben, weil die mit den Verbrauchern C und T geschlossenen Energielieferverträge keine Regelungslücke enthalten und im Übrigen auch die gesetzliche Risikoverteilung, dem Verkäufer das Beschaffungsrisiko auferlegt. Statt dessen ist das Risiko der steigenden Beschaffungskosten aufgrund der vereinbarten und im Markt bei entsprechenden Energielieferverträgen üblichen eingeschränkten Preisgarantie hier einseitig der Antragsgegnerin zugewiesen worden. Eine entsprechende Fehlvorstellung der Antragsgegnerin über die Entwicklung der Energiebeschaffungspreise auf dem vorgelagerten Markt rechtfertigt daher keine Vertragsanpassung zu ihren Gunsten. Soweit die Parteien das Risiko von Fehlvorstellungen erkannt und untereinander verteilt haben, hat diese vertragliche Risikoverteilung Vorrang vor § 313 BGB (vgl. Martens, in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Hrsg: Lorenz, Stand: 01.10.2022, § 313, Rn. 60). Denn regelmäßig dienen Verträge den Parteien gerade dazu, sich gegen das Risiko abzusichern, dass ihr jeweiliger Vertragspartner später aufgrund von Umständen, die er bei Vertragsschluss nicht erwartet hat, nicht mehr zu leisten bereit ist.
71Da die Antragsgegnerin mit der eingeschränkten Preisgarantie das Risiko der steigenden Beschaffungskosten bewusst einseitig übernommen hat, muss sie sich nunmehr daran festhalten lassen. Im Fall der Verbraucherin T kommt noch hinzu, dass sich die Antragsgegnerin ihr gegenüber im Rahmen der Kundenwerbung bzw. der Werbung für eine Vertragsverlängerung ausdrücklich darauf berufen hat, dass sie die eingeschränkte Preisgarantie auch künftig beachte und einhalte (vgl. Anlagenkonvolut AG 2 zur Schutzschrift und die auf Seite 3 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 04.10.2022, Bl. 163 d.A., eingeblendeten Zitate). Dort wird der Verbraucherin T durch die „kostenlose Preisfixierung“ ausdrücklich ein Schutz vor den im Markt gerade erfolgenden drastischen Preiserhöhungen angeboten.
72Darauf, ob der BGH die Anwendbarkeit der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage in seinem Fall zur Ölkrise in den 1970er Jahren und den steigenden Beschaffungskosten für Öl (vgl. BGH, BeckRS 1978, 31119358) bereits aufgrund der getroffenen Festpreisvereinbarung abgelehnt hat oder ob er diese Frage ausdrücklich offengelassen hat (Bl. 144 d.A.), kommt es nicht an. Denn unstreitig hätte auch für die Antragsgegnerin die Möglichkeit bestanden, sich durch den Abschluss langfristiger Lieferverträge zuvor entsprechend einzudecken. Das entsprechende Risiko der exakten Kalkulation der in Zukunft benötigten Mengen hätte sie dadurch abdecken können, dass sie sich nicht nur zu 80%, sondern zu 100% eingedeckt hätte. Das Risiko, die fehlende Energiemenge von 20% später kurzfristig am Terminmarkt (z.B. mit einem Monat Vorlauf: Future M+1) oder sogar noch kurzfristiger am Spotmarkt („Day Ahead“-Handel) bzw. an der Energiebörse EEX beschaffen zu müssen, hat sie bewusst selbst übernommen. Zu einem solchen Vorgehen war sie auch nicht dadurch gezwungen, dass sie etwaige überschüssige Mengen an Energie bei einer 100%ige Eindeckung später mit einem Verlust von 10% zum Marktpreis hätte verkaufen müssen. Soweit diese Einkaufsstrategie offensichtlich Teil ihrer Geschäftsstrategie ist, gereicht ihr der undifferenzierte und nicht hinreichend substantiierte Vortrag zum eigenen Einkaufsverhalten auf den Beschaffungsmärkten, der möglicherweise dem Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse geschuldet ist, hier insoweit zum Nachteil, als sie den Einwand des Antragstellers, sie hätte sich im Vorfeld bereits hinreichend mit Energie eindecken können und müssen, nicht hinreichend entkräften kann. Der pauschale Einwand der Antragsgegnerin, anders als Öl hätte man Gas nicht speichern können, mag zwar im Ausgangspunkt richtig sein, weil die Speicherung von Gas aufwendiger ist als die von Öl. Indes hätte die Antragsgegnerin ohne Weiteres im Vorfeld auch langfristigere Verträge über größere Energiemenge abschließen können und auch die Aufnahme von Neukunden Ende 2021 und Anfang 2022 ablehnen können.
73Soweit die Antragsgegnerin ergänzend auf staatliche Eingriffe in den Energie- bzw. Gasmarkt und den damit verbundenen finanziellen Aufwand verweist, rechtfertigt dies allein nicht, automatisch im Streitfall von einer Störung oder gar dem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen. Unabhängig davon, ob diese Maßnahmen (wie z.B. die gesetzliche Vorgabe der Füllstände der Gasspeicher) sich tatsächlich preistreibend in den Beschaffungsmärkten für Gas und Strom ausgewirkt haben, hat die Antragsgegnerin das Risiko steigender Beschaffungskosten bis zuletzt übernommen, und zwar auch noch zu einem Zeitpunkt, als Preissteigerungen im Beschaffungsmarkt bereits eingetreten waren und sich weitere erhebliche Preissteigerungen in der Zukunft abzeichneten.
74Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass die gerichtliche Untersagung der Preisanpassung die Gefahr der Insolvenz erhöht und damit dann auch die Versorgungssicherheit ihrer Kunden gefährdet sei, ist schließlich zu berücksichtigen, dass selbst im Fall der Insolvenz der Antragsgegnerin, deren Kunden im Wege der Ersatz- bzw. Grundversorgung mit Strom- und Gas weiterhin versorgt würden.
754.
76Das Verhalten der Antragsgegnerin ist dabei auch geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten, indem sie die Preisanpassung zum 01.09.2022 stillschweigend dulden und die erhöhten Abschläge zahlen. Dass angeblich ein beträchtlicher Teil der Verbraucher dies tut, trägt die Antragsgegnerin selbst vor.
775.
78Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Sie ist insbesondere nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen.
796.
80Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
81III.
82Der Antragsteller hat ferner glaubhaft gemacht, dass ihm auch hinsichtlich der Verwendung der ergänzten AGB ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln 3.1 und 3.2, wie in der Beschlussverfügung im Tenor unter 2.a. und 2.b. wiedergegeben, gemäß § 1 UKlaG zusteht.
83Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
841.
85Der Antragsteller ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG anspruchsberechtigt, da er in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 UKlaG).
862.
87Die Klauseln 3.1 und zu 3.2 sind jeweils gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, weil sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus den mit Verbraucher abgeschlossenen Energielieferverträgen ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
88Die Klausel 3.1 läuft erkennbar dem Zweck der vertraglichen Regelung der eingeschränkten Preisgarantie (Ziff. 7), die den Schutz der Kunden vor Preiserhöhungen bezweckt, zuwider, weil angesichts der jederzeit bestehenden Kündigungsmöglichkeit nicht nur für den Kunden, sondern auch und gerade für die Antragsgegnerin der Regelungsgehalt der eingeschränkten Preisgarantie praktisch komplett aushöhlt wird. Denn die Antragsgegnerin kann sich nach Ablauf der in der Klausel genannten Kündigungsfrist von einem Monat ohne sonstige zeitliche Beschränkung der Verpflichtung zur Lieferung von Energie zu dem vorab vereinbarten Preis durch Kündigung dauerhaft entziehen. Damit würde auch bei einem Angebot auf Abschluss eines Energieliefervertrages mit einer 12-monatigen eingeschränkten Preisgarantie stets die Gefahr bestehen, dass diese bereits nach erfolgter Kündigung durch die Antragsgegnerin nach einem Monat wegfällt.
89Auch die AGB-Regelung in Ziff. 3.2 ist unwirksam, weil sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus den von Ihnen mit Verbraucher abgeschlossenen Energielieferverträgen ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das darin zugunsten der Antragsgegnerin geregelte Leistungsbestimmungsrecht ermöglicht dieser unabhängig von der eingeschränkten Preisgarantie eine einseitige Preissetzung nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Dadurch könnte sich die Antragsgegnerin der Verpflichtung zur Lieferung von Energie zu dem bestimmten, zuvor mit dem Kunden vereinbarten Preis (im Sinne der eingeschränkten Preisbindung) durch die Bestimmung eines insoweit höheren Preises jederzeit entledigen. Ob es sich dabei zusätzlich gar um eine für den Verbrauch überraschende und daher auch gemäß § 305c BGB unwirksame Klausel handelt, kann daher dahinstehen.
90IV.
91Der Antragsteller hat schließlich auch den für den Erlass der einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Dieser ergibt sich aus dem – insoweit unstreitigen – Umstand, dass die Antragsgegnerin mit dem Preisanpassungsschreiben vom 29.07.2022 für den 01.09.2022 eine Preiserhöhung und die Änderung der geltenden AGB angekündigt hat. Der Antragsteller hat am Tag des Versands des Preisanpassungsschreibens, am 29.07.2022, hiervon Kenntnis erlangt (vgl. hierzu die als Anlage AS 7 vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn Schneidewindt). Der Antrag vom 24.08.2022 ist sodann innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht worden. Damit hat der Antragsteller mit seinem Verhalten zu erkennen geben, dass ihm die Sache dringlich ist.
92Der Umstand, dass den Kunden wegen der Preiserhöhung (von Gesetztes wegen) ein Sonderkündigungsrecht zusteht, lässt die Eilbedürftigkeit nicht entfallen. Ob sich die Kunden der Antragsgegnerin durch das Preisanpassungsschreiben zur Kündigung verleiten lassen, wie der Antragsteller meint, oder ob ein nicht unerheblicher Teil der Kunden trotz des – wie gesetzlich vorgeschrieben – im Preisanpassungsschreiben genannten Sonderkündigungsrechts davon keinen Gebrauch gemacht hat bzw. machen wird, kann folglich dahinstehen. Auf etwaige finanzielle Nachteile der Kunden der Antragsgegnerin kommt es insofern nicht an.
93Einer Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren steht schließlich auch nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, der Erlass der einstweiligen Verfügung mit lediglich kursorischer Prüfung bewirke, dass ohne die Möglichkeit zu Preisanpassungen für sie die Gefahr bestehe, dass ihr Monat für Monat Liquidität entzogen werde, weil die ausbleibenden monatlichen zusätzlichen Zahlungen nicht nachholbar seien, so greift auch dieser Einwand nicht durch. Die Entscheidung der Kammer fußt auf einem im Wesentlichen feststehenden Sachverhalt und betrifft in erster Linie rechtliche Erwägungen, die auch im einstweiligen Verfügungsverfahren vollständig nachvollzogen werden können. Schließlich bestünde umgekehrt die Gefahr, dass Kunden, wenn sie künftig die erhöhten Abschläge zahlen würden, im Falle der Insolvenz der Antragsgegnerin ihre zu viel geleisteten Entgelte praktisch nicht mehr zurückfordern könnten. Dass bislang keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zur aktuellen Energiekrise vorliegt, rechtfertigt es nicht, den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Jedenfalls hatten die Parteien im vorliegenden Verfahren seit Ende August bis zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2022 ausreichend Gelegenheit zur Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Preiserhöhungen vorzutragen.
94V.
95Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da die Beschlussverfügung aufrechterhalten worden ist.
96Rechtsbehelfsbelehrung:
97Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
981. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
992. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
100Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
101Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
102Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
103Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
104Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
105Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
106Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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