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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem behaupteten Verkehrsunfall am 24.06.2022 gegen 19:00 Uhr in K. auf der M.-straße in Höhe der Hausnummer 46.
3Beteiligt waren auf Klägerseite das Fahrzeug PKW Mercedes CLK mit dem amtlichen Kennzeichen U. und auf Beklagtenseite das Fahrzeug PKW Opel Astra mit dem Kennzeichen G., dessen Halter der Beklagte zu 2) war. Das Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert.
4Der Kläger ließ bezüglich des Schadensbildes, für das er hier Schadensersatz auf
5Basis fiktiver Wiederbeschaffungskosten verlangt, ein
6Privatsachverständigengutachten des Kraftfahrzeug-Sachverständigen H. einholen. Dieser ermittelte die Höhe der fiktiven Reparaturkosten mit 9.430,03 €, den Wiederbeschaffungswert mit 12.734 € und den Restwert mit 3.950,00 €. Die Kosten seines Gutachtens stellte er dem Kläger mit 1.397,38 € in Rechnung.
7Vorgerichtlich machte der Kläger vertreten durch seinen hiesigen
8Prozessbevollmächtigten die Erstattung fiktiver Wiederbeschaffungskosten geltend, wobei er einen höheren Restwert als jenen, den der Sachverständige H. ermittelt hatte, zugrunde legte, nämlich einen Betrag in Höhe von 4.150,00 € gemäß eines Restwertangebotes der Firma X. aus Z.. Neben diesem Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert und Restwert in Höhe von 8.584,00 € verlangte er von der Beklagten zu 1) Ersatz der Sachverständigenkosten,
9Anwaltskosten sowie Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
10Er veräußerte zwischenzeitlich den hier streitgegenständlichen Mercedes in dem hier geltend gemachten schadhaften Zustand an Frau O. zum Kaufpreis von 7.750,00 € weiter. Ausweislich des schriftlichen Bestätigungsvermerks in dem von ihm unterzeichneten Kaufvertrag vereinnahmte er diese Zahlung am 08.07.2022 (s. Kaufvertrag vom 08.07.2022, Anlage B 7, Bl. 27 Anlagenordner BV).
11Mit der hiesigen Klage verfolgt der Kläger die vorgerichtlich beanspruchten Schäden vollumfänglich weiter.
12Für den Halter des Beklagtenfahrzeugs Y. war beim Vollstreckungsgericht K. zum 20.10.2020 ein Ausschluss der Gläubigerbefriedigung verzeichnet. Für die Zeugin P., die beteiligt gewesen sein soll, war ebenfalls beim Vollstreckungsgericht K. zum 18.02.2021 und zum 22.09.2021 jeweils ein Ausschluss der Gläubigerbefriedigung verzeichnet.
13Der Kläger behauptet, zum Unfallzeitpunkt habe er seinen PKW Mercedes CLK auf der Höhe der Hausnummer X auf der M.-straße in K. abgestellt gehabt und habe sich bei dem nahegelegenen Kiosk befunden. Sodann habe sich die Zeugin Belkis P. als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs genähert und versucht, in die Parklücke vor seinem Fahrzeug rückwärts einzuparken. Hierbei sei sie mehrmals nach vorne und hinten rangiert und sei mit ihrem Heck gegen die Front des Klägerfahrzeugs gestoßen.
14Er behauptet, Eigentümer des PKW Mercedes CLK zum Unfallzeitpunkt gewesen zu sein, welches er am 01.06.2022 von der Firma Autoklein in Ratingen, bei der er unstreitig Angestellter war, erworben zu haben.
15Der Kläger beantragt,
161)
17die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.006,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.07.2022 zu zahlen;
182)
19die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche
20Anwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu erstatten;
21Die Beklagte zu 1) beantragt, dies auch im Wege der Nebenintervention für den im Termin zur mündlichen Verhandlung säumigen Beklagten zu 2), die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte zu 1) behauptet, der vermeintliche Zusammenstoß habe sich, wenn er überhaupt stattgefunden habe, jedenfalls mit der Einwilligung des Klägers abgespielt, weshalb nicht von einem haftungsauslösenden Unfall im Sinne des StVG auszugehen sei. Hierfür spreche eine Vielzahl an Beweisanzeichen, die sie in der Klageerwiderung auf den Seiten 6 bis 11 (Bl. 29 – 34 d.A.) benennt. Sie behauptet, der Kläger sei inoffiziell auch an dem Kfz-Handel „KSR-Ratingen“ seines Bruders Köksal Dökücü beteiligt. Dem Kläger seien die vermeintliche Unfallschädigerin, die Zeugin P., sowie der Beklagte zu 1) schon vor dem hiesigen Unfallereignis bekannt gewesen.
23Mit Schriftsatz vom 03.03.2023 ist die Beklagte zu 1) dem Rechtsstreit auf Seiten des
24Beklagten zu 2) beigetreten im Rahmen der Nebenintervention, die wegen möglicher Freistellungsansprüche im Innenverhältnis der Beklagten erforderlich ist.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
2625.09.2023 (Bl. 136 ff. d.A.) verwiesen.
27Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
30I.
31Die Klage kann auch zugunsten des Beklagten zu 2), der in der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, weder anwaltlich vertreten noch selbst zugegen war, durch Endurteil beschieden werden.
32Denn eine Säumnis mit den entsprechenden Säumnisfolgen (§ 331 ZPO) wurde für ihn abgewendet durch die Stellung eines Abweisungsantrages durch die Beklagte zu 1) für ihn als Streithelferin im Wege der Nebenintervention, § 67 ZPO.
33Die Nebenintervention des Kfz-Haftpflichtversicherers im Rechtsstreit gegen den Halter ist insbesondere zulässig, da diesem die Möglichkeit gegeben sein muss, ein nachteiliges Urteil gegen den Halter, etwa ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil mit entsprechender Bindungswirkung für ihn, abzuwenden, §§ 66, 69 ZPO (Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 1073).
34II.
35Die Klage ist zulässig.
36Insbesondere ist das Gericht sachlich zuständig gem. §§ 1 ZPO, 71, 23 GVG und örtlich zuständig gem. § 20 StVG, da sich der behauptete Unfall in K. ereignet haben soll.
37III.
38Die Klage ist indes unbegründet.
391.
40Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten, gegenüber der Beklagten zu
411) jeweils iVm § 115 Abs. 1 VVG, auf Schadensersatz in Höhe von 10.006,38 € aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB zu. Weitere Anspruchsgrundlagen sind bereits nicht ersichtlich.
42Denn eine Haftung, sofern überhaupt eine Kollision mit den behaupteten Schadensfolgen zur behaupteten Zeit am vorgegebenen Ort stattfand, entfällt jedenfalls dann, wenn dieser Zusammenstoß mit dem Einverständnis des vermeintlichen Geschädigten herbeigeführt wurde, mithin keinen Unfall im Sinne eines plötzlichen, unvorhersehbaren Ereignisses darstellt (sogenannter gestellter Verkehrsunfall). Dass ein solcher Fall eines gestellten „Verkehrsunfalls“ vorliegt, von dem Kläger bestritten, ist durch die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten überzeugend dargelegt und nach dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen.
43a)
44Wird wie hier der Vorwurf eines gestellten Unfalls erhoben, trägt der Anspruchsgegner die volle Beweislast dafür, dass ein solcher Betrugsvorwurf, sei es in Form eines verabredeten Unfalls oder eines aus Sicht des Schädigers zufälligen Ereignisses, welches der vermeintlich Geschädigte zur Schadensherbeiführung ausnutzt, begründet ist (OLG Hamm, Urteil vom 13.5.2019 – 6 U 144/17, NJW 2019, 3085, Rn. 26, OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. 5. 2013 - 4 U 461/11 – 143, NZV
452013, 438). Die Beweislast folgt hier dem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Günstigkeitsprinzips. Denn der Einwand ist auf der Ebene eines tatbestandsauschließenden Einverständnisses relevant (OLG Hamm, Urteil vom
4613.5.2019 – 6 U 144/17, NJW 2019, 3085, Rn. 26).
47Im Rahmen des nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO anzusetzenden Beweismaßstabs ist der Beweis dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Würdigung von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist. Die Vorschrift normiert ein strenges Beweismaß, bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Gleichwohl bedarf es auch keiner mathematischen, unumstößlichen Gewissheit. § 286 ZPO fordert einen für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit, der vernünftigen Zweifel Schweigen gebietet (LG Bremen Urt. v. 25.2.2022 – 4 O 2020/20, BeckRS 2022, 38972, Rn. 25, bestätigt durch Nachinstanz OLG Bremen Hinweisbeschl. v. 1.7.2022 – 1 U 24/22, NJOZ 2023, 850). In Fällen der Unfallmanipulation bzw. gestellter Unfälle kann der Beweis aufgrund von Indizien geführt werden, wenn diese in hinreichender Gewichtigkeit und Zahl auftreten und nicht durch entsprechende Gegenindizien widerlegt sind, regelmäßig ist dies die einzige Beweisführungsmöglichkeit, die dem Versicherer gegenüber einem solchen Vorgehen verbleibt (OLG K. Urt. v. 19.3.2013 – I1 U 99/12, BeckRS 2013, 7675; Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 1072; OLG K. Urt. v. 7.3.2017 – I-1 U 31/16, BeckRS 2017, 104786, Rn. 11). Dabei ist gerade für den Indizienbeweis typisch, dass eine lückenlose Gewissheit nicht erlangt werden kann (Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 1072). Unerheblich ist dabei, ob die deliktstypischen Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können, da sich der Nachweis maßgeblich aus einer Gesamtwürdigung ergibt, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (OLG K. Urt. v. 7.3.2017 – I-1 U 31/16, BeckRS 2017, 104786, Rn. 11).
48b)
49Nach diesen Maßstäben ist das Gericht mit ausreichender Gewissheit von einer absichtlichen Schadensherbeiführung mit dem Einverständnis des Klägers überzeugt. Allein die Vielzahl hier zusammentretender Indizien, die beispielhaft für eine typische Konstellation des gestellten Unfalls sind, ist hier beachtlich, in ihrem Zusammenspiel ergeben diese das deutliche Bild zur vollen Überzeugung des Gerichts eines gestellten Unfalls.
50aa)
51Typischerweise sind bei gestellten Verkehrsunfällen auf der Geschädigtenseite höherwertige Fahrzeuge der Oberklasse vertreten, die aufgrund eines erheblichen Fahrzeugsalters und/oder Laufleistung vergleichsweise günstig zu erwerben sind, aber gleichwohl einen hohen Ersatzaufwand im Fall der Beschädigung verursachen (LG Bremen Urt. v. 25.2.2022 – 4 O 2020/20, BeckRS 2022, 38972, Rn. 27, bestätigt durch Nachinstanz OLG Bremen Hinweisbeschl. v. 1.7.2022 – 1 U 24/22, NJOZ 2023, 850; OLG K. Urt. v. 19.3.2013 – I-1 U 99/12, BeckRS 2013, 7675). Auf der Schädigerseite ist typischerweise ein geringwertiges Fahrzeug beteiligt, welches kaum noch einen Restwert aufweist, da bei einem solchen keine Gefahr der Entstehung eines hohen ersatzlosen Schadens entsteht (Siegel, SVR 2017, 281, 283, 284; Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 1073).
52Die Art der beteiligten Fahrzeuge indizieren hier ein gestelltes Unfallgeschehen. Auf der Klägerseite beteiligt war das Fahrzeug Mercedes CLK Cabrio, also ein Hochklassefahrzeug, dass bei einer Erstzulassung am 03.01.2008 ein erhebliches Alter und mit 179.015 km Laufleistung auch einen erheblichen Nutzungsgrad aufwies. Auf der Seite der angeblichen Schädigerin ist dagegen ein
53Mittelklassefahrzeug beteiligt, das überdies ein erhebliches Fahrzeugalter aufweist mit korrespondierend kaum verbleibendem Restwert. Es handelt sich hier um einen Opel Astra mit Erstzulassung am 06.11.2000, zum angeblichen Unfallzeitpunkt also schon über 20 Jahre alt und bei einer Laufleistung von 350.000 km bereits weit über die durchschnittlich zu erwartende Lebensdauer eines Kfzs hinweg gebraucht. Die für gestellte Verkehrsunfälle typische Anreizsituation lag vor.
54bb)
55Die vorliegende Unfallsituation – Anstoß gegen das abgestellte Fahrzeug bei Abwesenheit des Klägers während des unmittelbaren Schadensvorgangs – stellt eine typische Konstellation gestellter Unfälle dar (Franzke/Nugel, NJW 2015, 2071, 2073, OLG K. Urt. v. 5.6.2012 – I-1 U 141/11, BeckRS 2012, 24038, dort unter III.1)).
56Regelmäßig werden leichte Auffahr- bzw. Ein- oder Ausparkunfälle ohne
57Personenschäden konstruiert (Siegel, SVR 2017, 281, 283). Das Verletzungsrisiko ist bei einem Zusammenstoß mit einem stehenden Fahrzeug marginal. Durch das Parken eines der beteiligten Fahrzeuge während des Unfallvorgangs besteht nahezu kein Risiko einer Haftungsbeteiligung des Geschädigten, die den finanziellen Anreiz beseitigen würde. Die Abwesenheit einer weiteren Person als Fahrer oder des Anspruchsstellers selbst zum Zeitpunkt der unmittelbaren Schädigung, die der Unfallkonstellation immanent ist, vermeidet, dass die Beteiligten bei der Unfallschilderung in Widersprüche verstricken könnten.
58So liegt der Fall, da der Kläger bei einem einfachen, zur Schadensherbeiführung geeigneten Geschehen ohne Verletzungsrisiken für die Zeugin sich gerade während des unmittelbaren Kollisionsgeschehens nicht bei dem Fahrzeug befunden haben will, dann aber wenige Sekunden danach zu diesem zurückgekehrt sein will um dort das Schuldgeständnis der Zeugin sowie ihre Daten entgegen nehmen zu können.
59cc)
60Ebenfalls typisch ist, dass eine vermeintlich eindeutige unzweifelhafte Haftungslage suggeriert wird. Dabei erkennt der Schädiger, so wie hier die Zeugin Aydinlic, die Schuld durchgehend an und es besteht Einigkeit zwischen Schädiger und
61Geschädigtem über die Haftung dem Grunde nach. Das sofortige
62Schuldeingeständnis ist manipulationstypisch (OLG K. Urt. v. 7.3.2017 – I-1
63U 31/16, BeckRS 2017, 104786, Rn. 10). Regelmäßig wird, wie auch hier, der
64Schädiger als Zeuge benannt. Untypisch gegenüber einem gewöhnlichen
65Verkehrsunfall steht der Schädiger im „Lager“ des Geschädigten, zu dem er eigentlich als Gegner positioniert ist.
66dd)
67Der Kläger hat das Fahrzeug jedenfalls unter Zugrundelegung seines streitigen Vortrages nur wenige Wochen vor dem behaupteten Vorfall, laut Beklagtenvortrag gar nicht erworben.
68ee)
69Der Kläger rechnet, wie für ein manipuliertes Ereignis typisch, da sich erst hieraus der finanzielle Anreiz ergibt, auf Basis des fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes ab (OLG K. Urt. v. 19.3.2013 – I-1 U 99/12, BeckRS 2013, 7675, dort unter II.7); OLG K. Urt. v. 7.3.2017 – I-1 U 31/16, BeckRS 2017, 104786, Rn. 10).
70Das gilt nicht nur hinsichtlich des Restwertes, den der Kläger bis zuletzt auf Grundlage eines hypothetischen Restwertes nach dem Angebot der Firma X. bezifferte, sondern auch des Wiederbeschaffungswertes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Kosten zur Beschaffung eines Ersatzes für das wenige Tage vor dem Unfallereignis erworbene Fahrzeug aufgewandt hat.
71Insbesondere aus dem Verschweigen des tatsächlich mehr als 3.000,00 € günstigeren Restwerterlöses ergibt sich ein zusätzliches Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall, da dies verdeutlicht, dass dem Kläger daran gelegen ist, an dem Unfall zu verdienen und eine Überkompensation zu erzielen. Der Kläger verstieß in dem hiesigen Prozess gegen die prozessuale Wahrheitspflicht gem. § 138 ZPO, in dem er noch in der Replik trotz qualifiziertem Bestreiten behauptete, er habe das
72Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 4.150,00 € veräußert (s. letzter Absatz Seite 3 des Schriftsatzes vom 28.02.2023, Bl. 60 d.A. „Tatsächlich wurde ein Restwert bei der
73Veräußerung des Unfallwagens in Höhe von 4.150,00 € erzielt“). Dabei hatte der Kläger das Fahrzeug bereits vor Klageeinreichung zu einem weit höheren Kaufpreis von 7.750,00 € veräußert. Das kann zuletzt als unstreitig angesehen werden, da dem qualifizierten Beklagtenvortrag nicht mehr entgegen getreten wurde, §§ 138 Abs. 3, 288 ZPO. Aus dem Leugnen ergibt sich ein weiteres tragkräftiges Indiz, unabhängig davon, ob der erzielte Mehrerlös dem Kläger zustünde. Das ist im Übrigen nicht der Fall, denn auch bzw. gerade bei fiktiver Naturalrestitution muss ein Geschädigter sich den Verweis auf günstigere Ersatzmöglichkeiten entgegenhalten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 14. 5. 2013 - VI ZR 320/12).
74ff) Der hier vorgebrachte Fahrfehler der Verwechselung der Gänge, noch dazu mit der Verursachung eines Aufprallschadens mit Reparaturkosten von etwa 9.000 €, ist ein leicht vermeidbarer Fehler, wie er üblicherweise nur Fahranfängern unterläuft. Bei geübten Fahrern wird ein solcher Fehler üblicherweise nicht unterlaufen bzw. dieser würde einen Bruchteil von Sekunden nach dem Anfahre bemerkt und der Schaden abgewendet werden. Zugleich bekräftigt sich auch hier das unter cc) benannte Beweisanzeichen, da ein Unfallhergang geschildert wird, der keinerlei Zweifel an der Haftungslage zulässt.
75Die Zuordnung der verursachten Schäden zu dem geschilderten Unfallhergang ist nur begrenzt plausibel. Soweit noch nachvollzogen werden kann, dass bei einem schwierigeren Parkvorgang in beengten Verhältnissen das Zurücklegen auch nur weniger Zentimeter im falschen Gang zur Kollision führen kann, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies zu einer Kollision mit deutlicher Wucht und Verursachung gravierender nicht nur oberflächlicher Schäden führen soll. Dass solch erhöhte Kollisionsgeschwindigkeiten bei einem derartigen Rangieren erreicht werden, ist ungewöhnlich. Angenommen die Parklücke sei großzügig gewesen oder es habe sich überhaupt nicht um eine Lücke gehandelt, weil der Parkraum nach vorne nicht durch ein weiteres geparktes Fahrzeug begrenzt war, ist der heftige Aufprall ebenfalls atypisch. Denn dann ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin P. beim Zurückrangieren ohne Not so dicht zu dem Klägerfahrzeug herangerückt ist, dass sie die Kollision nicht mehr rechtzeitig durch eine Abwehrreaktion verhindern oder jedenfalls deutlich abmildern konnte. Auch bei einem Einparken in eine weiträumige Parklücke wäre zu erwarten, dass die Fahrtgeschwindigkeit niedrig ist, zumal die Zeugin jedenfalls insoweit konsistent in ihren Angaben ist, dass sie mehrmals Hin- und Her rangierte. Wenn die Zeugin zuletzt tatsächlich sehr dicht an das Klägerfahrzeug herangerückt wäre, konnte sich aufgrund der geringeren Fahrstrecke auch nur eine geringere Kollisionsgeschwindigkeit entwickeln.
76gg)
77Die Schilderung des Unfallhergangs im Kern- und Randgeschehen durch die Zeugin sowie den Kläger sind teilweise in sich nicht plausibel und in wesentlichen Gesichtspunkten von einer Detailarmut geprägt, die nicht durch den Zeitablauf seit dem Unfall erklärt werden kann.
78Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung jenseits des Hören des Knalls, der Wahrnehmung nach dem Zurücklaufen, dass die Fahrzeuge direkt aneinanderklebten sowie dem sofortigen Schuldeingeständnis der Zeugin P. kaum Details zu dem Rand- und Nachkollisionsgeschehen berichtet und diese auch jeweils nur auf Nachfrage. Der Kläger hatte kaum Erinnerungen daran, wie er die Zeugin beim Fahrzeug vorfand, nachdem er sich auf den lauten Knall hin zu seinem Fahrzeug zurückbegeben habe, obwohl dieses Geschehen für ihn einprägsam gewesen sein muss, da er sich bereits mit der Vermutung eines Schadensvorfalls zurück zu seinem soeben geparkten Mercedes begab. Weder erinnert er sich, wo er die Zeugin zum ersten Mal sah, noch an die Chronologie weiterer auf Nachfrage mitgeteilter Geschehensabläufe wie etwa das Anfertigen von Lichtbildern, die Prüfung der Fahrbereitschaft, den Austausch der Regulierungsdaten sowie das Verlassen des Unfallortes. Die fehlende auch nur grobe zeitliche Orientierung spricht gegen das Zurückgreifen auf tatsächlich Erlebtes. Angesprochen auf die Tageszeit, zu der sich der Unfall ereignete, rekurriert der Kläger auf die Fotos, aus denen sich ergebe, dass es nicht Nacht gewesen sei, da noch Licht vorhanden gewesen sei. Dass sich der Kläger auch ohne Hilfsmittel wenigstens an einen ungefähren
79Zeitrahmen erinnert, wäre wenigstens unter Rückgriff auf den Anlass seines Besuches der M.-straße zu erwarten gewesen, diesen teilt der Kläger jedoch nicht einmal mit. Der Kläger führt nur aus, er habe an dem Kiosk auf der M.-straße einen Kaffee trinken wollen. Weshalb der in Ratingen wohnhafte und dort bei einem Autohaus tätige Kläger sich an dem Unfalltag zur Unfallzeit im Düsseldorfer Süden aufhielt, führt er nicht aus. Aus seiner Unfalldarstellung ergibt sich nur, dass er nach K.-Eller fuhr und sein Auto dort abstellte, um bei einem Kiosk einen Kaffee zu trinken, wenige Sekunden später einen Unfallschaden durch eine Unbekannte erlitt, etwa 30 Minuten ohne Hinzuziehung der Polizei den Unfall aufnahm und dann ohne einen Kaffee zu trinken wieder wegfuhr. Vermeintlich vorhandene Fotos hat der Kläger im Gerichtsverfahren und gegenüber der Beklagten zu 1) nicht vorgelegt, obschon diese ausdrücklich solche erfragte (s. Schreiben vom
8019.09.2022, Anlage B 2).
81Ungewöhnlich ist, dass der Kläger, so wie es sich direkt zu Beginn seiner Anhörung aus seiner freien Schilderung ergibt, einen Knall hörte und sogleich vermutete, dass ein sein Auto betreffendes Ereignis vorgelegen habe und sich zielgerichtet zu diesem begab. Dass überhaupt ein Knall in einem durchschnittlich belebten Verkehrsraum direkt einem Parkunfall zwischen zwei Autos zugeordnet werden und die Richtung lokalisiert werden kann, ist nicht die Regel. Gleichwohl stellt der Kläger das Geschehen so dar, dass aus seiner damaligen Sicht ohne jegliche Zweifel ein Kollisionsgeräusch aus der Richtung kam, in der sein Auto abgestellt war. Dabei will sich der Kläger bereits auf halbem Weg zum Kiosk zwischen 100 bis 150 Metern von seinem Auto und in jedem Fall so weit entfernt haben, dass dieses nicht mehr in seinem Sichtfeld lag. In einer solchen Entfernung wäre bei einem üblichen Rangierunfall überhaupt nicht mehr mit einer akustischen Wahrnehmung zu rechnen. Diesen Widerspruch lösen Kläger und Zeugin auf, indem sie anführen, die Zeugin sei mit Wucht gegen das Klägerfahrzeug gefahren. Indes ist bereits in sich nicht plausibel, weshalb bei einem Einparkvorgang wie dem hier Beschriebenen die Zeugin derart stark beschleunigen sollte.
82Auf Befragen, ob er sich die Schäden angesehen habe und ob die Autos Kontakt gehabt hätten, führt der Kläger aus, dass die Schäden an seinem Auto und jenem der Zeugin quasi ineinander übergegangen seien (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 138 d.A.). Kurze Zeit darauf gibt er auf Befragen an, er wisse nicht mehr, ob die Schäden an dem Beklagtenfahrzeug sich mittig oder seitlich versetzt befunden hätten und auch auf den Kofferraum erstreckt hätten, hinsichtlich der Stoßstange
83„meine“ er nur, Schäden gesehen zu haben (S. 6 des Sitzungsprotokolls, Bl. 141 d.A.). k
84Die Aussage der Zeugin P. weist ebenfalls gewisse Lücken und
85Unstimmigkeiten auf, die als Indiz für einen gestellten Unfall sprechen. Die Zeugin berichtet - insoweit noch plausibel – dass sie nach mehrmaligem Vor- und Zurückrangieren dann noch einmal nach vorne in den Bereich des fließenden Straßenverkehrs habe fahren wollen, um dann wieder einzuparken. Ihr Fahrzeug habe sich im Schrägstand befunden. Ob überhaupt vor ihr die Park-„Lücke“ durch ein weitere Fahrzeug begrenzt war, weiß sie nicht, wie sie auf ausdrückliche Nachfrage angibt. Dass sie sich an diesen unmittelbar mit dem Einparken verbundenen Vorgang nicht erinnern will, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sich vor ihr keinerlei Fahrzeuge befanden und die rechtsseitige Parkbucht vor dem Klägerfahrzeug weitläufig leer war, ist weder verständlich, weshalb die Zeugin zum Einparken ein komplexes Rangiermanöver vornehmen musste, im Rahmen dessen sie im Schrägstand vor dem Klägerfahrzeug positioniert war und schließlich nochmals in den fließenden Verkehr einfahren musste, anstatt einfach nach rechts einzulenken und in der
86Parktasche gerade zu rücken. Auch ist wenig glaubhaft, dass sich die Zeugin, sollte sie das erste Fahrzeug in der Parkreihe direkt angrenzend zum Schloßpark gewesen sein, hieran nicht erinnern kann, wollte sie doch gerade dort spazieren gehen. Die mögliche Haftung aufgrund des behaupteten Verkehrsunfalls basierte unmittelbar auf einem Fahrfehler im Zusammenhang mit einem Einparkvorgang. Dass sich die Zeugin dann an Details eben jenes Vorgangs nicht erinnern will, der die Haftung auslöste, erschließt sich nicht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. 5. 2013 - 4 U 461/11 – 143, NZV 2013, 438, 440).
87Dass die Zeugin tatsächlich keinerlei räumliche Orientierung bezüglich des damaligen angeblichen Geschehens hat, zeigt sich auch daran, dass sie angesprochen auf den Abstand der beiden Fahrzeuge angibt, sie wisse dies nicht mehr, diese könnten direkt beieinandergestanden haben oder einen oder fünf Meter voneinander entfernt gewesen sein. Wie bei der auch nur teilweisen Einordnung in einer Parklücke 5 Meter Platz zwischen zwei Fahrzeugen sein soll, erschließt sich nicht. Das wäre nur möglich, wenn vor dem Klägerfahrzeug die seitliche Parkbucht weitläufig leer gewesen wäre, was die Zeugin aber weder ablehnen, noch sicher bestätigen kann. Auch hat sie jedenfalls keine Erinnerung an das vom Kleber behauptete „Aneinanderkleben“ der Fahrzeuge, was durchaus ein einprägsames Bild gewesen wäre.
88Schließlich hat die Zeugin die Straße als durchaus belebt beschrieben, da sich in der Nähe ein Parkplatz mit einem Laden befunden hätte, zu dem Kunden typischerweise sehr zügig die Einfahrt befahren würden. Sie hat die die Straße jedenfalls als so befahren beschrieben, dass sie nicht längere Zeit im Verkehrsbereich verweilen würde und Unfallschäden begutachten. Gleichwohl führt sie aus, dass sie gerade in den Fließverkehr zügig habe einfahren wollen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin für eine kurze Rangierstrecke ohne Not in eine belebte Straße derart kräftig beschleunigen sollte, nur, weil sie dies im maßgeblichen Zeitpunkt konnte, da die Straße frei war. Für die Unfalldarstellung des Klägers ist dieses Merkmal dagegen unerlässlich, da sich nur so sich ein über 100 Meter entfernter hörbarer Aufprall und eine erhebliche Unfallbeschädigung erklären lässt.
89Aufgrund des vorstehenden ist bereits der Beweis einer Kollision der Fahrzeuge am Unfallort und zu der Unfallzeit mit einer Schadensverursachung nicht erbracht, der dem Kläger obliegen würde. Allein aus diesem Grund wäre, im Gegensatz zu der nachgewiesenen Einwilligung des Klägers in etwaige Unfallereignisse, die Klage indes nicht abweisungsreif. Diesbezüglich stünde noch das Beweisangebot des Klägers zum Stattfinden des Zusammenstoßes überhaupt (s. S. 2 des Schriftsatzes vom 15.02.2023, Bl. 81. D.A., Einholung eines Sachverständigengutachtens) aus. Gleichwohl findet die unglaubhafte Schilderung im Rahmen der Feststellung eines gestellten Unfalls Berücksichtigung.
90hh)
91Für das Unfallgeschehen wurde die Polizei nicht hinzugezogen, noch wurden neutrale Zeugen benannt, was ebenfalls ein anerkanntes Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall ist (OLG K. Urt. v. 7.3.2017 – I-1 U 31/16, BeckRS 2017, 104786, Rn. 10).
92Dass die Zeugin die Unfallverursachung direkt zugab, vermag hieran nichts zu ändern, denn zumindest nach dem Vorbringen des Klägers soll die Zeugin ihm zuvor völlig unbekannt gewesen sein. Es ist bei dritten Unbekannten aber unüblich, keine Dritten zur Feststellung hinzuzuziehen, bereits aufgrund der naheliegenden Gefahr, dass ein Unfallgegner seinen Vortrag später ändert.
93ii)
94Als Indiz tritt hinzu, dass unstreitig sowohl die Schädigerin P. als auch der Halter des Schädigerfahrzeugs sich in finanziell prekärer Lage befanden. Für den Halter des Beklagtenfahrzeugs Y. war beim Vollstreckungsgericht K. zum 20.10.2020 ein Ausschluss der Gläubigerbefriedigung verzeichnet, für die Zeugin P. war ebenfalls beim Vollstreckungsgericht K. zum 18.02.2021 und zum 22.09.2021 jeweils ein Ausschluss der Gläubigerbefriedigung verzeichnet. Dies ist als Indiz für einen gestellten Verkehrsunfall anerkannt, da in diesem Fall, ggf. auch gegen vergleichsweise geringe Vergütung, ein Anreiz zu einer Beteiligung gegen Entgelt an dem Geschehen besteht.
95jj)
96Schließlich tritt zu diesem erdrückenden Indizienbündel noch die Tätigkeit hinzu, dass der Kläger als Angestellter für die Firma Autoklein in Ratingen tätig ist mit den entsprechenden abstrakten Vorteilen für die Umsetzung eines für die Beteiligten rentablen gestellten Unfalls.
97c)
98Die Indizien begründen durch ihre Fülle und ihr Zusammenspiel den Beweis zur Überzeugung des Gerichts. Dass nicht sämtliche manipulationstypische Indizien vertreten sind, genügt nicht, um diesen Indizien ein hinreichendes Gegengewicht entgegen zu setzen. Gegenindizien im eigentlichen Sinne, die mit der Annahme eines gestellten Unfalles nicht vereinbar wären, etwa das Fehlen einer finanziellen Anreizstruktur, sind nicht ersichtlich. Es bedarf aus diesem Grund auch nicht mehr der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung, ob überhaupt ein Unfallgeschehen wie von dem Kläger behauptet in technischer Hinsicht plausibel ist. Denn auch wenn dieses zu dem Ergebnis der technischen Plausibilität käme, ergäbe sich daraus nur, dass ein zusätzliche technische Indiz einer Unfallmanipulation Fehlen würde. Für die Frage der Einwilligung des Klägers in das Unfallgeschehenen wäre dies ohne Auswirkung, da bereits aufgrund der übrigen Indizien der Beweis erbracht ist. Auf die Ausführungen des OLG Bremen mit Hinweisbeschluss vom 1.7.2022 kann verwiesen werden, die sich das Gericht zu Eigen macht (OLG Bremen mit Hinweisbeschluss vom 1.7.2022 ,1 U 24/22, NJOZ 2023, 850, Rn. 26).
99„Auch die weitere Rüge des Kl. erweist sich nicht als durchschlagend gegenüber der Beweiswürdigung, dass aus technischer Sicht keine Bedenken gegen den klägerseits behaupteten Unfallablauf bestünden und dass nicht nachgewiesen sei, dass die Leitplanke tatsächlich nicht beschädigt worden sei. Dabei ist zutreffend, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens ein Indiz darstellt, dass gegen die Annahme einer Unfallmanipulation spricht. Hierbei handelt es sich aber lediglich um ein einzelnes Indiz, welches die Annahme einer Unfallmanipulation nicht ausschließt, sondern welches lediglich in die Gesamtwürdigung einzustellen ist. Nach Bewertung des Senats ist auch unter Berücksichtigung dieses Umstands aber davon auszugehen, dass die Vielzahl der einzelnen für die Annahme einer Unfallmanipulation sprechenden Umstände weiterhin die Überzeugungsbildung trägt, dass im vorliegenden Fall das vermeintliche Unfallgeschehen auf einer Manipulation beruht. Dabei bedarf es auch keiner ergänzenden Befragung des Sachverständigen zur Frage der Plausibilität und Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens: Es kann vielmehr unterstellt werden, dass sich hieraus ergeben würde, dass das Unfallgeschehen nach der Darstellung des Kl. tatsächlich plausibel ist und dass bei einem entsprechenden Hergang, wenn er nicht durch Manipulation eingeleitet worden wäre, eine Vermeidbarkeit nicht gegeben wäre. Ungeachtetdessen würde das Indiz der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit eine anderweitige Bewertung in der Gesamtwürdigung nicht tragen“
1002.
101Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger auch nicht die geltend gemachten Nebenforderungen, nämlich Zinsen und Anwaltskosten, zu.
102IV.
103Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
104V.
105Der Streitwert wird festgesetzt auf10.006,38 €.
106Rechtsbehelfsbelehrung:
107E.