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Landgericht Düsseldorf, 12 O 115/22

Datum:
21.06.2023
Gericht:
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 O 115/22
ECLI:
ECLI:DE:LGD:2023:0621.12O115.22.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Gerätschaft „D." wie folgt zu werben:

1.

„TRAUMKÖRPER GANZ OHNE SPORT!“;

2.

„Für mühelos definierte Muskeln ...!“;

3.

„Keine Lust auf Sport, aber Sehnsucht nach dem Traumkörper? Kein Problem! Das N. stimuliert die Muskeln wie bei einem Intensivtraining, ganz ohne Sport“;

4.

„Die neueste Generation der Innovation im Bereich der Körperformung bietet Ihnen eine effektive 2-in-1-Wirkung: Die Muskeln werden aufgebaut und das Gewebe wird sichtbar gestrafft“;

5.

„Dank der tiefenwirksamen elektrischen Muskelstimulation wird zudem das Körperfett reduziert, ...“;

6.

„Auch Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet!“;

7.

„Innerhalb kürzester Zeit können beeindruckende Ergebnisse an Oberschenkeln, Bauch, Hüften, Armen und Po erzielt werden“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 4 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2021 zu zahlen.

III.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich dem Tenor zu I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 €. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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